{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_416-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"4 StR 416/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 416/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß §§ 44 ff., \n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Revision gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2005 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit \n\nder Angeklagte verurteilt worden ist. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Tatopfer: \n\nCorinna D. ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung (Tatopfer: Kerstin \n\nM. ) hat es ihn freigesprochen, da es erhebliche Zweifel an der Glaubwür-\n\n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ndigkeit der Zeugin M. hatte. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision \n\nwendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Wegen Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Revision hat er ferner um Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nachgesucht. \n\n1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie seine \n\nVerteidigerin glaubhaft vorgetragen hat, an der Fristversäumung kein \n\n(Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). \n\n2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg, da die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. \n\na) Das Landgericht hat die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-\n\nklagten im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten Corinna D. ge-\n\nstützt. Zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin \n\nhat es sich der Beratung durch einen Sachverständigen bedient. Dieser hat un-\n\nter anderem ausgeführt, bei den durchgeführten Untersuchungen seien die \n\nSchilderungen der intellektuell unterdurchschnittlich begabten Zeugin unstruktu-\n\nriert und mit Fabulationen durchsetzt gewesen. In Suggestibilitätstests habe sie \n\nnachhaltig beeinflussbar gewirkt. Bei Vorhalten sei sie stets bemüht gewesen, \n\neinmal vorgetragene Schilderungen zu bestätigen oder mit weiteren Fabulatio-\n\nnen zu erläutern. \n\n5 \n\nb) Das Landgericht ist diesen Darlegungen des Sachverständigen bei der \n\nBewertung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin gefolgt. Es hat trotz der vom \n\nSachverständigen aufgezeigten Besonderheiten im Aussageverhalten der Zeu-\n\ngin deren Glaubwürdigkeit in Bezug auf das dem Angeklagten zur Last gelegte \n\nVergewaltigungsgeschehen bejaht und dies im Wesentlichen mit der Konstanz \n\nder Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen begründet. Soweit der Sachver-\n\nständige demgegenüber die Auffassung vertreten habe, die von der Zeugin \n\nD. im Ermittlungsverfahren vorgelegte schriftliche Zeugenaussage vom \n\n14. Juli 2004 sei – mit Blick auf übereinstimmende Formulierungen in der Aus-\n\nsage der Zeugin M. - von Kerstin M. „überarbeitet“ worden, könne dem \n\nnicht gefolgt werden. In der Hauptverhandlung habe sich nicht der Nachweis \n\nführen lassen, dass eine solche Überarbeitung tatsächlich erfolgt sei. Die Zeu-\n\ngin D. habe dies bestritten und angegeben, Kerstin M. lediglich ihre \n\nStichpunkte, nicht aber die endgültigen Versionen gezeigt zu haben. Auch die \n\nZeugin M. habe nichts dergleichen bekundet. \n\n6 \n\nc) Diese Ausführungen lassen befürchten, dass das Landgericht in Be-\n\nzug auf die Entstehung der schriftlichen Aussage vom 14. Juli 2004 den Zwei-\n\nfelssatz nicht – wie geboten – zu Gunsten des Angeklagten angewendet hat. \n\nDer Zweifelssatz gilt auch für entlastende Indizien, und zwar unabhängig davon, \n\nob sie einen zwingenden oder nur einen möglichen Schluss auf die Haupttatsa-\n\nche zulassen (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 6; Schoreit in KK 5. Aufl. \n\n§ 261 Rdn. 65 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hätte daher, wenn es \n\n– wovon nach den Urteilsgründen auszugehen ist – nach einer Gesamtwürdi-\n\ngung des Beweisstoffes zu einem „non liquet“ in Bezug auf die Frage einer \n\n„Überarbeitung“ der Zeugenaussage durch Kerstin M. gelangt ist, diese \n\nTatsache im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin D. zu \n\nGunsten des Angeklagten werten müssen. \n\n7 \n\nc) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des \n\nAngeklagten auf den aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Dies gilt namentlich vor \n\ndem Hintergrund der festgestellten hohen Beeinflussbarkeit der Zeugin D. , \n\ndie es möglich erscheinen lässt, dass die damals mit der Zeugin befreundete \n\nKerstin M. , die ihrerseits den Angeklagten ebenfalls der Vergewaltigung be-\n\nzichtigt hatte, nicht nur auf die schriftliche Zeugenaussage vom 14. Juli 2004, \n\nsondern auch auf die weiteren Aussagen der Zeugin im Ermittlungsverfahren \n\nEinfluss genommen hat, auf deren Inhalt das Landgericht die Bewertung der \n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin wesentlich gestützt hat. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/4-str-416-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-24/4-str-416-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_416-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:56.714890+00:00"}}