{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_185-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"4 StR 185/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 185/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Halle vom 8. September 2004 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne \n\nErfolg. \n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher \n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung auf Grund der Sach-\n\nrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten, wenn \n\ndieser unter Alkoholeinfluss stand, und seiner Ehefrau wiederholt zu heftigen \n\nAuseinandersetzungen. Dabei schlug er seine Ehefrau und drohte, sie und die \n\ngemeinsame Tochter zu töten. \n\nFall II 1: \n\nAm Tattag kam es gegen 11.00 - 11.30 Uhr in dem gemeinsamen Zim-\n\nmer im Spätaussiedlerheim wiederum zu einer Auseinandersetzung zwischen \n\nden Eheleuten, nachdem der Angeklagte am Morgen ein Glas Wein und etwa \n\n200 ml Rum getrunken hatte. Dabei packte er mit der rechten Hand den Hals \n\nseiner Ehefrau und drückte ihn einige Sekunden lang so fest zu, dass ihr die \n\nLuft wegblieb und sie am Vorderhals eine etwa 8x2 cm große, quer gestellte, \n\nbandförmige Hautrötung bzw. Druck-/Schürfwunde mit unscharfen Rändern \n\ndavontrug. \n\nBei diesem Übergriff war ihm bewusst, dass er durch das Zudrücken des \n\nHalses das Leben seiner Ehefrau in Gefahr brachte. Schließlich lockerte er \n\nseinen Griff und verließ das Zimmer. \n\nFall II 2: \n\nWegen dieses Vorfalls entschloss sich die Geschädigte, noch am selben \n\nTag mit der gemeinsamen Tochter ein Zimmer in einem benachbarten, unter \n\nDauerüberwachung stehenden Wohnheim zu beziehen und begann gegen Mit-\n\ntag, in Gegenwart eines Sozialarbeiters einige Sachen zusammenzupacken. \n\nDer Angeklagte, der zwischenzeitlich zurückgekehrt war, nahm diese Entschei-\n\ndung zunächst äußerlich ruhig hin, so dass der Sozialarbeiter keine Bedenken \n\nhatte, die Eheleute allein zu lassen. Gegen 16.00 Uhr wurde dem Angeklagten \n\nklar, dass die Trennung von seiner Frau und seiner Tochter unmittelbar bevor-\n\nstand. Ihm kam jetzt der Gedanke, dass er seine Tochter behalten könne, wenn \n\ner seine Ehefrau töte, und er entschloss sich, dies auszuführen. Er ergriff ein \n\nkurz zuvor aus dem Zimmer seines Bruders beschafftes, auf dem Tisch bereit-\n\ngelegtes Brotmesser mit einer knapp 20 cm langen Klinge, packte mit der an-\n\nderen Hand seine Ehefrau, als diese ihm arglos den Rücken zuwandte, und \n\nbegann sofort, an ihrem Hals im Bereich des Übergangs vom Mundboden \n\nschneidende Bewegungen auszuführen. Dabei fügte er ihr eine 6,5 cm lange \n\nSchnittverletzung zu, bei der der oberflächliche Halsmuskel und dessen Binde-\n\ngewebshülle durchtrennt wurden; außerdem erlitt sie Abwehrverletzungen an \n\nden Händen und - durch das Abrutschen des Messers nach unten - eine Haut-\n\nverletzung über dem Kehlkopf. Wegen der heftigen Gegenwehr der Geschädig-\n\nten konnte der Angeklagte ihr, auch nachdem sie zu Boden gegangen war, kei-\n\nne weiteren Verletzungen beibringen. Schließlich gelang es einem Mitbewoh-\n\nner des Heims, der durch die Schreie der Geschädigten auf das Geschehen \n\naufmerksam geworden war, den Angeklagten zu überwältigen und zu entwaff-\n\nnen. Die Geschädigte wurde in ein Krankenhaus gebracht und dort vom 13. bis \n\n19. Januar 2004 stationär behandelt. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts begegnet die Verur-\n\nteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB keinen durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\nAllerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des \n\nWürgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen \n\nführt, eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von \n\nmaßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die \n\nzwar nicht dazu führen muss, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich \n\nin Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Op-\n\nfers zu gefährden (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265; NStZ 2004, 618, jeweils \n\nm.w.N.). Angesichts der als glaubhaft angesehenen Bekundungen der Ge-\n\nschädigten, der Angeklagte habe sie so fest gewürgt, dass ihr kurzzeitig die \n\nLuft weggeblieben sei, und der von dem rechtsmedizinischen Sachverständi-\n\ngen festgestellten Verletzungen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das \n\nLandgericht davon ausgegangen ist, das Würgen sei abstrakt lebensgefähr-\n\ndend gewesen. Der Umstand, dass die Geschädigte schon kurz nach der Tat \n\ndas Wohnheim aus eigener Kraft verlassen konnte, steht dem ebenso wenig \n\nentgegen wie die Tatsache, dass sie sich nicht sogleich in ärztliche Behand-\n\nlung begeben hat. \n\n3. Auch soweit sich die Revision gegen die Annahme bedingten Tö-\n\ntungsvorsatzes im Fall II 2 der Urteilsgründe wendet, bleibt sie - entgegen der \n\nAnsicht des Generalbundesanwalts - ohne Erfolg. \n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungs-\n\nvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen gefolgert, und zwar aus \"der mas-\n\nsiven schneidenden Einwirkung des Angeklagten mit einem Brotmesser auf \n\nden Hals der Geschädigten und seines weiteren Einwirkens trotz deren einset-\n\nzender Gegenwehr und lauten Schreien\". Dabei hat es berücksichtigt, dass in \n\nunmittelbarer Nähe der Schnittverletzungen am Hals nicht nur die Luftröhre, \n\nsondern auch lebenswichtige Blutbahnen verlaufen. Deren Verletzung hätte \n\nnach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, denen \n\nsich das Landgericht angeschlossen hat, schon bei einem Ansetzen des Mes-\n\nsers am Hals in einem nur geringfügig anderen Winkel erfolgen können, was \n\nwesentlich schwerwiegendere, lebensgefährliche Folgen nach sich gezogen \n\nhätte. Die Gefährlichkeit des Messerangriffs auf den Hals des Opfers war dem \n\nAngeklagten als durchschnittlich intelligentem Mann nach den Feststellungen \n\nauch bewusst. Dass im konkreten Fall die Verletzung nicht lebensbedrohlich \n\ngewesen sei, sei allein glücklichen Umständen und den Abwehrhandlungen der \n\nGeschädigten zuzuschreiben. Soweit sich die Revision gegen die Feststellun-\n\ngen zur Gefährlichkeit der Tat wendet, deckt sie keine Beweiswürdigungsfehler \n\nauf, sondern nimmt lediglich eigene Würdigung vor. \n\nBei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, zu denen ein Schnitt in den \n\nHals zählt, ist der Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe \n\nliegend. Er ist nach ständiger Rechtsprechung allerdings nur dann rechtsfehler-\n\nfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatum-\n\nstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage \n\nstellen können (vgl. BGH NStZ 2004, 51, 52; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-\n\nsatz, bedingter 7, jeweils m.w.N.). Mit der Frage, ob sich die Alkoholisierung \n\ndes Angeklagten, die zur Tatzeit 2,37 ‰ betrug, und seine psychische Situati-\n\non angesichts der sich abzeichnenden Trennung von Ehefrau und Tochter auf \n\nseine Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte ausgewirkt haben, hat sich das \n\nSchwurgericht in den schriftlichen Urteilsgründen nicht ausdrücklich befasst. \n\nZwar gehören nach ständiger Rechtsprechung hochgradige Alkoholisierung \n\nund affektive Erregung zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungs-\n\nvorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in \n\nden Urteilsgründen bedürfen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter \n\n54 m.w.N.). Hier stellt das Unterlassen einer solchen Erörterung aber keinen \n\ndurchgreifenden Mangel dar, weil das sachverständig beratene Schwurgericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass die für die Tatzeit festgestellte Blutalko-\n\nholkonzentration ohne Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des \n\nalkoholgewohnten Angeklagten gewesen ist. Eine hochgradige Alkoholisierung \n\nlag demnach nicht vor. Dass zu der alkoholischen Beeinflussung eine relevante \n\naffektive Erregung des Angeklagten durch eine vom Tatopfer ausgehende aku-\n\nte Kränkung hinzugetreten sein könnte, hat das Landgericht im Zusammen-\n\nhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung in Übereinstimmung mit dem Sach-\n\nverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/4-str-185-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/4-str-185-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_185-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:52.074863+00:00"}}