{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_295-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"4 StR 295/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 295/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n30. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Paderborn vom 14. April 2005 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat festgestelt: \n\nDer zur Tatzeit 21jährige, bisher geringfügig vorgeahndete Angeklagte \n\nwar in der Tatnacht im November unter anderem mit dem früheren Mitange-\n\nklagten D. in P. unterwegs. Er war „sehr verärgert und aggressiv“, \n\nnachdem er seinen „Rivalen“, den er hatte zur Rede stellen wollen, nicht ange-\n\ntroffen hatte. In dieser Stimmung trafen sie nach Mitternacht auf den Zeugen H. \n\nDer alkoholisierte Angeklagte (BAK um 2:38 Uhr 1,07 ‰) verfiel spontan auf \n\ndie Idee, H. zu überfallen, und ließ sich zu diesem Zweck von D. dessen \n\nButter-flymesser geben. „Dabei kam es ihnen nicht in erster Linie darauf an, bei \n\ndem Zeugen H. eine große Beute zu erzielen. Sie wollten ihm hauptsächlich \n\nAngst einjagen und den Tag verderben“. Als der Angeklagte von H. unter Vor-\n\nhalt des Messers dessen Geld forderte, sprang dieser aus Angst in das knietie-\n\nfe Wasser der Pa. . Der Angeklagte warf daraufhin das Messer zu Boden, das \n\nD. aber wieder an sich nahm. Beide umkreisten sodann den Geschädigten. \n\nDer Angeklagte forderte ihn nunmehr auf, „ihm seine Jacke oder irgendetwas \n\nzu geben“, worauf der Geschädigte ihm seine geringwertige Uhr zuwarf, die der \n\nAngeklagte einsteckte. Danach liefen der Angeklagte und D. weg, kehrten \n\njedoch zurück, um dem Geschädigten dessen Mobiltelefon abzunehmen. Sie \n\nwollten verhindern, daß der Geschädigte die Polizei ruft, die aber bereits durch \n\neinen Anwohner verständigt war und beide Täter festnehmen konnte. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nhat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. \n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Vor-\n\naussetzungen eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und \n\ndafür die Spontantat, die geringe Beuteerwartung und die enthemmende Alko-\n\nholbeeinflussung bei dem Angeklagten herangezogen. Sodann hat es inner-\n\nhalb des damit eröffneten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Frei-\n\nheitsstrafe bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten \n\nsein bereits im Ermittlungsverfahren von Anfang an umfassendes Geständnis, \n\nden Umstand, dass er das bei der Tat zunächst zur Bedrohung des Geschädig-\n\nten eingesetzte Messer bereits weggeworfen hatte, bevor er weiter auf den Ge-\n\nschädigten eindrang und schließlich dessen geringwertige Uhr erlangte, ferner \n\nerneut seine durch vorherigen Alkoholgenuss deutliche herabgesetzte Hemm-\n\nschwelle, seine zur Tatzeit verärgerte und aggressive Stimmung, den bisheri-\n\ngen Vollzug der Untersuchungshaft sowie seine geringfügige strafrechtliche \n\nBelastung herangezogen. \n\nb) Strafschärfende Gründe führt das Urteil demgegenüber nicht auf. Dies \n\nbeanstandet die Revision an sich zu Recht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-\n\ngründung 23). \n\nGleichwohl gefährdet dies den Bestand des Urteils hier nicht, weil der \n\nSenat ausschließen kann, dass der Strafausspruch auf diesem Darlegungs-\n\nmangel beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn dem Gesamtzusammenhang des \n\nUrteils sind hinreichende erschwerende Umstände zu entnehmen, die für sich \n\ndie Höhe der erkannten Freiheitsstrafe tragen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n5. Januar 2005 - 4 StR 518/04): \n\n- der Überfall geschah nachts und in einer Situation, in der das Opfer den \n\nTätern schutzlos ausgeliefert war; \n\n- die Tat richtete sich gegen ein völlig unbeteiligtes „Zufallsopfer“, das \n\nnicht im Entferntesten im Zusammenhang mit dem Anlass für die verär-\n\ngerte und aggressive Stimmung des Angeklagten stand; in diesem Zu-\n\nsammenhang bestehen auch rechtliche Bedenken, ob mit dem Landge-\n\nricht darin, dass der Angeklagte „zur Tatzeit sehr verärgert und aggres-\n\nsiv“ war, überhaupt ein strafmildernder Gesichtspunkt zu erblicken ist; \n\n- der Angeklagte hat den jüngeren früheren Mitangeklagten in die Tatbe-\n\ngehung verstrickt; \n\n- der Angeklagte hat bei der Tat nicht nur ein Butterflymesser bei sich ge-\n\nführt, sondern er hat es auch als Drohmittel gegen das Opfer verwendet; \n\ndas durfte – unbeschadet der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes \n\ndes § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – innerhalb des Strafrahmens des minder \n\nschweren Falls strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 250 \n\nAbs. 3 Strafrahmenwahl 1); \n\n- auch wenn dem Angeklagten zutreffend zugute gehalten wurde, dass es \n\nsich um eine Spontantat handelte, so erhält die Tat ihr besonderes Ge-\n\nwicht durch die Dauer und Intensität, mit der die Täter gegen den Ge-\n\nschädigten vorgingen. \n\nc) Im Übrigen könnte die Revision zum Strafausspruch auch mit Blick auf \n\ndie durch das erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I \n\n2198, 2203) eingeführte Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO keinen Erfolg ha-\n\nben. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die bereits durch § 337 Abs. 1 \n\nStPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines Urteils im Strafaus-\n\nspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, \"behutsam erweitert\", indem das \n\nRevisionsgericht auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die ver-\n\nhängte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist (BTDrucks. 15/3482 \n\nS. 21/22; vgl. krit. Venzke NStZ 2005, 461 f.). Eben dies ist nach Auffassung \n\ndes Senats unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten, sich aus dem \n\nangefochtenen Urteil ergebenden strafschärfenden Gesichtspunkte der Fall. \n\nDie verhängte Strafe entfernt sich nicht von der Funktion eines gerechten \n\nSchuldausgleichs. \n\nDamit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_295-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-30/4-str-295-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_295-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_295-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-30/4-str-295-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_295-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:25.370440+00:00"}}