{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_395-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-04-19","aktenzeichen":"4 StR 395/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. April 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 395/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu Ziff. 1.: schweren Bandendiebstahls u.a. \n zu Ziff. 2.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2005, soweit es \n\nihn betrifft, \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte \n\ndes \n\nschweren Bandendiebstahls \n\nin \n\n11 Fällen, des versuchten schweren Bandendieb-\n\nstahls in zwei Fällen und des Diebstahls in zehn \n\nFällen schuldig ist; \n\n2. \n\nim Ausspruch über die in den Fällen II. 1 bis 7, 9 \n\nund 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen \n\nund im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird \n\nverworfen. \n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ba. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange-\n\nklagte einer Beihilfe zum schweren Bandendieb-\n\nstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenheh-\n\nlerei in 11 Fällen und zum Diebstahl in drei Fällen \n\nschuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird \n\nverworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im \n\nÜbrigen wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren \n\nBandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten \n\nBa. wegen einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit \n\ngewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 13 Fällen und zum Diebstahl zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Mit ihren hiergegen eingelegten \n\nRevisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und wen-\n\nden sich insbesondere gegen die Annahme von Bandentaten. \n\n2 \n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nZur Frage der Bande hat das Landgericht folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte B. vereinbarte vor Beginn der verfahrensgegen-\n\nständlichen Taten im November 2003 mit einem polnischen Staatsangehörigen \n\nnamens A. , im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden, \n\nsie in einem sicheren Versteck mit neuen Schließsystemen, Steuergeräten und \n\nFahrzeugidentifikationsnummern (FIN) zu versehen und die so \"umgearbeite-\n\nten\" Fahrzeuge weiterzuverkaufen. Für jeden entwendeten Kraftwagen sollte \n\nder Angeklagte B. von A. 5.000 bis 6.000 Dollar erhalten. Gemäß der \n\nAbsprache oblag die unmittelbare Durchführung der Autodiebstähle ausschließ-\n\nlich dem Angeklagten B. , während A. im Vorfeld der Taten die zur Ü-\n\nberwindung der Sicherungssysteme notwendigen Motor- und Getriebesteuerge-\n\nräte beschaffen und nach den Taten die Weiterveräußerung der durch Kurier-\n\nfahrer nach Polen verbrachten Fahrzeuge besorgen sollte. Die Umarbeitung der \n\nFIN sollte von einem Partner des A. mit dem Decknamen \"Meister\" vorge-\n\nnommen werden. Dieser reiste auf Veranlassung des A. jeweils eigens aus \n\nPolen ein. Nachdem das erste Versteck im Januar 2004 von der Polizei ent-\n\ndeckt worden war, erklärte sich der Angeklagte Ba. nach Verhandlungen mit \n\nA. und dem Angeklagten B. bereit, die entwendeten Fahrzeuge ge-\n\ngen Zahlung von 500 Euro pro Stück in einer von ihm angemieteten Scheune \n\nunterzustellen. \n\nII. \n\n1. Die Sachrüge hat in folgenden Fällen Erfolg: \n\na) Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe \n\n7 \n\nIn diesen Fällen hält die Verurteilung des Angeklagten B. wegen \n\nschweren Bandendiebstahls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme \n\ndes Landgerichts, dass insoweit neben den Angeklagten B. und A. \n\nauch \"Meister\" Bandenmitglied im Sinne der §§ 244 a Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB sei, ist durch die Feststellungen nicht belegt. \n\n8 \n\nDie Tätigkeiten, die \"Meister\" entfaltete, erfolgten erst, nachdem der An-\n\ngeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher \n\nuntergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB \n\n§ 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32). Sie dienten dazu, die Weiter-\n\nveräußerung der Fahrzeuge durch A. zu ermöglichen. War dieser aus-\n\nnahmsweise zur Übernahme eines Fahrzeugs nicht bereit oder kam es aus \n\nsonstigen Gründen nicht zu einer Einigung mit dem Angeklagten B. - wie \n\nspäter in den Fällen 17, 19 und 20 der Urteilsgründe - führte \"Meister\" keine \n\nUmarbeitungen durch. \n\n9 \n\nDiese Tätigkeiten belegen die Mitgliedschaft des \"Meister\" in der Diebes-\n\nbande nicht. Zwar kann auch eine Absprache hinsichtlich einer späteren Mitwir-\n\nkung bei der Beuteverwertung als Teilnahme bei der Vortat und außerdem als \n\nHehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 134, 142; BGH NStZ 2002, 200, \n\n201 m.w.N.). Eine solche lag jedoch nach den Urteilsfeststellungen hier nicht \n\nvor. Das Tätigwerden des \"Meister\" erfolgte ohne konkreten Bezug zu den \n\nDiebstahlstaten; es geschah nur im Interesse und auf Einzelweisung des A. \n\nim Hinblick auf dessen Hehlereihandlungen. Dies vermag eine Mitgliedschaft in \n\neiner Diebstahlsbande nicht zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459; BGH NStZ \n\n2003, 32). \n\n10 \n\nDer Angeklagte B. hat sich demnach in den Fällen 1 bis 6 der Ur-\n\nteilsgründe jeweils nur wegen Diebstahls strafbar gemacht (§§ 242, 243 Abs. 1 \n\n11 \n\n12 \n\nSatz 2 Nr. 1 und 3 StGB). \n\nb) Fälle II. 7 und 9 der Urteilsgründe \n\nAuch in diesen Fällen hält die Verurteilung des Angeklagten B. \n\nwegen schweren Bandendiebstahls ebenso wie die des Angeklagten Ba. we-\n\ngen Beihilfe dazu rechtlicher Prüfung nicht stand. In diesen beiden Fällen ent-\n\nwendete der Angeklagte B. Kraftfahrzeuge, die nicht zum Weiterverkauf \n\nbestimmt waren, sondern die er ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch \n\nverwenden wollte und auch, nachdem sie zunächst in der von dem Angeklagten \n\nBa. zur Verfügung gestellten Scheune gesichert worden waren, verwendet hat. \n\nDiese Taten waren daher nicht Ausfluss der Bandenabrede (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05), sondern geschahen losgelöst \n\ndavon. \n\n13 \n\nDie Angeklagten haben sich insoweit nur des Diebstahls, §§ 242, 243 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (B. ) bzw. der Beihilfe dazu (Ba. ) \n\nschuldig gemacht. Bei Letzterem entfällt in beiden Fällen auch der Vorwurf ei-\n\nner tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei. \n\n14 \n\n15 \n\nc) Fall II. 13 der Urteilsgründe \n\nInsoweit ist der Angeklagte B. ebenfalls nicht wegen (schweren) \n\nBandendiebstahls, sondern nur wegen Diebstahls, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 und 3 StGB, zu bestrafen, da eine Beteiligung des Angeklagten Ba. an \n\ndem Kraftfahrzeugdiebstahl nicht sicher festgestellt werden konnte. \n\n16 \n\n2. Fälle II. 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 23 der Urteilsgründe \n\n17 \n\nHinsichtlich dieser Taten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht an-\n\ngenommen, dass sich die Angeklagten B. , A. und Ba. zu einer \n\n\"Dreier(diebes)bande\" zusammengeschlossen hatten und die Kraftfahrzeug-\n\ndiebstähle (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB) als schwere Bandendieb-\n\nstähle zu bewerten sind, da sie unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-\n\nglieds begangen wurden. \n\n18 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass ent-\n\nsprechend der Bandenabrede an den Diebstählen ein täterschaftlicher Beitrag \n\nausschließlich vom Angeklagten B. erbracht werden sollte, während A. \n\nund Ba. insoweit lediglich Gehilfendienste im Vorfeld der Taten und \n\nnach Vollendung leisten sollten. \n\n19 \n\nWie der Senat im Anschluss an BGHSt 46, 321 entschieden hat (BGHSt \n\n47, 214), kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Ban-\n\ndenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehil-\n\nfentätigkeit darstellen. Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte \n\nGefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die \n\neinen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organi-\n\nsationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem ein-\n\nzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine \"täterschaftliche\" \n\nBeteiligung zufällt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat \n\ngenügt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein han-\n\ndelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmit-\n\nglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft, ist die \n\nZusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeig-\n\nnet, die Bandenmitgliedschaft zu begründen (vgl. Erb JR 2002, 337, 339 unter \n\nHinweis auf BGHSt 46, 321). Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von \n\ngänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsge-\n\nfahr schwerlich begründen oder steigern können. So verhält es sich hier indes \n\nnicht: \n\n20 \n\nDie Tätigkeit des A. war für die Diebstahlstaten von erheblicher Be-\n\ndeutung. Bereits der Tatplan stammte von A. , die Besorgung der für die \n\nTatdurchführung unbedingt notwendigen Steuergeräte erfolgte durch ihn, au-\n\nßerdem sicherte er in aller Regel die Abnahme der entwendeten Kraftfahrzeuge \n\nzu einem Festpreis zu. Dass A. damit zugleich an einer Diebesbande (als \n\nGehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, steht zu der Gesetzes-\n\nlage nicht in Widerspruch. Allerdings sieht das Gesetz eine aus Dieben und \n\nHehlern bestehende \"gemischte\" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den \n\nHehlereitatbeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB) vor, nicht dage-\n\ngen bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, \n\n244 a Abs. 1 StGB). Damit scheidet indes die Annahme einer aus der Mindest-\n\nanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande nur aus, wenn sich jemand, \n\nder nur Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammen-\n\nschließt, nicht aber, wenn der Betreffende nach der Bandenabrede auch \n\nzugleich an den Diebstahlstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Kon-\n\nsequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teil-\n\nnahme am Diebstahl anerkennt (so schon BGHSt 7, 134). \n\n21 \n\nAuch die Beihilfehandlungen des Angeklagten Ba. waren nach den \n\nFeststellungen für die Diebstahlstaten von Gewicht. Er stellte gegen Entgelt die \n\nvon ihm gemietete Scheune zur Verfügung und garantierte so die Sicherung der \n\nDiebesbeute unmittelbar nach der Tat. Seine nicht unerhebliche Einbindung in \n\ndie Bandenstruktur wird auch dadurch belegt, dass nur er über einen Schlüssel \n\nzu der Scheune verfügte. \n\nIII. \n\n22 \n\n1. In den Fällen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe ändert der Senat die \n\nSchuldsprüche wie in der Beschlussformel ersichtlich, da ausgeschlossen wer-\n\nden kann, dass im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellun-\n\ngen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Bandentaten recht-\n\nfertigen würden. § 265 StPO steht der Änderung der Schuldsprüche nicht ent-\n\ngegen, da sich die geständigen Angeklagten gegen die geringeren Vorwürfe \n\nnicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. \n\n23 \n\n2. Die Schuldspruchänderung bedingt beim Angeklagten B. die \n\nAufhebung der in den Fällen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe verhängten \n\nEinzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Es ist nicht mit letzter Sicher-\n\nheit auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdi-\n\ngung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte. \n\n24 \n\nDer Strafausspruch beim Angeklagten Ba. wird durch die Schuld-\n\nspruchänderung nicht berührt. Im Hinblick auf die insgesamt erfolgte tateinheit-\n\nliche Verurteilung und den nahezu unveränderten Schuldgehalt schließt der \n\nSenat aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf \n\neine noch niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_395-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-19/4-str-395-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_395-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_395-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-19/4-str-395-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_395-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:31:01.930011+00:00"}}