{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_341-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"4 StR 341/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 341/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 8. Februar 2005 wird verworfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen \n\nhat die Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räube-\n\nrischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen \n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision; sie beanstandet mit der \n\nSachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Rechtsmittel, das vom \n\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) In der Zeit vom 23. Februar 1993 bis zum 13. Februar 2003 wurden in \n\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin insgesamt 57 Raubüberfälle auf Postfilia-\n\nlen, Geschäfte, Tankstellen und Spielbanken verübt, die folgende Gemeinsam-\n\nkeiten aufwiesen: die Taten wurden immer von zwei bis vier – ausländischen – \n\nTätern begangen, die bereits ermittelten Tatverdächtigen sind Algerier oder aus \n\nAlgerien stammende Personen, die Taten wurden unmittelbar vor bzw. bei Ge-\n\nschäftsschluss - in unterschiedlicher Beteiligung - ausgeführt, die Tatopfer wur-\n\nden meist beim oder kurz vor Verlassen des Geschäfts abgepasst und unter \n\nVorhalt einer Waffe in die Geschäftsräume zurückgedrängt, die Täter waren \n\n- mit meist selbst hergestellten Mitteln - maskiert, sie trugen Handschuhe, zum \n\nTeil Gummihandschuhe, verwendeten fast immer eine Pistole und meist brau-\n\nnes, 5 cm breites Paketklebeband, mit dem sie die Tatopfer fesselten und/oder \n\nknebelten. Die Täter verlangten die Öffnung der Geldschränke, um Geld zu er-\n\nlangen, oder sie entwendeten leicht veräußerbare wertvolle Waren. Ihre Flucht \n\nsicherten sie, indem sie die Geschädigten einsperrten und/oder die Telefonka-\n\nbel herausrissen. Ein Teil der bisher ermittelten elf Tatverdächtigen kennt sich \n\nund stammt aus dem Ort Setif in Algerien, den der Angeklagte mehrfach als \n\nseinen Geburtsort angegeben hat. \n\nBei sechs der Raubüberfälle wurde der Angeklagte als Tatverdächtiger \n\nermittelt. Wegen eines mit zwei unbekannten Mittätern begangenen Überfalls \n\nauf eine Postfiliale am 25. September 1996 - die elfte der 57 Taten - wurde er \n\nam 21. Januar 1998 unter seinem Aliasnamen Ahmed O. vom Landgericht \n\nDresden verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. \n\nb) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. November \n\n2000 entschlossen sich drei algerisch-stämmige Täter der oben genannten Tä-\n\ntergruppe dazu, gemeinsam die Filiale in H. zu \n\nüberfallen. Sie fuhren am Tattag (7. November 2000) mit einem geliehenen Pkw \n\nzu der Postfiliale. Zwei der Täter versteckten sich kurz vor Geschäftsschluss im \n\nInnenraum der Filiale, der dritte hielt sich zur Absicherung des Tatorts vor dem \n\nEingang auf. Als die Schalterbedienstete L. die Tür abschließen wollte, \n\nkam einer der Täter, der eine dunkle wollene Strickmaske und Gummihand-\n\nschuhe trug, hinter seinem Versteck, einem Pfeiler, hervor, hielt Frau L. \n\nfest und bedrohte sie mit einer Pistole. Er sagte in gebrochenem Deutsch: \n\n\"Komm, komm, schnell!\", zog sie in den Tresorraum und zwang sie, den Tresor \n\nzu öffnen, aus dem er das gesamte Bargeld (57.253,82 DM) entnahm. Auch der \n\nzweite Täter trug eine Wollmaske und Handschuhe aus gummiartigem Material. \n\nFrau L. und die zweite in der Filiale tätige Postbedienstete wurden so-\n\ndann von dem zweiten Täter mit braunem Paketklebeband gefesselt; ihr Mund \n\nwurde zugeklebt. Bei der Fesselung rissen zwei 5 x 5 bzw. 4 x 4 cm große Stü-\n\ncke der vom Täter getragenen Gummihandschuhe ab. Sie wiesen Zellmaterial \n\ndes Angeklagten auf. Anschließend wurde der Telefonstecker aus der Wand \n\ngerissen und die Täter flüchteten. \n\nEs handelte sich bei der Tat vom 7. November 2000 chronologisch um \n\ndie 33. der 57 Taten der algerischen Tätergruppe. \n\n2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des - zu dem Tatvor-\n\nwurf schweigenden - Angeklagten gehindert gesehen, weil nicht mit der erfor-\n\nderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Ü-\n\nberfalls war. Es hat den Freispruch im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\na) Der Umstand, dass die beiden gesicherten Handschuhstücke Zellma-\n\nterial des Angeklagten aufwiesen, belaste diesen zwar, es sei aber nach dem \n\nüberzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom LKA \n\nSachsen-Anhalt nicht auszuschließen, dass das Spurenmaterial des Angeklag-\n\nten bereits vor dem Überfall - und ohne Bezug zu diesem - auf die Handschuhe \n\ngelangt und der Täter, der die Handschuhe getragen habe, eine andere Person \n\nals der Angeklagte gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen in ande-\n\nren, der algerischen Tätergruppe zugeordneten Fällen sei es nicht unüblich ge-\n\nwesen, dass \"Maskierungsmittel\", auch Gummihandschuhe, mehrfach - von \n\nverschiedenen Tätern - gebraucht worden seien. \n\nb) Weitere Beweismittel, die die Zweifel an der Täterschaft des Ange-\n\nklagten ausräumen könnten, seien nicht vorhanden: \n\naa) Das zur Fesselung verwendete Paketklebeband sei inzwischen ver-\n\nnichtet worden, so dass keine Möglichkeit bestehe, daran weitere DNA-Spuren \n\nzu finden. \n\nbb) Dass der Angeklagte wegen einer der Tätergruppe zugeordneten \n\nStraftat verurteilt worden sei, verstärke zwar den Tatverdacht; die bereits erfolg-\n\nte Verurteilung sei aber als Indiz zu schwach, um die Zweifel an der Täterschaft \n\ndes Angeklagten zu zerstreuen. \n\ncc) Die die Tat prägenden Modalitäten seien auch bei Taten der Täter-\n\ngruppe zu finden, an denen der Angeklagte nachweislich - etwa, weil er in Haft \n\ngewesen sei - nicht beteiligt gewesen sei. Die Modalitäten seien somit nicht \"ty-\n\npisch\" für den Angeklagten gewesen. \n\ndd) Die Beschreibungen der Täter durch die Postbediensteten seien zu \n\nungenau, um Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu ziehen. \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\na) Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene Zwei-\n\nfel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-\n\ngericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-\n\nler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeu-\n\ngungsbildung 33; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 4 StR 234/05). Das ist \n\nnur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-\n\nckenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; \n\nferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit \n\nüberspannte Anforderungen stellt. \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung der Strafkammer \n\nnicht zu beanstanden: \n\naa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landge-\n\nricht nicht nur \"denktheoretisch\" in Erwägung gezogen, dass trotz der Zellspu-\n\nren des Angeklagten an den beiden Handschuhstücken seine Täterschaft zwei-\n\nfelhaft ist, sondern es hat im Einzelnen ausführlich dargelegt, warum trotz der \n\nihn belastenden Spuren Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte als Mit-\n\nglied der - in unterschiedlicher Beteiligung - für Straftaten verantwortlichen \"al-\n\ngerischen Tätergruppe\" die ihm konkret zur Last gelegte Tat begangen hat. \n\nbb) Auch die von der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtwürdigung \n\nder belastenden Indizien hat das Landgericht in zureichendem Umfang vorge-\n\nnommen. So hat es – neben dem Vorhandensein der DNA-Spuren – durchaus \n\ngesehen, dass der Angeklagte der algerischen Tätergruppe zuzuordnen ist, die \n\nStraftaten dieser Gruppe Gemeinsamkeiten aufweisen, der Angeklagte wegen \n\neiner der Taten der Gruppe bereits verurteilt worden und noch ein weiteres Ver-\n\nfahren gegen ihn anhängig ist. Wenn es gleichwohl mit nachvollziehbaren \n\nGründen seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden \n\nvermochte, so ist das aus Rechtsgründen vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/4-str-341-05","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/4-str-341-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_341-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:10.527536+00:00"}}