{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"4 StR 177/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 177/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juni 2005 beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Neubrandenburg vom 29. November 2004 wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko-\n\nstenentscheidung des vorbezeichneten Urteils im Ausspruch \n\nüber die gerichtlichen Auslagen und über die notwendigen Aus-\n\nlagen der Beteiligten dahingehend geändert, daß \n\na) von den gerichtlichen Auslagen die Staatskasse drei Viertel \n\nund der Angeklagte ein Viertel tragen, \n\nb) die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten \n\nzu drei Vierteln trägt, \n\nc) der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläge-\n\nrin zu einem Viertel zu tragen hat. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und die der \n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\n4. Die gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens fallen \n\nder Staatskasse zu drei Vierteln und dem Angeklagten zu ei-\n\nnem Viertel zur Last; die Gebühr für die sofortige Beschwerde \n\nwird um drei Viertel ermäßigt. Die dem Angeklagten im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tra-\n\ngen die Staatskasse zur Hälfte und die Nebenklägerin zu ei-\n\nnem Viertel, diejenigen der Nebenklägerin werden dem Ange-\n\nklagten zu einem Viertel auferlegt. \n\nGründe: \n\nZu 1.: \n\nDie Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nZu 2.: \n\nDie Kostenbeschwerde ist teilweise begründet. In der zugelassenen An-\n\nklage ist dem Angeklagten ein Verbrechen der (schweren) Vergewaltigung in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil der Ne-\n\nbenklägerin, zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat nach Durchführung \n\neiner umfangreichen Beweisaufnahme den erhobenen Tatvorwurf nicht für er-\n\nwiesen angesehen; es hat den - insoweit geständigen - Angeklagten (lediglich) \n\nder vorsätzlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn deswegen zu \n\neiner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. In Anbetracht \n\ndessen entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Auslagen und die Ausla-\n\ngen der Beteiligten nicht in vollem Umfang dem Angeklagten aufzuerlegen, \n\nsondern diese - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach Bruchteilen zu \n\nverteilen (vgl. §§ 465 Abs. 2, 472 Abs. 1 Satz 2, 464 d StPO). \n\nZu 3. und 4.: \n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren be-\n\nruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, diejenige für das Beschwerdeverfah-\n\nren auf § 473 Abs. 4 StPO. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/4-str-177-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/4-str-177-05","retrieved":"2026-07-10 16:46:15.931897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-06-02/4-str-177-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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