{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_420-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"4 StR 420/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 420/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 11. April 2005 \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des \n\nAngeklagten hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte als Wache und Fah-\n\nrer eines Fluchtfahrzeugs an einem von Mahmut S. , Haluk G. und \n\nVedat So. geplanten und ausgeführten bewaffneten Überfall auf einen zur \n\nBarzahlung bereiten Kaufinteressenten eines von S. im Internet zum \n\nVerkauf angebotenen, tatsächlich aber nicht existierenden Pkw BMW Z 8 mit. \n\nDer Angeklagte erhielt aus der Tatbeute 500 Euro, den Rest der Beute von ins-\n\ngesamt 45.000 Euro teilten sich die anderen drei Tatbeteiligten. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Teilnahme \n\nan dem schweren Raub hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nMittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ndann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern \n\nseinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun \n\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge \n\nVerhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vor-\n\nstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche \n\nAnhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interes-\n\nses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft \n\noder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Aus-\n\ngang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa \n\nBGH StraFo 1998, 166). \n\nHieran gemessen liegt nur Beihilfe vor: Der vom Angeklagten geleistete \n\nTatbeitrag, der Anhaltspunkt für den Grad seines Tatinteresses sein könnte, \n\nwar im Vergleich zu den Beiträgen der anderen Tatbeteiligten, wenn auch wich-\n\ntig, so doch gering. Während S. die Tat plante und die wesentlichen \n\nTatvorbereitungen traf, G. und So. den Überfall ausführten, be-\n\nschränkte sich der Beitrag des Angeklagten darauf, die Zufahrt zum Tatort zu \n\nüberwachen und eines der beiden Fluchtfahrzeuge zu steuern. Er war weder in \n\ndie Tatplanung eingebunden noch an der unmittelbaren Tatausführung betei-\n\nligt. Die untergeordnete Bedeutung seines Tatbeitrags wird nicht zuletzt durch \n\nden ihm versprochenen und überlassenen lediglich geringfügigen Beuteanteil \n\nbelegt. Der Angeklagte hatte auch keine Tatherrschaft. Vielmehr erbrachte er \n\nseinen Tatbeitrag nach den Anweisungen G. s (UA 10). Er war über we-\n\nsentliche Einzelheiten der Tat, etwa die erwartete Höhe der Tatbeute, nicht \n\ninformiert und hatte auf die Tatausführung keinerlei Einfluss. In Anbetracht die-\n\nser Feststellungen stellt sich das Verhalten des Angeklagten als Unterstüt-\n\nzungshandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB dar. \n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben jedoch, auch wenn sie eine Verurtei-\n\nlung wegen Mittäterschaft nicht begründen, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung \n\ndes Angeklagten. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend umstellen. \n\n§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszu-\n\nschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. Der Senat schließt weiter gehende Feststellungen, die eine \n\nMittäterschaft begründen könnten, aus. \n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat kann nicht ausschlie-\n\nßen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er \n\ndie Tat als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet hätte. \n\nTepperwien Athing Solin-\nStojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/4-str-420-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/4-str-420-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_420-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:19.291466+00:00"}}