{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_396-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"4 StR 396/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 396/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 19. Mai 2005 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung \n\nwegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer \n\nSchutzbefohlenen entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen in zwei Fällen (Fälle II 2 und 4) sowie wegen sexuellen Missbrauchs \n\neines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in \n\ndrei Fällen (Fälle II 1, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jah-\n\nren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses \n\nUrteil und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Fal-\n\nles II 1; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung \n\ndahin, dass der Angeklagte lediglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nschuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen \n\nMissbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen, \n\nweil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste verjährungs-\n\nunterbrechende Handlung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten) \n\nerfolgte am 12. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfol-\n\ngungsverjährung eingetreten, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszuge-\n\nhen ist, dass er im Fall II 1 die Tat schon am 1. Januar 1999 begangen hatte. \n\nDass der Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes \n\nin Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die \n\nVerjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Geset-\n\nzesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 a \n\nRdn. 5 m. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften \n\nüber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember \n\n2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr \n\nauch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. \n\nLebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegen-\n\nden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am \n\n1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH \n\nNStZ 2005, 89). \n\n2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II 1 \n\nfestgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat \n\nschließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, \n\nwenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174 \n\nStGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzu-\n\nmessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Vorleben 24). Im Übrigen ist die Einzelstrafe im Fall II 1 auch nach \n\nWegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-\n\nnen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/4-str-396-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-20/4-str-396-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_396-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:26.576228+00:00"}}