{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_379-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"4 StR 379/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 379/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau vom 17. März 2005 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlicher ge-\n\nfährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord durch Unter-\n\nlassen\" zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nhat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. August 2005, die durch das \n\nweitere Vorbringen der Verteidigung im Schriftsatz vom 15. September 2005 \n\nnicht entkräftet werden. \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: \n\n\"Nicht zu beanstanden ist die Verhängung einer Jugendstrafe \nwegen der Schwere der Schuld. \n\nBei der konkreten Sanktionsbestimmung hat das Landgericht \naber im Wesentlichen auf das Tatunrecht abgestellt. Es ist zu \nbesorgen, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erzie-\nhungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG), der als beherrschender \nZweck des Jugendstrafrechts bei der Strafbemessung auch \ndann Vorrang hat, wenn Jugendstrafe alleine wegen der \nSchwere der Schuld verhängt wird, unbeachtet geblieben ist \n(BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9). Anhaltspunkte \nfür eine entsprechende Berücksichtigung finden sich in den \nUrteilsgründen nicht. \n\nDieser Mangel führt zwingend zur Aufhebung des Urteils im \nStrafausspruch, wobei die durch das Landgericht bereits ge-\ntroffenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Fest-\nstellungen vom vorgenannten Mangel nicht berührt werden \nund daher bestehen bleiben können\". \n\nDem stimmt der Senat zu. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechter-\n\nhaltung der zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht gehindert, \n\nergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie zu den bisherigen Feststel-\n\nlungen nicht in Widerspruch stehen. \n\nTepperwien Maatz RiBGH Athing ist \n infolge Urlaubs an \n der Unterschrift \n gehindert \n\n Tepperwien \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-379-05","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/4-str-379-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_379-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:23.144106+00:00"}}