{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"4 StR 483/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 66 b Abs. 1 und 2 1. Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um ent- scheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB an- zuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht „neu“ im Sinne des § 66 b StGB. 2. Die Frage der Erheblichkeit der „neuen Tatsache“ für die Gefährlich- keitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwor- tung und ohne Bindung an die Auffassung der gehörten Sachverständigen zu beantworten ist. 3. Aus der Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichtigungsfähigen „neuen Tat- sache“ vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervor- getretenen Gefährlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die „nova“ in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der An- lassverurteilung stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 483/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- \n verwahrung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 8. Juli 2005 wird als unbegründet verwor-\n\nfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts beanstandet. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Der Verurteilte war vom Landgericht mit Urteil vom 10. Oktober 1996 \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-\n\nren verurteilt worden. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt angeordnet. Die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung hatte das Landgericht mit der Begründung verneint, dass ein Hang \n\ndes Verurteilten zu erheblichen Straftaten nicht festgestellt werden könne. Ge-\n\ngenstand der Verurteilung war ein Tatgeschehen, in dessen Verlauf der infolge \n\nvorausgegangenen Drogen- und Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit \n\nerheblich beeinträchtigte Verurteilte dem Tatopfer unter anderem mit großer \n\nWucht mindestens 13 in den Kopf- und Halsbereich geführte Fußtritte versetzte, \n\nan deren Folgen es kurze Zeit später verstarb. Der Verurteilte befand sich zu-\n\nnächst im Maßregelvollzug. Am 2. Februar 1998 ordnete die zuständige Straf-\n\nvollstreckungskammer an, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt \n\nnicht weiter zu vollziehen sei. Nachdem die hiergegen gerichtete Beschwerde \n\ndes Verurteilten erfolglos geblieben war, wurde er am 27. März 1998 in den \n\nStrafvollzug verlegt. Als Entlassungstermin war zuletzt der 10. März 2005 vor-\n\ngesehen. \n\nUnter dem 1. März 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die nach-\n\nträgliche Sicherungsverwahrung des Verurteilten nach § 66 b StGB anzuord-\n\nnen. Am 9. März 2005 erging gegen den Verurteilten Unterbringungsbefehl ge-\n\nmäß § 275 a Abs. 6 StPO. \n\n2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB be-\n\njaht. Als „neue Tatsachen“ im Sinne dieser Bestimmung hat es folgende Um-\n\nstände gewertet: die „zwischenzeitlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstö-\n\nrung“ des Verurteilten, ein bei ihm festgestellter „frontal betonter Hirnsubstanz-\n\ndefekt“, seine wiederholten verbal-aggressiven Angriffe und Drohungen auf Be-\n\ndienstete im Vollzug sowie seine Therapieunfähigkeit bzw. –unwilligkeit. Im \n\nRahmen einer anschließenden Gesamtwürdigung ist es sachverständig beraten \n\ndurch die Psychiater Dr. K. und W. zu der Einschätzung gelangt, dass der Ver-\n\nurteilte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen \n\nwird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wer-\n\nden. \n\n3. Diese Beurteilung hält, wenn auch nicht in allen Punkten ihrer Begrün-\n\ndung, so doch im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzung des § 66 b Abs. 2 \n\nStGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil vom 10. Oktober \n\n1996 wegen Körperverletzung mit Todesfolge, d.h. wegen eines Verbrechens \n\ngegen die körperliche Unversehrtheit, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, \n\ndie die erforderliche Mindesthöhe von fünf Jahren übersteigt. \n\nb) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt des \n\nWeiteren gemäß § 66 b Abs. 2 i.V.m Abs. 1 StGB voraus, dass nach der Verur-\n\nteilung wegen einer der genannten Straftaten Tatsachen erkennbar werden, die \n\nauf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-\n\nsen. An diese Voraussetzung, deren positive Feststellung erst das Tor zur an-\n\nschließenden umfassenden Gesamtwürdigung öffnet (vgl. Kinzig JZ 2005, \n\n1066, 1067; Ullenbruch NStZ 2005, 563, 564 [„Türöffner“]), sind strenge Anfor-\n\nderungen zu stellen. Bei der Anordnung der zeitlich nicht befristeten Maßregel \n\nder nachträglichen Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine den Verur-\n\nteilten außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie soll nach dem Willen des \n\nGesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BTDrucks. 15/2887 S. \n\n10, 12 und 13; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562). \n\nDem Erfordernis der „neuen Tatsache“ kommt dabei eine maßgebliche \n\nFilterfunktion zu. \n\naa) „Neue Tatsachen“ im Sinne des § 66 b StGB sind zunächst nur sol-\n\nche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende \n\ndes Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden \n\nsind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562). Umstände, die \n\ndem ersten Tatrichter bekannt waren, scheiden daher in jedem Fall aus. Aber \n\nauch Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO \n\nhätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach \n\n§§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht \n\n„neu“ im Sinne des § 66 b StGB. Rechtsfehler, die durch deren Nichtberück-\n\nsichtigung entstanden sind, können nicht durch die Anordnung einer nachträgli-\n\nchen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH aaO). Die bloße neue \n\n(abweichende) Bewertung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder \n\nerkennbarer Tatsachen stellt daher keine „neue“ Tatsache dar. \n\nbb) Darüber hinaus müssen die nachträglich erkennbar gewordenen Tat-\n\nsachen eine „gewisse Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten (BTDrucks. aaO \n\nS.12; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 4). Die Frage der Erheblichkeit \n\nder „neuen Tatsache“ für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Rechtsfrage, die \n\nvom Gericht in eigener Verantwortung ohne Bindung an die Auffassung der ge-\n\nhörten Sachverständigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur der nachträg-\n\nlichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. \n\n1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme, die an eine Straftat anknüpft und ihre sach-\n\nliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190, \n\nLeitsatz Ziff.1 Buchst. a) folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichti-\n\ngungsfähigen „neuen Tatsache“ vor dem Hintergrund der bei der Anlassverur-\n\nteilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt und deshalb voraus-\n\nsetzt, dass die „nova“ in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusam-\n\nmenhang mit der Anlassverurteilung stehen. \n\nc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Landgericht ohne durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler von dem Vorliegen prognoserelevanter „neuer“ Tatsachen \n\nausgegangen. \n\naa) Allerdings begegnet die Auffassung des Landgerichts, die „zwischen-\n\nzeitlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung“ des Angeklagten stelle \n\neine „neue Tatsache“ dar, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu \n\nzur Begründung ausgeführt, zwar habe schon der vom früheren Tatrichter ge-\n\nhörte Sachverständige in seinem Gutachten Gesichtspunkte angeführt, welche \n\nzum Befund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gehören. Eindeutig sei \n\naber eine solche damals nicht festgestellt worden. Auch habe die damals er-\n\nkennende Schwurgerichtskammer offenbar die Aussagen des Sachverständi-\n\ngen nicht im Sinne des Vorliegens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ver-\n\nstanden. Diese Feststellungen belegen nicht das Vorliegen einer „neuen Tatsa-\n\nche“. Eine neue Bewertung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder \n\nerkennbarer Tatsachen stellt – wie bereits ausgeführt - keine „neue“ Tatsache \n\ndar. Soweit das Landgericht weiterhin darauf abstellt, die Persönlichkeitsstö-\n\nrung des Verurteilten sei „jedenfalls in ihrer nunmehrigen Qualifizierung und \n\nauch in ihrem Ausmaß“ zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht bekannt \n\ngewesen, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, auf welche konkrete „neue“ \n\n(Anknüpfungs-) Tatsache sich diese Aussage gründet. \n\nbb) Im Ergebnis zutreffend hat jedoch das Landgericht in dem nunmehr \n\naufgrund einer Computertomographie bei dem Verurteilten festgestellten „fron-\n\ntal betonten Hirnsubstanzdefekt“ eine „neue Tatsache“ gesehen. \n\nZwar lag dieser Defekt nach Einschätzung der gehörten Sachverständi-\n\ngen, denen das Landgericht gefolgt ist, bereits zum Zeitpunkt der der Anlass-\n\nverurteilung zugrunde liegenden Tat vor und war mitursächlich für die „massive \n\nund impulshaft ausagierende Aggressionshandlung“ des Verurteilten zum Nach-\n\nteil des damals betroffenen Tatopfers. Er war jedoch nach den getroffenen \n\nFeststellungen für den damaligen Tatrichter nicht erkennbar, da der in jenem \n\nVerfahren gehörte Sachverständige einen Hirnschaden als Ursache seelischer \n\nStörungen ausdrücklich ausgeschlossen hatte. In Anbetracht dessen war der \n\nfrühere Tatrichter auch nicht unter Aufklärungsgesichtspunkten gehalten, von \n\nsich aus auf die Fertigung einer Computertomographie hinzuwirken, mittels de-\n\nrer der Hirnsubstanzdefekt hätte festgestellt werden können. \n\nDer nachträglich erkennbar gewordene Hirnsubstanzdefekt stellt auch \n\nvor dem Hintergrund der Anlassverurteilung eine für die Gefährlichkeitsprogno-\n\nse erhebliche Tatsache dar. Er bewirkt nach den Ausführungen der gehörten \n\nSachverständigen, die sich das Landgericht zu Eigen gemacht hat, eine zusätz-\n\nliche Verringerung der schon durch die Persönlichkeitsstörung reduzierten Im-\n\npulskontrollfunktionen und erhöht damit die bereits bei der Anlasstat hervorge-\n\ntretene Gefahr impulshafter Aggressionshandlungen durch den Verurteilten. \n\ncc) Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Therapieunwilligkeit \n\ndes Verurteilten als „neue Tatsache“ im Sinne des § 66 b StGB (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 561, 563). \n\nNach den Feststellungen hat sich der Verurteilte bereits zu Beginn des \n\nMaßregelvollzugs in Schloß H. als therapieunwillig gezeigt. Schon im Erstge-\n\nspräch mit der für ihn zuständigen Sozialtherapeutin hat er die Auffassung ver-\n\ntreten, nicht in den Maßregelvollzug nach § 64 StGB zu gehören. Die Teilnah-\n\nme an der vorgesehenen Beschäftigungstherapiemaßnahme lehnte er ab. Be-\n\nreits in der ersten Woche seines Aufenthalts kam es zu einem Suchtmittelrück-\n\nfall. Wenig später wurde bei ihm ein positiver Cannabisbefund festgestellt. An-\n\nfang August 1997 flüchtete er gemeinsam mit einem Mitpatienten aus dem \n\nMaßregelvollzug. Während der Flucht konsumierte er erneut Alkohol und Dro-\n\ngen. Nach seiner anschließenden Festnahme hat er gegenüber einer behan-\n\ndelnden Ärztin erklärt, „dass er nur nach H. gekommen sei, weil er nicht in \n\ndie Sicherungsverwahrung gewollt habe“. Auch nach Überstellung in den Straf-\n\nvollzug zeigte sich der Verurteilte Therapiemaßnahmen gegenüber stets ableh-\n\nnend. \n\nDie Therapieunwilligkeit des Angeklagten stellt damit ebenfalls eine \n\n„neue“ Tatsache dar. Der Verurteilte hat im Ausgangsverfahren ausdrücklich \n\nseine Therapiebereitschaft bekundet. Der damalige Tatrichter hat daraufhin von \n\nder Möglichkeit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nnach § 64 StGB Gebrauch gemacht. Dass die Therapiebereitschaft des Verur-\n\nteilten nur vorgetäuscht war, hat er dabei ersichtlich nicht erkannt. Hinreichende \n\nAnhaltspunkte dafür, dass er die Täuschung bei gebotener Sorgfalt hätte er-\n\nkennen müssen, bestehen nicht. \n\nDie Therapieunwilligkeit stellt schließlich auch vor dem Hintergrund der \n\nAnlassverurteilung eine „erhebliche“ Tatsache dar, da die Suchtmittelabhängig-\n\nkeit des Verurteilten mitursächlich für die Begehung der Anlasstat war. \n\ndd) Einer Entscheidung, ob die vom Landgericht weiterhin herangezoge-\n\nnen verbal aggressiven Angriffe und Drohungen gegenüber Vollzugsbedienste-\n\nten als „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66 b StGB zu werten sind, bedarf es \n\ndaher nicht. \n\nd) Schließlich ist das Landgericht in einer sorgfältigen und umfassenden \n\nGesamtwürdigung der Person des Verurteilten, der Anlasstat sowie früherer \n\nTaten und - ergänzend – seiner Entwicklung im Strafvollzug im Anschluss an \n\ndie angehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteil-\n\nte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten der in § 66 b \n\nAbs. 2 StGB genannten Art begehen wird. Hierbei hat es namentlich auf die bei \n\nihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, seine fortbestehende Benzodiaze-\n\npan-, Opiat- und Alkoholabhängigkeit sowie auf die hirnorganisch bedingte zu-\n\nsätzliche Reduktion seines Hemmungsvermögens abgestellt. Dies lässt Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 66 b Abs. 1 und 2 \n\n1. Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um ent-\n\nscheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB an-\n\nzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht „neu“ im Sinne des \n\n§ 66 b StGB. \n\n2. Die Frage der Erheblichkeit der „neuen Tatsache“ für die Gefährlich-\n\nkeitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwor-\n\ntung und ohne Bindung an die Auffassung der gehörten Sachverständigen \n\nzu beantworten ist. \n\n3. Aus der Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine \n\nzum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme \n\nfolgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichtigungsfähigen „neuen Tat-\n\nsache“ vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervor-\n\ngetretenen Gefährlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die „nova“ \n\nin einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der An-\n\nlassverurteilung stehen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. November 2005 – 4 StR 483/05 - Landgericht Münster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/4-str-483-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-09/4-str-483-05","retrieved":"2026-07-10 17:13:01.867918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-09/4-str-483-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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