{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_443-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"4 StR 443/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 443/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. 1 a) auf \n\nAntrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-\n\nrers am 6. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stralsund vom 14. Juni 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen \n\nII. 1 bis 6 die tateinheitliche Verurteilung wegen se-\n\nxuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen ent-\n\nfällt, \n\nb) \n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fälle II. \n\n1 bis 6) sowie wegen Vergewaltigung (Fall 7) unter Einbeziehung einer Strafe \n\naus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren \n\nverurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1 StGB, angeordnet. Gegen dieses \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Im Übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. In den Fällen II. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterliegt der Schuldspruch \n\nder Änderung dahin, dass der Angeklagte jeweils allein des sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirk-\n\nlichten sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB) muss entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. \n\nDie Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 \n\nStGB). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten im Jahr 1996 \n\n(Fall I. 1), beziehungsweise zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten nach dem \n\n17. Mai 1997 und vor dem 17. Mai 2000 (Fälle II. 2 bis 6). Die erste verjäh-\n\nrungsunterbrechende Handlung - die Anordnung der Durchsuchung (§ 78 c \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) - erfolgte am 16. November 2004. Da in den Fällen \n\nII. 2 bis 6 nach dem Zweifelsgrundsatz von der zeitlich frühest denkbaren Tat-\n\nbegehung ausgegangen werden muss (18. Mai 1997) waren sämtliche Verstö-\n\nße gegen § 174 StGB im Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Handlung \n\nverjährt. Durch den mit dem Sexualdelikts-ÄndG vom 27. Dezember 2003 neu \n\ngefassten § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in welchem nunmehr bestimmt ist, dass \n\nauch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. \n\nLebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegen-\n\nden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes \n\nam 1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH \n\nNStZ 2005, 89). \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Bemessung der Strafen hält in sämtlichen Fällen sachlich-\n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Bereits wegen der Änderung des Schuldspruchs müssen die in den \n\nFällen II. 1 bis 6 ausgeworfenen Einzelstrafen neu bemessen werden. Der Se-\n\nnat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Fehler hier in der Strafzumes-\n\nsung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-\n\nschränktem Maße möglich ist. \n\nb) Darüber hinaus weisen die Ausführungen zur Strafzumessung in den \n\nFällen II. 2 bis 5 einen weiteren Rechtsfehler auf. \n\nDas Landgericht hat in diesen Fällen zu Lasten des Angeklagten ent-\n\nscheidend darauf abgestellt, dass das Tatopfer bei Begehung der Taten \"noch \n\nsehr jung\", nämlich erst elf Jahre alt war (UA 53). Es ist dabei davon ausgegan-\n\ngen, dass sich die Taten nach dem 17. Mai 1997 (dem 11. Geburtstag des ge-\n\nschädigten Mädchens), jedoch vor dem 26. Januar 1998 ereigneten. Die Fest-\n\nstellungen zum Ende des Tatzeitraums hat das Landgericht mit Blick auf die \n\nWahl des Strafrahmens aus § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. auf Grund ei-\n\nner Wertung zu Gunsten des Angeklagten getroffen (UA 47). Es hat dabei ver-\n\nkannt, dass sich diese Anwendung des Zweifelssatzes bei der Strafzumessung \n\nim engeren Sinne, nämlich bei der Berechnung des Alters des Tatopfers, zu \n\nLasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Insoweit hätte es deshalb einer erneu-\n\nten Anwendung des Zweifelssatzes dahin bedurft, dass der Angeklagte, was \n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann, die \n\nTaten (jedenfalls) vor dem 17. Mai 2000 beging, das Tatopfer also bei Bege-\n\nhung der Taten möglicherweise bereits unmittelbar vor Vollendung ihres \n\n14. Lebensjahres stand. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich in den \n\nFällen II. 2 bis 5 auch dieser Rechtsfehler bei der Strafzumessung zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ausgewirkt hat. \n\n8 \n\nc) Die im Fall II. 7 wegen Vergewaltigung verhängte (Einsatz-)Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann schon deshalb nicht be-\n\nstehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bemessung dieser Strafe \n\nvon den aufzuhebenden Strafen in den Fällen II. 1 bis 6 beeinflusst worden ist. \n\nIm Übrigen begegnet die Strafzumessung in diesem Fall auch insoweit rechtli-\n\nchen Bedenken, als das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert hat, ob \n\ntrotz Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB \n\nausnahmsweise der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen \n\nist. Eine entsprechende Erörterung hätte sich hier aufgedrängt, da nach den \n\nFeststellungen zu den Gesamtumständen der Tat das Maß der körperlichen \n\nZwangseinwirkung auf das Opfer im untersten Bereich dessen lag, was das \n\nGesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n3. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt der Ausspruch über die \n\nGesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung. \n\n4. Zur Frage der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel weist \n\nder Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin: \n\nSollte der neue Tatrichter ebenfalls zu der Feststellung gelangen, dass \n\nder Angeklagte alkoholabhängig ist und sich seine Alkoholisierung bei Bege-\n\nhung der Taten jedenfalls bei der Intensität der Tatausführung auswirkte \n\n(UA 49, 54), wird er unter Berücksichtigung der früheren Straftaten zu erörtern \n\nhaben, ob die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt. Der bei § 64 StGB geforderte \n\nsymptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alko-\n\nholgenuss und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit kann - entgegen \n\nder im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung - auch dann vorliegen, \n\nwenn ein evident gewordener Hang lediglich Einfluss auf die Qualität der bishe-\n\nrigen Straftaten hatte und ihm ein solcher Einfluss auch auf die künftigen zu \n\nbefürchtenden Straftaten zukommen kann (vgl. BGHR StGB § 64 Zusammen-\n\nhang, symptomatischer 1). \n\n12 \n\nSollten sich in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für Un-\n\nterbringungsanordnungen sowohl nach § 64 StGB als auch nach § 66 StGB \n\nergeben, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob ausnahmsweise ein Absehen \n\nvon der Anordnung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf eine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt (vgl. BGHR StGB § 72 Si-\n\ncherungszweck 5). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/4-str-443-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/4-str-443-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:00.930496+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-06/4-str-443-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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