{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"4 StR 431/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 431/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Siegen vom 27. April 2005 aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährli-\n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wor-\n\nden ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro-\n\nchen und hat die Staatskasse die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die dem Angeklagten entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung [Ziffer 1. b) der Beschluss-\n\nformel] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und \n\nwegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbe-\n\nziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon zwei Jahren sowie wegen Betruges und Nötigung - ebenfalls unter Einbe-\n\nziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu einer weiteren Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es \n\ngegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die allgemein auf die \n\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus \n\nder Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den \n\nStraßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand. \n\na) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in Dil-\n\nlenburg die linke Fahrspur der Oranienstrasse. Um einen im Fahrzeugfond sit-\n\nzenden Mitfahrer zu „ärgern“, lenkte er hierbei das Fahrzeug mehrfach scharf \n\nnach links und rechts; außerdem bremste er es wiederholt ab, um es anschlie-\n\nßend sofort wieder zu beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn \n\nein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der Fahrbahn wenig später \n\nauf die linke Richtungsfahrbahn wechseln musste, bemerkte, setzte er dieses \n\nFahrverhalten zunächst fort und beschleunigte erneut seinen Pkw auf eine Ge-\n\nschwindigkeit von 60 bis 65 km/h. Hierbei ging er davon aus, der Fahrer des vor \n\nihm fahrenden Fahrzeuges werde vor dem Wechsel auf die linke Fahrspur an-\n\nhalten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte, \n\nbemerkte dies der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt den im Fond sitzenden \n\nMitfahrer im Innenspiegel beobachtete, zu spät, vermochte sein Fahrzeug nicht \n\nmehr rechtzeitig abzubremsen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. \n\nb) Das Landgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen \n\n„ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-\n\nwertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im fließenden Straßen-\n\nverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenver-\n\nkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidri-\n\ngen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, \n\ndass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe \n\noder Schadenswerkzeug – missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233). Diese weite-\n\nre Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen wollte der \n\nAngeklagte nicht eine Kollision herbeiführen. Er nahm eine solche auch nicht \n\nbilligend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, das vorausfahrende Fahrzeug \n\nwerde anhalten und nicht vor ihm die Fahrspur wechseln. \n\nc) Da das festgestellte Verhalten auch nicht eine der Tatbestandsalterna-\n\ntiven des § 315 c Abs. 1 StGB erfüllt und bezüglich der verwirklichten Verkehrs-\n\nordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist der Angeklagte \n\ninsoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Aufhebung der ver-\n\nhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Senat kann nicht aus-\n\nschließen, dass das Landgericht ohne die wegen der Straftat nach § 315 b Abs. \n\n1 Nr. 3 StGB verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf \n\neine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die übrigen Einzelstrafen, \n\ndie weitere Gesamtstrafe sowie der Maßregelausspruch werden durch den auf-\n\ngezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/4-str-431-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/4-str-431-05","retrieved":"2026-07-10 17:14:25.249515+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-10/4-str-431-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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