{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_222-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"4 StR 222/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 222/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar \n\n2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2004 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts rügt. \n\nDie Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls unbegründet, so dass es auf die \n\nFrage ihrer Zulässigkeit nicht ankommt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der \n\nSachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Der Verurteilte war vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom \n\n26. November 1992 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von \n\nacht Jahren verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen verfolgte er am \n\n19. Januar 1992 eine ihm flüchtig bekannte junge Frau in den Hausflur ihres \n\nElternhauses, stach in Tötungsabsicht mit einem Springmesser auf sie ein und \n\nwürgte sie, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der \n\nihm sein späteres Opfer allerdings keine Veranlassung gegeben hatte, ge-\n\ntäuscht sah; erst als die Eltern zu Hilfe eilten, ließ er von seinem Opfer ab, das \n\ndurch die Tat schwere körperliche und seelische Beeinträchtigungen davontrug. \n\nZur Tatzeit lag eine alkoholbedingte Enthemmung (1,4 ‰ BAK) beim Verurteil-\n\nten vor. \n\n4 \n\nErst knapp zwei Monate vor Begehung dieser Tat war der Verurteilte \n\nnach längerer Strafverbüßung unter Aussetzung eines Strafrestes zur Bewäh-\n\nrung haftentlassen worden. Er war am 11. August 1984 vom Bezirksgericht Hal-\n\nle wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, die \n\nauf der Grundlage des Einigungsvertrags in eine Jugendstrafe von zehn Jahren \n\numgewandelt worden war. Gegenstand dieser Verurteilung war ein Tatgesche-\n\nhen vom Januar 1984, in dessen Verlauf der Verurteilte in alkoholisiertem Zu-\n\nstand nachts mit einem Zimmermannshammer gewaltsam in die Wohnung der \n\nSchwägerin seiner damaligen Verlobten eindrang, um mit ihr den Geschlechts-\n\nverkehr auszuführen, obwohl diese ein solches Ansinnen früher abgelehnt hat-\n\nte; als die Frau erwachte und eine Anzeige ankündigte, erschlug er sie mit zahl-\n\nreichen wuchtigen Hammerschlägen. Bei Entdeckung der Tat zwei Tage später \n\nhockte der zweijährige Sohn der Getöteten, der im selben Zimmer geschlafen \n\nhatte, blutverschmiert und unterkühlt neben dem Leichnam der Mutter. \n\n5 \n\nDer Verurteilte hat sowohl die wegen der Anlasstat verhängte Strafe als \n\nauch die Reststrafe aus der Verurteilung durch das Bezirksgericht Halle bis zum \n\n23. März 2002 (UA 11) vollständig verbüßt, nachdem Reststrafaussetzungen \n\nmehrmals abgelehnt worden waren. Auch danach verblieb er in der Justizvoll-\n\n6 \n\n7 \n\nzugsanstalt Naumburg, zunächst auf Grund von Unterbringungsanordnungen \n\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Unterbringung besonders rück-\n\nfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche \n\nSicherheit und Ordnung (UBG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002, \n\nsodann auf Grund des gemäß § 275 a Abs. 5 StPO ergangenen Unterbrin-\n\ngungsbefehls des Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2004. \n\n2. Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Landgericht Folgendes \n\nfestgestellt: \n\nDer Verurteilte ist als Einzelkind in geordneten Verhältnissen aufgewach-\n\nsen. Seine Eltern verwöhnten ihn nach Kräften und bestärkten ihn darin, seine \n\nInteressen grundsätzlich als berechtigt anzusehen und durchzusetzen. Mit 17 \n\nJahren zog er gegen den Willen seiner Eltern mit seiner Verlobten zusammen \n\nund wohnte in deren Elternhaus. Zu dieser Zeit nahm er häufig übermäßig Al-\n\nkohol zu sich, obwohl er wusste, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv wurde. \n\nDies führte zu Auseinandersetzungen mit seiner Verlobten. Im November 1983 \n\nbrach er nach einem solchen Streit nachts mit einem Schraubendreher in die \n\nWohnräume der von ihm dann im Januar 1984 Getöteten ein, um mit dieser den \n\nGeschlechtsverkehr durchzuführen. Die Frau verwies ihn der Wohnung. \n\n8 \n\nNach der Haftentlassung im November 1991 fand der Verurteilte Auf-\n\nnahme bei seinen Eltern und knüpfte Kontakte zu seinen früheren Bekannten, \n\nwobei er allerdings wiederum vermehrt dem Alkohol zusprach. Zur Zeit unter-\n\nhält der Verurteilte intensive und auch intime Beziehungen zu einer transsexuel-\n\nlen Person, die wegen eines Kapitaldelikts bis zum Jahre 2011 Strafhaft zu ver-\n\nbüßen hat. Dieses Verhältnis sieht er als Lebensgemeinschaft an. \n\n9 \n\n3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB be-\n\njaht. Als \"neue Tatsache\" im Sinne dieser Bestimmung hat es eine während des \n\nStrafvollzuges wegen der Anlasstat zutage getretene Persönlichkeitsstörung mit \n\nnarzisstischen, histrionischen und dissozialen Anteilen des Verurteilten gewer-\n\ntet, die ihren Ausdruck in wiederholten verbal-aggressiven Angriffen und Dro-\n\nhungen gegen Bedienstete der Vollzugsanstalt gefunden habe; dies lasse den \n\nSchluss zu, dass dem Verurteilten ein Umgang mit Provokations- und Abwei-\n\nsungssituationen, wie sie sich schon bei alltäglichen Konflikten ergeben können, \n\nin sozial adäquater Weise nicht möglich sei. Im Rahmen seiner Gesamtwürdi-\n\ngung ist es, beraten durch die psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. \n\nund Prof. Dr. S. , vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung hervor-\n\ngetretenen Gefährlichkeit des Verurteilten zu der Einschätzung gelangt, dass \n\ndieser in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen \n\nwürde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wür-\n\nden. \n\n10 \n\n11 \n\nII. \n\nDas Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des \n\n§ 66 b Abs. 2 StGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil vom \n\n26. November 1992 wegen eines Verbrechens gegen das Leben zu einer Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt worden, die die erforderliche Mindesthöhe von fünf Jahren \n\nübersteigt. \n\n12 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen gegen die Verfassungs-\n\nmäßigkeit des § 66 b Abs. 2 StGB weder im Hinblick auf das Rückwirkungsver-\n\nbot nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 109, 133, 167) noch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebots aus Art. 2 Abs. 2 GG \n\ni.V.m Art. 20 Abs. 3 GG durchgreifende Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom \n\n25. November 2005 - 2 StR 272/05 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Be-\n\nschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). \n\n13 \n\nDie Anwendbarkeit des § 66 b Abs. 2 StGB wird auch nicht dadurch ge-\n\nhindert, dass gegen den Verurteilten zum Zeitpunkt der Aburteilung der Anlass-\n\ntat die Maßregel der Sicherungsverwahrung - selbst bei Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen des § 66 StGB - nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil dieser \n\ndie Tat im Beitrittsgebiet, wo er auch ansässig war, begangen hatte (Art. 1 a \n\nEGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. \n\nII S. 889, 954), da diese Vorschrift gerade unabhängig vom Vorliegen der for-\n\nmellen Voraussetzungen des § 66 StGB Anwendung findet (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). \n\n14 \n\n3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch, dass das \n\nLandgericht als \"neue Tatsachen\" im Sinne des § 66 b StGB (nur) die schwer-\n\nwiegende Persönlichkeitsstörung des Verurteilten angesehen hat. Damit hat es \n\nauf die Bewertung der Persönlichkeitsauffälligkeiten des Verurteilten abgestellt, \n\nnicht auf die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen. \n\nFür die Beurteilung der Frage, ob \"neue Tatsachen\" gegeben sind, ist aber nicht \n\ndie neue oder möglicherweise sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen \n\nmaßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewertung zu Grunde lie-\n\ngenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung der Anlasstat be-\n\nreits vorlagen und ob diese dem damaligen Tatrichter bekannt oder für ihn er-\n\nkennbar waren (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). \n\n15 \n\nZwar hat das Landgericht dargelegt, dass während des Strafvollzugs \n\nwegen der Anlasstat bei dem Verurteilten Verhaltensweisen und Auffälligkeiten \n\nzutage getreten sind, auf welche sich die Diagnose einer schweren dissozialen \n\nPersönlichkeitsstörung stützt, und dass diese eine gewisse Erheblichkeits-\n\nschwelle überschreiten. Während der früheren Verbüßungszeit war das Voll-\n\nzugsverhalten des Verurteilten im wesentlichen angepasst; wenn es Beanstan-\n\ndungen gab, reagierte er positiv auf Aussprachen mit Vollzugsbediensteten; \n\naußerdem brachte er in deliktsbezogenen Gesprächen zum Ausdruck, dass er \n\nsich der Schwere und Verwerflichkeit seiner begangenen Straftat bewusst sei. \n\nDies änderte sich bald nach der Anlassverurteilung. Zwar zeigte er sich anfangs \n\nnoch kooperativ und einsichtig, dann aber traten massive Verhaltensauffälligkei-\n\nten auf. Er war leicht reizbar, zeigte eine geringe Frustrationstoleranz und ließ \n\nseiner Impulsivität freien Lauf. Wiederholt kam es zu verbal-aggressiven Angrif-\n\nfen auf Vollzugsbedienstete, die er nicht nur beleidigte, sondern auch massiv - \n\nteils mit dem Tode - bedrohte. Dreimal wurde er wegen derartiger Attacken zu \n\nGeldstrafen verurteilt. Dennoch war der Verurteilte nicht bereit, sein Verhalten \n\nzu ändern. Schließlich wurde der Justizvollzug so organisiert, dass nach Mög-\n\nlichkeit nur bestimmte Bedienstete, die mit dem Verurteilten umzugehen wuss-\n\nten, eingesetzt wurden. Selbst dadurch war allerdings keine nachhaltige Besse-\n\nrung der Verhaltensauffälligkeiten zu erzielen. Das Landgericht hat in diesen \n\nmassiven Verhaltensauffälligkeiten aber ausdrücklich keine neuen Tatsachen \n\nim Sinne des § 66 b StGB gesehen, sondern ausschließlich erwogen, ob die \n\nPersönlichkeitsstörung des Verurteilten erheblich und ob sie dem Ursprungsge-\n\nricht bekannt oder für dieses erkennbar war. Der Senat kann nicht mit letzter \n\nSicherheit ausschließen, dass das Urteil auch im Ergebnis auf diesem unzutref-\n\nfenden Prüfungsmaßstab beruht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die \n\nvom Verurteilten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten - von seinem Ansatz her \n\nnachvollziehbar - weitgehend in pauschaler, zusammenfassender Form be-\n\nschreibt. Um dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung der vom Land-\n\ngericht vorgenommenen Gewichtung zu ermöglichen, bedarf es jedoch einer ins \n\neinzelne gehenden Darstellung des vom Tatrichter als neue erhebliche Tatsa-\n\nchen gewerteten Vollzugsverhaltens. \n\n16 \n\n4. Die Frage, ob neben der in § 66 b Abs. 2 StGB erforderlichen Gefähr-\n\nlichkeit zusätzlich ein Hang des Verurteilten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB festgestellt werden muss (was wegen der unterschiedlichen Fassung der \n\nAbsätze 1 und 2 des § 66 b StGB zweifelhaft erscheinen könnte), braucht der \n\nSenat nicht zu entscheiden. Im Übrigen liegt hier nach den bisherigen getroffe-\n\nnen Feststellungen des Landgerichts ein Hang des Verurteilten zur Begehung \n\nerheblicher Straftaten jedenfalls nahe. \n\n17 \n\n18 \n\n5. Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Verbal-aggressive Angriffe während des Vollzugs der Freiheitsstrafe \n\n(vgl. Art. 1 a Satz 2 EGStGB n.F.) stellen wegen des mit der nachträglichen Si-\n\ncherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheits-\n\nrecht des Verurteilten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann erhebli-\n\nche neue Tatsachen dar, wenn sie für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit \n\nauf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das \n\nLeben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbe-\n\nstimmung anderer zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 \n\nStR 272/05; Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 StR 485/05). Ob dies hier zu-\n\ntrifft, wird der neue Tatrichter vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung we-\n\ngen eines wiederholten schwerwiegenden Aggressionsdelikts (zum symptoma-\n\ntischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und neuer Tatsache vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - zum Abdruck in BGHSt be-\n\nstimmt = NJW 2006, 384 f.), der Persönlichkeit des Verurteilten (einschließlich \n\ndiagnostizierter Persönlichkeitsstörungen) sowie der besonderen Vollzugssitua-\n\ntion zu beurteilen haben. \n\n19 \n\nb) Bei der Gefährlichkeitsprognose wird der neu entscheidende Tatrichter \n\nauch zu prüfen haben, ob und inwieweit die beim Verurteilten bestehende \n\nschwerwiegende Persönlichkeitsstörung, die ursächlich für die aggressiven \n\nVerhaltensweisen im Vollzug ist, bisher therapeutisch aufgearbeitet werden \n\nkonnte. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_222-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/4-str-222-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_222-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_222-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/4-str-222-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_222-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:20.071814+00:00"}}