{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"4 StR 459/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 459/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Nötigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 14. Juni 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-\n\nraubung schuldig ist; \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer \n\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts rügt. \n\nDer Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der \n\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\nDie Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) hat keinen Be-\n\nstand. \n\nDer Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwar \n\nbemächtigt, als er sie mittels Drohung mit einer von der Geschädigten für echt \n\ngehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen \n\nihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch über meh-\n\nrere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehe-\n\nfrau an der Wahrnehmung eines für den Tattag anberaumten Scheidungster-\n\nmins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht. \n\nEr hat die Bemächtigungslage jedoch nicht, wie dies die im Zweiperso-\n\nnenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraus-\n\nsetzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. \n\nBGHSt 40, 350, 359; BGH NJW 1997, 1082; BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH, \n\nBeschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96). Dem Angeklagten ging es \n\ndarum, seine Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum hinweg am Verlassen \n\nder Wohnung zu hindern. Dieses Ziel hatte er erreicht, indem er sich des Opfers \n\nbemächtigte und die Bemächtigungslage unter Einsatz der qualifizierten Dro-\n\nhung aufrecht erhielt. Seinem darüber hinaus erstrebten Handlungsziel, auf die-\n\nse Weise die Teilnahme seiner Ehefrau an dem Scheidungstermin zu vereiteln, \n\nkam demgegenüber keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines über das \n\nSichbemächtigen hinaus gehenden Nötigungserfolges zu. Vielmehr war dieses \n\nZiel lediglich das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau über einen längeren \n\nZeitraum in seine Gewalt zu bringen. Mithin standen das Sichbemächtigen und \n\ndas abgenötigte Handeln bzw. Unterlassen - die Hinderung am Verlassen der \n\nWohnung - in einem unmittelbaren Zusammenhang. In einem solchen Fall ist \n\n§ 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. BGHSt 40, 350, 359). \n\nJedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nöti-\n\ngung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie - tateinheitlich - den Tatbestand der Frei-\n\nheitsbraubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Demgemäß war der Schuldspruch zu än-\n\ndern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige \n\nAngeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-\n\nspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/4-str-459-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/4-str-459-05","retrieved":"2026-07-10 17:14:58.241827+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/4-str-459-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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