{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_314-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"4 StR 314/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 314/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg \n\nvom 23. Februar 2005 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten \n\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in \n\nHöhe von 8.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt. \n\nDer Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft er-\n\nstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten, auf die Sachrüge gestützten \n\nRevision, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verur-\n\nteilung des Angeklagten zu einer höheren Strafe. Sie beanstandet insbesonde-\n\nre, dass der Schuldspruch wegen Vergewaltigung lediglich auf § 177 Abs. 1 \n\nNr. 2 StGB, nicht aber auch auf Nr. 1 und 3 dieser Vorschrift gestützt und dass \n\nvon der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht \n\nworden ist. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig erhoben; sie wären im Übrigen, wie \n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. August 2005 zutref-\n\nfend ausgeführt hat, auch unbegründet. \n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Ergänzend zu den Ausführun-\n\ngen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bedarf der Erörterung \n\nnur Folgendes: \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB begegnen zwar recht-\n\nlichen Bedenken, soweit von einer erheblichen Verminderung \"der Einsichts- \n\nund/oder Steuerungsfähigkeit\" ausgegangen wird, denn die Anwendung des \n\n§ 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. \n\nEine Strafmilderung scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter \n\nEinsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt ihm bei verminder-\n\nter Einsichtsfähigkeit hierzu die Einsicht, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist, \n\nkommt § 20 StGB zur Anwendung (st. Rspr., vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR \n\nStGB § 21 Einsichtsfähigkeit 5). Dieser Mangel gefährdet aber den Bestand des \n\nUrteils nicht, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass das sach-\n\nverständig beratene Landgericht das Fehlen der Einsicht in Folge verminderter \n\nEinsichtsfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint hat. Das Landgericht hat ausge-\n\nschlossen, dass der Angeklagte \"auf Grund seiner aktuellen Alkohol-intoxikation \n\nim Tatzeitraum\" (...) \"schuldunfähig\" im Sinne des § 20 StGB gewesen sein \n\nkönnte und dabei ausdrücklich sowohl die Merkmale der Einsichts- und Steue-\n\nrungsfähigkeit angesprochen. Die Annahme einer erheblichen Verminderung \n\nder Schuldfähigkeit hat das Landgericht mithin allein auf die schwerwiegende \n\nBeeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gestützt, von der es \n\nin Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ausgegangen ist. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Überprü-\n\nfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. \n\n1. Das Landgericht hat den Schuldspruch wegen Vergewaltigung zwar \n\nallein auf die Verwirklichung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB gestützt, weil der Angeklagte den Nebenkläger zur Duldung der sexuellen \n\nHandlungen mit der Drohung genötigt hat, diesen andernfalls umzubringen, und \n\ndie weiteren Tatbestandsvarianten dieser Vorschrift, nämlich eine Nötigung mit \n\nGewalt (Nr. 1) und das Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Tatopfers (Nr. 3) \n\nverneint. Dies ist aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, soweit \n\nes die Verneinung der dritten Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 StGB be-\n\ntrifft, rechtlich nicht zu beanstanden; soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft \n\nauch eine Nötigung mit Gewalt verneint hat, ist auszuschließen, dass sich dies \n\nauf die Bemessung der verhängen Strafe ausgewirkt hat. \n\n10 \n\na) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich das \n\nTatopfer auf Grund seiner psychischen Unterlegenheit, seiner intellektuellen \n\nMinderbegabung und seiner Alkoholisierung objektiv in einer hilflosen Lage be-\n\nfunden hat. Nach Auffassung des Landgerichts ist sich der erheblich unter Al-\n\nkoholeinfluss stehende Angeklagte dieser besonderen Konstellation bei der \n\nTatbegehung aber nicht bewusst gewesen. Diese Wertung ist, wie der General-\n\nbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, möglich und deshalb vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen. \n\n11 \n\nb) Bedenken begegnet jedoch die Verneinung einer im Sinne des § 177 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßigen Gewaltanwendung. Nicht zu beanstan-\n\nden ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, mit Rücksicht auf die Bekun-\n\ndungen der Zeugin B. , die vor Beginn des eigentlichen Tatgeschehens durch \n\nden Hausflur gegangen ist, als der Angeklagte den Nebenkläger gegen die \n\nWand \"stützte\", könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu \n\ndiesem Zeitpunkt den alkoholisierten Nebenkläger lediglich habe stützen wollen. \n\nNachdem der Angeklagte sich entschlossen hatte, den Nebenkläger zur Vor-\n\nnahme und Duldung sexueller Handlungen zu zwingen und gedroht hatte, die-\n\nsen andernfalls umzubringen, drückte der Angeklagte den Nebenkläger aber \n\nzunächst weiterhin gegen die Wand und \"zog\" dann dessen Kopf zu seinem \n\nerigierten Glied herunter. Danach hat der Angeklagte auch die Variante des \n\n§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht. \n\n12 \n\nDie rechtsfehlerhafte Verneinung dieser weiteren Tatbestandsvariante \n\nführt unter den hier gegebenen Umständen jedoch entgegen der Auffassung \n\ndes Generalbundesanwalts nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil aus-\n\nzuschließen ist, dass sich dieser Rechtsfehler auf die Bemessung der Strafe \n\nausgewirkt hat. Zwar kann es straferschwerend wirken, wenn der Täter, auch \n\nwenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt, mehrere Begehungsvari-\n\nanten eines Tatbestands erfüllt (vgl. BGH NStZ 1999, 130; StV 2001, 451). \n\nVoraussetzung ist jedoch, dass hieraus auf eine erhöhte Vorwerfbarkeit zu \n\nschließen ist (vgl. BGH StV 2001, 451 f.). So liegt es hier aber nicht, weil das \n\nMaß der Gewalt, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt \n\nhat, \"nicht allzu groß\" gewesen ist. Den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bildet \n\nmithin die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben des Neben-\n\nklägers, die von diesem nach den Feststellungen unter anderem wegen der \n\ndeutlichen körperlichen Überlegenheit des Angeklagten ernst genommen wurde \n\nund dazu führte, dass dieser sexuelle Handlungen an dem Angeklagten vor-\n\nnahm (zweimaliger Oralverkehr) und den Analverkehr duldete. \n\n2. Die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält \n\nebenfalls im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen die Erwä-\n\ngungen des Landgerichts nicht besorgen, dass es, was rechtsfehlerhaft wäre \n\n(vgl. BGH NStZ 2000, 24), den Zweifelsgrundsatz auf die vom Tatrichter zu be-\n\nantwortende Rechtsfrage einer im Sinne des § 21 StGB \"erheblichen\" Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit angewendet hat. Vielmehr hat das Landgericht \n\neine Gesamtschau der für die Beurteilung des Grades einer krankhaften seeli-\n\nschen Störung durch akute Alkoholintoxikation maßgeblichen Kriterien, nämlich \n\nder auf Grund einer Blutentnahme ermittelten Blutalkoholkonzentration des An-\n\ngeklagten während des in Betracht kommenden Tatzeitraums (zwischen 2,62 \n\nund 2,32 ‰) und der psychodiagnostischen Kriterien, \"unter Beachtung des \n\nGrundsatzes in dubio pro reo\" vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden, \n\nweil der Zweifelsgrundsatz bei nicht behebbaren Zweifeln, die Art und Grad des \n\npsychischen Ausnahmezustandes betreffen, anzuwenden ist (BGH aaO). \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nb) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht \"keine \n\nVeranlassung\" gesehen hat, dem Angeklagten die fakultative Strafmilderung \n\ngemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu versagen, zeigt die Revision keinen Rechts-\n\nfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. \n\n16 \n\nBeruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verant-\n\nwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine solche Strafrah-\n\nmenverschiebung, wenn sich auf Grund der persönlichen oder situativen Ver-\n\nhältnisse des Einzelfalles das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar \n\nsignifikant in Folge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der \n\nTatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unter-\n\nliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung (vgl. BGHSt 49, \n\n239 = NJW 2004, 3350). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Land-\n\ngericht hinreichend begründete Entscheidung, den Strafrahmen des § 177 \n\nAbs. 2 StGB gemäß §§ 21, 49 StGB zu mildern, aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n17 \n\nNach den Feststellungen beruhte die erhebliche Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zwar auf einer von ihm zu verantwortenden \n\nTrunkenheit. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht aber \"mangels gegenteili-\n\nger Anhaltspunkte\" davon ausgegangen, \"dass der Angeklagte bisher nie unter \n\nAlkoholeinfluss aggressiv und gewalttätig, insbesondere bezogen auf die Be-\n\nfriedigung sexueller Bedürfnisse, wurde und er auch bisher in diesem Zusam-\n\nmenhang keine homosexuellen Neigungen verspürte\". Eine für den Angeklag-\n\nten vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Strafta-\n\nten in Folge seiner Alkoholisierung auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse \n\nlag danach nicht vor. Ebenso fehlt es an einer für den Angeklagten vorherseh-\n\nbaren Risikoerhöhung auf Grund der situativen Verhältnisse. Der Angeklagte \n\nbefand sich nicht in einer gefahrträchtigen Lage, als er den Alkohol zu sich \n\nnahm. Er hat sich auch danach weder bewusst noch mit einer gewissen Leicht-\n\nfertigkeit in die Tatsituation gebracht (vgl. dazu BGHSt 49, 239, 243 f. = NJW \n\n2004, 3350), denn er hatte nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen \n\nFeststellungen zu dem Zeitpunkt, als er sich auf den Wunsch des Nebenklägers \n\nbereit erklärte, diesen nach Hause zu bringen, die Tatbegehung \"weder geplant \n\nnoch überhaupt vorausgesehen\". \n\n18 \n\n3. Die Erwägungen zur Bemessung der Höhe der verhängten Freiheits-\n\nstrafe weisen ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des \n\nAngeklagten auf. Der Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes: \n\n19 \n\nDas Landgericht hat mit Rücksicht auf die hier gegebenen besonderen \n\nUmstände der Tat nicht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit \n\ndem Tatopfer den ungeschützten Oral- bzw. Analverkehr vollzogen hat. Zwar \n\nkann auch dann, wenn es bei einem solchen Verkehr - wie hier - nicht zum Sa-\n\nmenerguss gekommen ist, die ungeschützte Vornahme solcher sexuellen \n\nHandlungen grundsätzlich strafschärfend berücksichtigt werden, wobei sich er-\n\nschwerend insbesondere der Umstand auswirkt, dass eine solche Tatausfüh-\n\nrung mit der erhöhten Gefahr einer Infektion verbunden sein kann (vgl. BGHR \n\nStGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 14). Das Landgericht hat dies aber nicht \n\nverkannt, sondern die Infektionsgefahr deshalb nicht strafschärfend berücksich-\n\ntigt, weil hier - anders als in der vorgenannten Entscheidung - keine konkreten \n\nAnhaltspunkte dafür bestanden, \"dass der Angeklagte tatsächlich unter irgend-\n\neiner ansteckenden (Geschlechts -) Krankheit leidet\". Diese Wertung ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. \n\n20 \n\nZwar ist die verhängte Freiheitsstrafe, zumal die Vorgehensweise des \n\nAngeklagten vom Tatopfer \"als äußerst Ekel erregend und demütigend empfun-\n\nden\" werden musste, niedrig. Sie ist aber entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerdeführerin nicht (unvertretbar) milde. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_314-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/4-str-314-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_314-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_314-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/4-str-314-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_314-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:54.672300+00:00"}}