{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_454-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"4 StR 454/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 454/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n Menge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2006 einstim-\n\nmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünster vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt \n\nder Senat: \n\nDie Urteilsausführungen weisen zwar einen Widerspruch auf, so-\n\nweit es die von dem Angeklagten behauptete Dealertätigkeit des \n\nZeugen S. angeht: Das Landgericht hat es einerseits im \n\nRahmen der Beweiswürdigung für widerlegt erachtet, dass der \n\nZeuge S. Lieferant des Kokains gewesen ist, weil die Ermitt-\n\nlungen gegen den Zeugen keine Anhaltspunkte für eine Dealertä-\n\ntigkeit ergeben hätten (UA 6). Andererseits hat es im Rahmen der \n\nPrüfung der Voraussetzungen des § 31 BtMG als wahr unterstellt, \n\ndass dieser Zeuge „tatsächlich“ mit Drogen handelt (UA 9). Auf \n\ndiesem Widerspruch beruht aber der Schuldspruch nicht, weil \n\nausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu für den \n\nAngeklagten günstigeren Feststellungen zu Art und Umfang sei-\n\nner Beteiligung gelangt wäre, wenn es sich im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung an die als wahr unterstellte Tatsache, dass der \n\nZeuge S. mit Drogen handelte, gehalten und daraus den \n\n– möglichen, jedoch nicht zwingenden – Schluss gezogen hätte, \n\ndass der Zeuge der Lieferant des an K. veräußerten Kokains \n\nwar. \n\nUnter den Begriff des Handeltreibens fällt jede eigennützige auf \n\nUmsatz gerichtete Tätigkeit, selbst wenn es sich nur um eine ge-\n\nlegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit han-\n\ndelt (vgl. nur BGH BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben, 15, 54). \n\nMaßgeblich für die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe vorliegt, \n\nist nicht, wer Lieferant des Kokains gewesen ist, sondern ob der \n\nAngeklagte Tatherrschaft und ein eigenes Interesse an der Durch-\n\nführung des Geschäfts hatte. Letzteres hat das Landgericht auf-\n\ngrund der Bekundungen des Zeugen K. und der gesamten \n\nUmstände (keine Offenlegung der angeblichen Vermittlung) für \n\nerwiesen erachtet. Es hat die Annahme, dass der Angeklagte das \n\nKokain gewinnbringend und damit im eigenen Interesse an den \n\nZeugen verkaufte, unter anderem auf die – rechtsfehlerfrei – für \n\nglaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen gestützt, der An-\n\ngeklagte habe bei Vereinbarung der Lieferung erklärt, seine Ge-\n\nwinnspanne betrage 2,50 Euro pro Gramm, und der Angeklagte \n\nhabe bei der Übergabe des Kokains darauf hingewiesen, dass er \n\nbei dem Geschäft „ nicht soviel“ verdiene (vgl. UA 7). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/4-str-454-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/4-str-454-05","retrieved":"2026-07-10 20:26:37.517802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-09/4-str-454-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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