{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_399-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"4 StR 399/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 399/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 \n\ngemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn \n\nvom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen \n\ndieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim \n\nLandgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass \n\ndie förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem \n\nAngeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde \n\ndas Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Be-\n\nschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb \n\nder Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht ange-\n\nbracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai \n\n2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter \n\nÜbersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung \n\ndes Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Be-\n\nschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung \n\nzugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des \n\nAngeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Über-\n\nschrift \"Vollmacht\" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005 \n\nbeigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch \n\ngebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni \n\n2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt: \n\n\"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist \nunzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die \nsachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die \nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR \nStPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidi-\ngers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer \nrechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel. \nZwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem \nVerurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Ver-\nwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt. \nEntscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die \nWiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnis-\nnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der \nKenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger, \nzumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision \nbeauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR \n114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3). \nWann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich \nbekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag \nnicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der \nFrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich \ndes \nformgerechten \nist, \nWiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, \nwann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, \nweggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR \n539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.). \n\nAnbringung \n\ngehört \n\nzur \n\nBedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende \nGlaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versiche-\nrung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaft-\nmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die \nhierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht \nzur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen \nandere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber \ngerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KK-\nMaul, StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13).\" \n\nDem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom \n\nAntragsteller nicht vorgetragen wird. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_399-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/4-str-399-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_399-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_399-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-13/4-str-399-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_399-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:39.523946+00:00"}}