{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_223-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"4 StR 223/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 223/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 17. Dezember 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten \n\nder Angeklagten und zur Schuldfähigkeit bestehen. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen und ihre Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die die Maßregelan-\n\nordnung betreffende Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge im we-\n\nsentlichen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, die wegen einer endo-\n\ngenen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie schuldunfähig ist, in \n\nder Zeit zwischen April 2001 und Januar 2004 zehn mit Strafe bedrohte Hand-\n\nlungen begangen: \n\nIm Fall II. 1. gebrauchte sie eine von ihr zuvor verfälschte ärztliche Ver-\n\nordnung zur Krankenbeförderung; im Fall II. 2. erstellte sie unter falschem Na-\n\nmen ein Arztgutachten und reichte es im Rahmen ihres Betreuungsverfahrens \n\nbei Gericht ein; dem Fall II. 3. liegt ein Ladendiebstahl (Schaden 7,08 €) \n\nzugrunde; in den Fällen II. 4. bis 6. machte sie jeweils schriftlich gegenüber \n\neinem Unternehmen bzw. einem Arzt unberechtigte Schadensersatzansprüche \n\ngeltend und drohte \"für den Fall der Nichtzahlung\" mit der gerichtlichen Gel-\n\ntendmachung der Forderungen und/oder mit der Erstattung einer Strafanzeige \n\n(Zahlungen erfolgten jeweils nicht); in zwei weiteren Fällen (II. 7. und 8.) er-\n\nschlich sich die Angeklagte unter Vorlage verfälschter ärztlicher Verordnungen \n\njeweils kostenlos die Beförderung mit einem Taxi (Schäden: 75,00 € und \n\n110,00 €); in den Fällen II. 9. und 10. erhob sie ge gen ihre Vermieterin und \n\ngegen einen Zahnarzt wiederum schriftlich unberechtigte Schadensersatzfor-\n\nderungen, wobei sie jeweils gerichtliche Schritte sowie Angriffe durch \"brutale \n\nSchlägertypen\" auf Leib und Leben der Geschädigten für den Fall androhte, \n\ndaß die Forderungen nicht beglichen werden. \n\nDa von der Angeklagten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu er-\n\nwarten seien, hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten, die seit \n\n1999 bereits mehrfach, fast ausnahmslos wegen Betrugs zu Geldstrafen verur-\n\nteilt worden war, in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Straf-\n\nkammer ist dem Sachverständigen folgend zu der Auffassung gelangt, bei der \n\nAngeklagten komme es aufgrund ihres Krankheitsbildes vermehrt zu aggressi-\n\nven Ausbrüchen gegenüber Personen, gegen die sie - krankheitsbedingt - An-\n\nsprüche zu haben glaubt. Die Schwelle der aggressiven Ausbrüche werde da-\n\nbei immer niedriger und deren Intensität gefährlicher. Es bestehe ohne Be-\n\nhandlung die Gefahr, daß die Angeklagte ihre Drohungen mit Gewalt verwirkli-\n\nchen, etwa Personen suchen und finden werde, die einen möglichen Auftrag \n\nzur Begehung von Körperverletzungsdelikten im Rahmen von Forderungsein-\n\ntreibungen annehmen würden (UA 19). \n\n2. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den Betroffenen au-\n\nßerordentlich. Deshalb darf diese Maßregel nur angeordnet werden, wenn eine \n\nWahrscheinlichkeit höheren Grades - nicht nur die einfache Möglichkeit - neu-\n\nerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich \n\nder mittleren Kriminalität hineinreichen, besteht (vgl. BGHR StGB § 63 Gefähr-\n\nlichkeit 8 und 16; BGH NStZ 1995, 228 m.w.N.). \n\nDiese Voraussetzung des § 63 StGB ist bislang nicht ausreichend be-\n\nlegt. Das Landgericht hat zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose als An-\n\nlaßtaten lediglich die Fälle II. 4. bis 10. herangezogen, und dabei in erster Linie \n\nauf die Erpressungsdelikte abgestellt. Es hat dabei die Taten II. 9. und 10. \n\nrechtlich als versuchte räuberische Erpressungen gewertet. Zwar lassen sich \n\njedenfalls diese beiden Taten ihrem Deliktstypus nach grundsätzlich nicht \n\nmehr, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, der Kleinkriminalität zurech-\n\nnen (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 9). Das Landgericht hat es jedoch \n\nrechtsfehlerhaft unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob sich die ver-\n\nsuchten Erpressungstaten im vorliegenden Fall trotz des Deliktscharakters der \n\nSache nach lediglich als bloße Belästigungen darstellen, die eine Gefährlich-\n\nkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB nicht rechtfertigen können. Eine dies-\n\nbezügliche Erörterung hat sich hier aufgedrängt. Zwar erfuhr die Qualität der \n\nDrohung in den Fällen II. 9. und 10. gegenüber den vorausgegangenen \n\nVorfällen eine qualitative Steigerung. Die Angeklagte drohte jedoch in \n\neine qualitative Steigerung. Die Angeklagte drohte jedoch in sämtlichen Er-\n\npressungsfällen den Geschädigten lediglich schriftlich, zur persönlichen Kon-\n\nfrontation zwischen der Angeklagten und den betroffenen Personen kam es in \n\nkeinem Fall. In der Regel beließ es die Angeklagte bei einem Forderungs-\n\nschreiben. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, hätte es sich mit \n\ndiesen Umständen auseinandergesetzt, die Frage der Erheblichkeit künftiger \n\nStraftaten der Angeklagten anders als geschehen, beurteilt hätte. \n\nSoweit das Landgericht, den Ausführungen der Sachverständigen fol-\n\ngend, im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose darauf abstellt, es stehe zu be-\n\nfürchten, daß die Angeklagte ihre Drohungen mit Gewalt künftig verwirklichen \n\nwerde, ist diese Annahme nicht mit Tatsachen belegt und begründet allenfalls \n\ndie Möglichkeit, jedoch nicht die vom Gesetz geforderte hohe Wahrscheinlich-\n\nkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Nach den bisherigen Urteils-\n\nfeststellungen liegen durch Tatsachen belegte Anhaltspunkte dafür, daß die \n\nAngeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten, der früheren \n\nStraftaten oder außerhalb ihrer Straffälligkeit mit Aggressionshandlungen auf-\n\ngefallen ist, nicht vor. Die Annahme des Landgerichts, es bestehe krankheits-\n\nbedingt die Gefahr, die Angeklagte könne ihre Drohungen künftig verwirklichen \n\nbzw. durch Dritte verwirklichen lassen, entbehrt vor diesem Hintergrund einer \n\nTatsachengrundlage und stellt sich lediglich als Vermutung dar. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der neue Tatrichter zum Wer-\n\ndegang der Angeklagten und insbesondere zu ihrer Entwicklung seit ihrer \n\neinstweiligen Unterbringung weitere Feststellungen treffen kann, die eine Ge-\n\nfährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB rechtfertigen. \n\nDie Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten und zur Schuldfähigkeit \n\nder Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei getroffen; sie können da-\n\nher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht \n\nin Widerspruch stehen, können getroffen werden. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-223-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_223-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:07.607321+00:00"}}