{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-07-19","aktenzeichen":"4 StR 184/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 184/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n19. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 29. Dezember 2004, \n\nsoweit es den Angeklagten Sch. betrifft, im Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil \n\nrichtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die \n\nsich gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung wendet. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg; zugleich führt es zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung ist schon deshalb unwirksam (vgl. dazu Kuckein in KK-StPO \n\n5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m.w.N.), weil die Strafkammer im Zusammenhang mit \n\nder Gefährlichkeitsprognose einen Bezug zur Haftdauer hergestellt hat. Damit \n\nunterliegt der Rechtsfolgenausspruch insgesamt der Überprüfung durch das \n\nRevisionsgericht. \n\nI. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. \n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen liegen die formellen Voraussetzungen \n\nfür die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 \n\nStGB vor. \n\nDer 1957 geborene Angeklagte ist vor der hier abgeurteilten Tat bereits \n\ndreimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt worden und hat wegen dieser \n\nTaten weit mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. Wegen einer im Januar \n\n1983 begangenen räuberischen Erpressung zum Nachteil der Deutschen Bahn \n\nverurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken durch Urteil vom 8. Juni 1983 zu \n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren, die er bis zum 20. September 1985 teil-\n\nverbüßte. Im August 1990 wollten der Angeklagte und ein Mittäter sich durch \n\neinen Banküberfall Geld verschaffen. Sie stiegen nachts in eine Bankfiliale ein \n\nund bedrohten einen morgens eintreffenden Bankangestellten mit zwei gelade-\n\nnen und schußbereiten Revolvern. Ihr Vorhaben scheiterte jedoch, weil der \n\nAngestellte Alarm auslöste. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte vom \n\nLandgericht Saarbrücken im Dezember 1990 wegen versuchten schweren \n\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, welche er bis zum \n\n2. September 1994 teilverbüßte. Bereits im April 1995 beging der Angeklagte \n\neinen weiteren Raubüberfall, wobei er einen schußwaffenähnlichen Gegen- \n\nstand als Drohmittel einsetzte. Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn \n\ndeswegen im März 1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von acht Jahren. Während der Verbüßung dieser Strafe absol-\n\nvierte der Angeklagte mit großem Erfolg eine Schreinerlehre und konnte des-\n\nwegen als Freigänger die Meisterschule besuchen. Als sich anstaltsintern \n\nSchwierigkeiten wegen der für die Ausbildung erforderliche Computerbenut-\n\nzung ergaben, fühlte sich der Angeklagte frustriert und verabredete mit dem \n\nMitangeklagten, der sein Zellengenosse im Freigängerhaus war, den verfah-\n\nrensgegenständlichen Banküberfall zu begehen. Am 2. Oktober 2003 betraten \n\nbeide mit Wollmützen maskiert eine Sparkassenfiliale, bedrohten einen Ange-\n\nstellten und eine Kundin mit Schreckschußpistolen und erbeuteten insgesamt \n\n6.980 Euro. Auf ihrer Flucht im Pkw des Angeklagten wurden sie von Polizei-\n\nbeamten verfolgt und gestellt. Dem Angeklagten gelang es, zu Fuß zu flüchten, \n\nwährend sein Mittäter mit der Beute festgenommen wurde. \n\n2. Das Landgericht geht, ohne dies allerdings im Urteil auszuführen, in \n\nÜbereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon aus, daß \n\nes sich bei der verfahrensgegenständlichen Tat um eine Hangtat handelt. Dem \n\nZusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß beim Angeklagten ein \n\nHang besteht, in Konfliktsituationen schwerwiegende Straftaten zu begehen. \n\nGleichwohl hat die Strafkammer von der Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nabgesehen, weil sie die materielle Voraussetzung einer Gefährlichkeit des An-\n\ngeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für nicht gegeben erachtet. \n\nHiergegen wendet sich die Revisionsführerin zu Recht. \n\na) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose sind ausschließlich die Ver-\n\nhältnisse zur Zeit der Hauptverhandlung, nicht der Entlassung aus der sich an-\n\nschließenden Strafhaft. Denkbare, aber nur erhoffte positive Veränderungen \n\nund Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug bleiben der obligatori-\n\nschen Prüfung vor dessen Ende, ob der Zweck der Maßregel die Unterbrin-\n\ngung noch erfordert (§ 67 c Abs. 1 StGB), vorbehalten (vgl. Ullenbruch in \n\nMünchKomm StGB § 66 Rdn. 135 m.w.N.). Nur wenn in der Hauptverhandlung \n\nfestgestellt wird, daß die unter den bisherigen Lebensverhältnissen an sich \n\ngegebene Gefährlichkeit nach dem Strafvollzug nicht mehr bestehen werde \n\noder daß sie durch weniger einschneidende und sicher ausführbare Maßnah-\n\nmen behoben werden kann, ist die Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung ausgeschlossen. Diesen Maßstäben wird die Prognoseent-\n\nscheidung des Landgerichts nicht gerecht. \n\nb) Soweit die Strafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung auf die \"grund-\n\nsätzlich günstigen kriminogenen Faktoren\" - wie u.a. die Herkunft aus normal-\n\nbürgerlichen Verhältnissen, die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit, die affek-\n\ntive Zugänglichkeit und das ungewöhnlich hohe Potential der Selbstreflektion - \n\nabstellt, hat sie sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, daß der An-\n\ngeklagte trotz dieser Faktoren innerhalb von etwa 20 Jahren schwerwiegende \n\nStraftaten begangen hat, derentwegen er zu insgesamt 18 Jahren Freiheits-\n\nstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. \n\nAus demselben Grund trägt auch die Feststellung, daß seit der vorletz-\n\nten Tat vom April 1995 eine \"außerordentliche und ungewöhnlich positive Ent-\n\nwicklung des Angeklagten\" eingetreten sei, zu der die Drogenentwöhnung und \n\nder erfolgreiche Lehrabschluß gehören, die Prognose des Landgerichts nicht, \n\nda es trotz dieser Entwicklung zu der verfahrensgegenständlichen Tat gekom-\n\nmen ist. Auch wenn hinsichtlich der Banküberfälle keine Steigerung der Ge-\n\nwaltintensität zu erkennen ist, vermag dies die günstige Prognose des Landge-\n\nrichts ebenfalls nicht zu stützen, denn nach wie vor handelt es sich bei den \n\nvom Angeklagten begangenen Taten um solche, die der Schwerkriminalität \n\nzuzurechnen sind. Daß der Angeklagte über die intellektuellen und charakterli-\n\nchen Fähigkeiten verfügt, trotz seiner langjährigen kriminellen Laufbahn zu-\n\nkünftig ein straffreies Leben zu führen, spricht nicht gegen seine Gefährlichkeit, \n\nda er diese Fähigkeiten auch bisher nicht in diesem Sinne genutzt hat. Der \n\nvom Landgericht besonders hervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte \n\nerstmals mit therapeutischer Unterstützung die Ursachen seines strafbaren \n\nVerhaltens zu ergründen versucht, mag zwar ein erstes Zeichen von Umkehr \n\nsein; er ist aber entgegen der Ansicht des Landgerichts kein entscheidender \n\nEinwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit. Dies ergibt sich bereits dar-\n\naus, daß das Landgericht es für erforderlich hält, daß der Angeklagte den \n\nnunmehr folgenden langjährigen Freiheitsentzug für die Fortsetzung der thera-\n\npeutisch zu unterstützenden Arbeit an den Ursachen seines Verhaltens nutzen \n\nwird. \n\nSoweit die Strafkammer schließlich - wenn auch nur flankierend (UA 18) \n\n- darauf abstellt, daß der Angeklagte die verhängte Freiheitsstrafe von \n\n11 Jahren voraussichtlich erst im Alter von fast 60 Jahren verbüßt haben wird, \n\nträgt dies ebenfalls die Gefährlichkeitsprognose nicht. Der Tatrichter darf - zu-\n\nmal bei der Frage der obligatorischen Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 \n\nStGB - dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines jahrelangen \n\nStrafvollzugs allenfalls dann Bedeutung beimessen, wenn schon bei Urteilsfin-\n\ndung mit Sicherheit angenommen werden kann, daß aufgrund dessen eine Ge-\n\nfährlichkeit des Täters bei Ende des Vollzugs der Strafe nicht mehr bestehen \n\nwird. Die Würdigung der Strafkammer, die bereits jetzt vorhandenen körperli-\n\nchen Gebrechen des Angeklagten, der an Nierensteinen, Bandscheibenprob-\n\nlemen, Tinnitus und fortschreitender Schwerhörigkeit leidet, würden sich wäh-\n\nrend des Strafvollzugs sicher nicht bessern und die Rückfallwahrscheinlichkeit \n\nmindern, belegt die geforderte Gewißheit künftigen Legalverhaltens jedenfalls \n\nnicht. \n\nÜber die Anordnung der Sicherungsverwahrung muß nach alledem neu \n\nentschieden werden. \n\nII. Der Senat hebt zugleich auch den Strafausspruch auf, da - zumal an-\n\ngesichts der Höhe der verhängten Strafe - nicht ausschließbar ist, daß diese \n\nbei Anordnung der Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (vgl. \n\nBGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 39, 40). \n\nZudem belegt das Urteil nicht, daß das Landgericht zu Recht den Straf-\n\nrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt hat. Zwar ist dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß die von dem Mittäter des \n\nAngeklagten zur Bedrohung eingesetzte Schreckschußpistole geladen war. \n\nDas Landgericht hat aber nicht festgestellt, daß der Angeklagte Kenntnis vom \n\nLadezustand dieser Waffe hatte. Dazu wird die neu entscheidende Strafkam-\n\nmer ergänzende Feststellungen zu treffen haben. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-19/4-str-184-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-19/4-str-184-05","retrieved":"2026-07-10 16:53:18.930691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-19/4-str-184-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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