{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"4 StR 216/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 216/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. September 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n15. September 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter des Nebenklägers, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 wird \n\nverworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurge-\n\nricht - des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nversuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und mit Schwangerschaftsab-\n\nbruch zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt \n\nmit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des \n\nAngeklagten eingelegten Revision allein gegen die Annahme erheblich ver-\n\nminderter Schuldfähigkeit. \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf den \n\nStrafausspruch beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen \n\nErfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen hatte der zur Tatzeit 61 Jahre alte Angeklagte \n\nseinen Sohn Ralf W. nach dessen Rückkehr aus dem Ausland im \n\nJahre 2000 bei der Begleichung seiner Altschulden und beim Aufbau eines ei-\n\ngenen Betriebes finanziell unterstützt. Ende 2002/Anfang 2003 wurden die Fir-\n\nmen des Angeklagten und seines Sohnes zusammengelegt und das Eigentum \n\nan dem Familienanwesen neu aufgeteilt, so dass sich die zusammengelegten \n\nFirmen im Alleineigentum des Sohnes des Angeklagten befanden. Im Gegen-\n\nzug wurde dem Angeklagten die Geschäftsführung übertragen und ihm ein mo-\n\nnatlicher unkündbarer Lohn von 3.000 Euro versprochen. Im März 2003 erteilte \n\nRalf W. dem Angeklagten Baustellen- und Büroverbot. Im Mai 2003 \n\nstellte er die monatlichen Zahlungen von 3.000 Euro an den Angeklagten ein \n\nund kündigte schließlich die Krankenversicherungen seiner Eltern. Der Ange-\n\nklagte reagierte darauf mit beleidigenden Äußerungen gegenüber seinem \n\nSohn, dessen Ehefrau Petra, die zur Tatzeit in der 30. Woche schwanger war, \n\nund deren Eltern. Er erstattete mehrfach anonym Strafanzeige gegen seinen \n\nSohn, unter anderem wegen angeblichen Drogenhandels und Steuerhinterzie-\n\nhung. Der Angeklagte, der annahm, bei den Besuchern seines Sohnes handele \n\nes sich um Mitglieder der „Hells-Angels“ oder der „MC-Outlaws“, beobachtete \n\nund fotografierte regelmäßig – bei Dunkelheit unter Verwendung eines Nacht-\n\nsichtgerätes - die Wohnung seines Sohnes. Anfang Oktober 2003 erklärte der \n\nAngeklagte einem langjährigen Mitarbeiter bei einem Telefongespräch, er wolle \n\ndie Firma von seinem Sohn zurück haben und kündigte an, er werde diesen \n\nerschießen. Bevor das Kind der Ehefrau seines Sohnes auf die Welt komme, \n\n\"erschieße er sie beide\". Etwa sechs Wochen vor der Tat bedrohte der Ange-\n\nklagte auf dem Familienanwesen seinen Sohn mit einem Revolver und forderte \n\nihn auf, sein Fahrzeug umzuparken. Als Ralf W. dies ignorierte und \n\nentgegnete, der Angeklagte solle doch schießen, drehte dieser seine Waffe um \n\nund bot seinem Sohn an, dieser solle auf ihn schießen. \n\nAm späten Nachmittag des 26. November 2003 stellte der Angeklagte \n\nfest, dass die Nummernschilder von dem Firmenwagen, den er privat nutzte, \n\nabgeschraubt waren. An der Windschutzscheibe des Autos befand sich ein \n\nZettel mit der Nachricht: \"Auto wird abgemeldet. MfS Ralf\". In dem Angeklagten \n\n\"reifte nun endgültig die Überzeugung seinen Sohn töten zu müssen. Er setzte \n\nsich gegen 18.00 Uhr in seine Küche - von der aus er den Hof überblicken \n\nkonnte - und wartete auf die Heimkehr seines Sohnes\". Gegen 21.30 Uhr ka-\n\nmen Ralf W. und seine Ehefrau Petra durch den hinteren Durchgang \n\nin den Innenhof. Der Angeklagte, der den Lichtkegel des Autos seines Sohnes \n\ngesehen hatte, war zur Hintertür seiner Wohnung hinuntergegangen, hatte die-\n\nse geöffnet und sich, ohne die über der Tür angebrachte Beleuchtung einzu-\n\nschalten, auf die Treppe vor der Tür gestellt. Er wollte seinen Sohn mit seinem \n\nmit fünf Vollmantelkegelspitzgeschossen geladenen Revolver erschießen, so-\n\nbald dieser den Innenhof betrat. Als er sah, dass seine Schwiegertochter ne-\n\nben seinem Sohn ging, zögerte er einen Augenblick. Da er befürchtete, sein \n\nVorhaben könne scheitern und er abermals „versagen“, schoss der Angeklagte \n\nohne Vorwarnung zweimal auf Ralf und Petra W. , die sich kurz vor der \n\nzu ihrer Wohnung führenden Außentreppe befanden. Dabei konnte er, weil es \n\nim Hofraum dunkel war, lediglich unklare Umrisse zweier Personen erkennen. \n\n\"Da sich das Ehepaar in Bewegung befand, dem Angeklagten \nvor Aufregung die Hände zitterten, er von dem unerwarteten \nAuftauchen der Petra W. überrascht und es insge-\nsamt relativ dunkel war, konnte er - wie er wusste - keinen \ngezielten Schuss auf seinen Sohn abgeben. Er konnte die \nbeiden Personen im Moment der Abgabe der beiden Schüsse \nnicht einmal genau voneinander unterscheiden. Er hatte ge-\nhofft bei den ersten beiden Schüssen auf die beiden Perso-\nnen seinen Sohn zu treffen, die Gefahr der Tötung seiner \nSchwiegertochter war ihm aber bewusst und er nahm sie in \nKauf. Nahezu gleichzeitig, allenfalls Bruchteile einer Sekunde \nvor den beiden Schüssen, wurde dem Ralf W. eine \nPerson in der Haustür seines Vaters gewahr, was ihn veran-\nlasste sich in diese Richtung zu drehen. Einer der beiden \nSchüsse durchschlug zunächst den linken Unterarm der Petra \nW. , streifte anschließend den rechten Unterarm des \nRalf W. bevor er schließlich nach Eintreten in ihre \nlinke Brust ihr Herz durchdrang und im Brustkorb stecken \nblieb. Das zweite Geschoss verfehlte die beiden und bohrte \nsich in die Wand des Hauses\". \n\nRalf und Petra W. liefen in Richtung der Treppe zu ihrer Woh-\n\nnung. Die tödlich getroffene Petra W. kam auf der Treppe zu Fall und \n\nbegann zu schreien. Ralf W. versuchte vergeblich, seine Ehefrau \n\nhochzuziehen und lief dann die Treppe hinauf zu seiner Wohnung. Der Ange-\n\nklagte schoss zwei weitere Male auf Ralf W. , traf diesen jedoch nicht. \n\nDieser lief in seine Wohnung und kehrte mit einem schnurlosen Telefon in der \n\nHand vor die Wohnungstür zurück. Er trat mehrmals einige Schritte vor und \n\ngleich wieder zurück und tat dabei so, als ziele er mit dem Telefon in der Hand \n\nauf den Angeklagten. Dieser zielte jeweils erneut auf Ralf W. , schoss \n\njedoch nicht. Nach einigen Minuten ging der Angeklagte in seine Wohnung, \n\nalarmierte mit den Worten \"Ich habe meinen Sohn erschossen\" telefonisch die \n\nPolizei und forderte sie kurz danach mit einem weiteren Telefonanruf auf, einen \n\nNotarzt zu verständigen. Das von Petra W. vor ihrem Tode entbundene \n\nMädchen verstarb zwei Stunden nach seiner Geburt. \n\nNach Auffassung des Landgerichts ist eine erhebliche Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen. Aus dem Inhalt der \n\nHauptverhandlung ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der \n\nAngeklagte im Tatzeitpunkt „im Zustand einer affektbedingten Störung seiner \n\nBewusstseinstätigkeit gehandelt haben könnte.“ \n\nII. Revision des Angeklagten \n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts jedenfalls unbegründet. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den \n\nAngeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. \n\na) Der Schuldspruch ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner An-\n\ntragsschrift zutreffend dargelegt hat, auch unter Berücksichtigung der vom Be-\n\nschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen, rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt \n\ndes Angeklagten von dem Mordversuch zum Nachteil seines Sohnes verneint, \n\ndies jedoch nicht näher begründet hat. Dass „der Tötungsversuch des Ange-\n\nklagten spätestens dann fehlgeschlagen war“, als sich sein Sohn in seine \n\nWohnung hatte flüchten können, liegt hier nahe. Denn ein Fehlschlag, der \n\nnach der Rechtsprechung einen Rücktritt ausschließt (vgl. BGHSt 34, 53, 56; \n\n35, 90, 94; 39, 221, 228), liegt vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit den \n\nbereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeit-\n\nliche Zäsur vollenden kann (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHSt 41, 368, 369; \n\nBGH NStZ-RR 2002, 168), so dass ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zu \n\ndem gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; 41, 368, 369). \n\nSelbst wenn der Angeklagte, was nach den Feststellungen fern liegt, nach Ab-\n\ngabe des vierten Schusses davon ausgegangen sein sollte, dass er die Tat \n\nohne zeitliche Zäsur noch hätte vollenden können, fehlt es jedenfalls an der \n\ngemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Freiwilligkeit des Rücktritts. Hat \n\nsich aus der Sicht des Täters durch nicht vorhergesehene Umstände das für \n\nihn mit der Tatbegehung verbundene Risiko beträchtlich erhöht und sieht er \n\ndeshalb von der weiteren Tatausführung ab (BGH NStZ 1993, 76, 77 und 279 \n\njew. m. w. Nachw.), ist der Rücktritt nicht freiwillig. So liegt es hier. \n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als es seinem Sohn ge-\n\nlang, in seine Wohnung zu flüchten, nur noch einen Schuss zu Verfügung. Er \n\nwusste, dass sein Sohn eine Schusswaffe besaß. Bei dieser Sachlage war eine \n\nweitere Ausführung der Tat aus der Sicht des Angeklagten mit einem erhebli-\n\nchen Risiko verbunden. Nach den vorangegangenen Fehlschüssen konnte der \n\nAngeklagte wegen der Entfernung und der Lichtverhältnisse nicht sicher sein, \n\nseinen Sohn zu treffen, als dieser jeweils kurz aus seiner Wohnung kam und \n\nseinerseits ein Zielen vortäuschte. Eine Möglichkeit, ohne Eigengefährdung \n\nzunächst die Distanz zu verringern, um mit der letzten Patrone sicher treffen zu \n\nkönnen, bestand nicht. Dass der Angeklagte nicht wegen des nunmehr (ver-\n\nmeintlich) erhöhten Risikos, sondern aus anderen Gründen von der Abgabe \n\neines weiteren Schusses absah, liegt nach dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe, insbesondere im Hinblick auf seine Angaben nach seiner Fest-\n\nnahme, so fern, dass es hierzu keiner näheren Darlegung bedurfte. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet auch die \n\nStrafzumessungserwägung, der Angeklagte habe nicht „nur“ seine an seiner \n\nSituation unschuldige Schwiegertochter erschossen, sondern darüber hinaus \n\ntateinheitlich einen versuchten Mord begangen und dazu das Leben eines \n\n– zunächst ungeborenen – Kindes vernichtet, keinen rechtlichen Bedenken. \n\nDie strafschärfende Berücksichtigung der tateinheitlichen Verwirklichung des \n\n§ 218 Abs. 1 StGB verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des \n\n§ 46 Abs. 3 StGB. Die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Hand-\n\nlung ist jedenfalls dann ein Grund, die Tat innerhalb des Strafrahmens der in-\n\nsoweit bestimmenden Norm nachteiliger zu bewerten, wenn das tateinheitlich \n\nverwirklichte Delikt – wie hier - selbständiges Unrecht verkörpert (vgl. BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 20; BGH NStZ 1993, 434). \n\nAuch hat das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe nicht \n\n„nur“ seine „an seiner Situation unschuldige Schwiegertochter erschossen“, \n\nnach dem Gesamtzusammenhang nicht das Fehlen eines Strafmilderungs-\n\ngrundes straferschwerend berücksichtigt, sondern den Umstand, dass der An-\n\ngeklagte, um seinen an der Situation schuldigen Sohn wie geplant erschießen \n\nzu können, die Tötung eines weiteren – unbeteiligten - Menschen in Kauf \n\nnahm. Das ist hier ein tauglicher Strafzumessungsgrund (vgl. BGHSt 34 345, \n\n350 ff.). \n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. \n\n1. Die Annahme einer affektbedingten erheblichen Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat ausgeführt, „ausgehend von den ausführlichen \n\nund überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen“ \n\nkönne es „im Zweifel zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen, dass er \n\nsich zur Tatzeit in einem die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden \n\nZustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden hat und er deshalb \n\nbei Begehung der Tat nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war.“ \n\nZu den Ausführungen des Sachverständigen teilt das Urteil mit, dass sich für \n\ndiesen im Rahmen der Exploration die Schwierigkeit ergeben hat, „dass sich \n\nwegen der Verteidigungsstrategie aus der Einlassung des Angeklagten und \n\nden ihn vermeintlich schützenden Bekundungen seiner Tochter und seiner E-\n\nhefrau kein umfassendes psychopathologisches Bild ergeben hat.“ Dies lässt \n\nbesorgen, dass das Landgericht, was rechtlich bedenklich ist (vgl. BGH NStZ \n\n2005, 149), bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lediglich auf Gesichtspunk-\n\nte abgestellt hat, die nach den Ausführungen des Sachverständigen abstrakt \n\nfür \n\noder gegen einen Affekt sprechen können. Den Urteilsausführungen lässt sich \n\nnicht entnehmen, ob sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung mit \n\ndem für ihn neuen, der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ausei-\n\nnandergesetzt und zu den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen \n\nkonkret auf den Angeklagten bezogene Ausführungen gemacht hat. Hierzu hät-\n\nte sich das Urteil aber insbesondere deshalb verhalten müssen, weil das Land-\n\ngericht – insoweit zutreffend (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234) - nicht von dem \n\nklassischen Fall eines schuldrelevanten Affekts, sondern von einer affektbe-\n\ndingten Bewusstseinsstörung infolge „einer irrealen Fokussierung und Fixie-\n\nrung“ des Angeklagten auf seinen Sohn ausgegangen ist (zur Beeinträchtigung \n\nder Steuerungsfähigkeit bei einer Ausweitung einer „überwertigen Idee“ vgl. \n\nBGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 25). \n\nDas Landgericht hat sich zudem nicht damit auseinandergesetzt, dass \n\nder Angeklagte nach den Feststellungen am Tattage, nachdem er sich ent-\n\nschlossen hatte, seinen Sohn zu erschießen, etwa dreieinhalb Stunden auf \n\ndessen Rückkehr gewartet hat. Auch dies kann aber ebenso wie die vorange-\n\ngangene Tatplanung und die zielgerichtete Vorgehensweise bei der Tatausfüh-\n\nrung ein deutliches Anzeichen dafür sein, dass er nicht infolge einer Bewusst-\n\nseinstörung gehandelt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234 m. w. N.). Gegen eine \n\ntiefgreifende Bewusstseinsstörung sprechen kann ferner ein rationales und \n\numsichtiges Verhalten nach der Tat (vgl. BGH NStZ 1990, 231), insbesondere \n\ndann, wenn - wie hier - Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwe-\n\nre seelische Erschütterung des Täters fehlen (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 7). \n\nDas Landgericht hätte sich deshalb damit auseinandersetzen müssen, dass \n\nder Angeklagte, der nach Beendigung der Tat in seine Wohnung gegangen \n\nwar, dort nicht nur zwei Telefongespräche mit der Polizei führte, sondern auch \n\ndie Hülsen der verschossenen Munition aus seinem Revolver entfernte, und er \n\nsich dann bis zum Eintreffen der Polizei hinter einem Wohnmobil versteckte, \n\nweil er fürchtete, sein Sohn werde seine Pistole holen, um ihn zu erschießen. \n\nb) Die Urteilsausführungen lassen zudem besorgen, dass das Landge-\n\nricht den Zweifelssatz auch auf die Rechtsfrage, ob die nach seiner Auffassung \n\nvorliegende Beeinträchtigung des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB \"erheb-\n\nlich\" ist, angewendet hat. Eine Rechtsfrage kann aber nicht auf der Grundlage \n\ndes Zweifelssatzes beantwortet werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 43, 66, 77; BGH \n\nNStZ 2005, 149, 150). Bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchti-\n\ngung im Sinne des § 21 StGB fließen normative Gesichtspunkte ein. Entschei-\n\ndend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt. Die-\n\nse sind umso höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (st. \n\nRspr., vgl. BGH NStZ 2004, 437 f. m.w.N.), bei vorsätzlichen Tötungsdelikten \n\nalso besonders hoch (BGH NStZ 2005, 149, 150). \n\n2. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Die danach notwendige erneute Prüfung lässt den Schuldspruch un-\n\nberührt. Es fehlt an jeglichem Anhalt, der Angeklagte könne zur Tatzeit im Sin-\n\nne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/4-str-216-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-15/4-str-216-05","retrieved":"2026-07-10 17:01:55.481307+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-09-15/4-str-216-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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