{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_170-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-07-12","aktenzeichen":"4 StR 170/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 170/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen zu Nr. 1. Diebstahls mit Waffen u. a. \n zu Nr. 2. Anstiftung zum Diebstahl mit Waffen u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 16. Dezember 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls mit Waffen \n\nin Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, vor-\n\nsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, gefährlicher Körperver-\n\nletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen uner-\n\nlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im \n\nVerkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es seine \n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie eine Sperre für die Erteilung \n\neiner Fahrerlaubnis für immer angeordnet. Den Angeklagten F. hat es wegen \n\nAnstiftung zum Diebstahl mit Waffen und zur vorsätzlichen Trunkenheit im Ver-\n\nkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung \n\nzur Bewährung ausgesetzt. \n\nDie jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten ha-\n\nben Erfolg. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen hatten der Angeklagte M. , der \"seit vielen \n\nJahren unter einer schweren Alkoholabhängigkeit\" leidet, und der Angeklagte \n\nF. in der vorangegangenen Nacht und am Vormittag des Tattages in er-\n\nheblichem Umfang Alkohol getrunken. Dabei hatte der Angeklagte M. zum \n\nÖffnen der Bierflaschen den Flaschenöffner an dem von ihm stets in einer Ta-\n\nsche seiner Kleidung mitgeführten Taschenmesser (Klingenlänge etwa 4,5 cm) \n\nverwendet. Als die Angeklagten an einem vorübergehend am Fahrbahnrand \n\nabgestellten Klein-Lkw vorbeigingen, bemerkte der Angeklagte F. , dass in \n\ndem nicht verschlossenen Fahrzeug der Zündschlüssel steckte. Er hatte spon-\n\ntan die Idee, mit dem Fahrzeug auf schnelle und bequeme Weise von W. \n\nnach D. zurückgelangen zu können, traute sich jedoch nicht, das \n\nFahrzeug selbst zu entwenden. Er wies den Angeklagten M. , um diesen zur \n\nEntwendung des Fahrzeugs zu veranlassen, auf den steckenden Zündschlüs-\n\nsel hin. Um dem Angeklagten F. zu beweisen, dass er im Gegensatz zu \n\ndiesem \"über die nötige Courage verfügte\", ging der Angeklagte M. , der \n\nkeine Fahrerlaubnis hat, zu dem Lkw zurück, stieg ein und fuhr geradeaus da-\n\nvon. Dabei war ihm bewusst, dass er aufgrund seiner erheblichen Alkoholisie-\n\nrung - seine Blutalkoholkonzentration betrug drei Stunden und zehn Minuten \n\nnach der Tat noch 2,82 ‰ - nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu füh-\n\nren. Nach einer Fahrtstrecke von etwa 60 bis 70 Metern hielt der Angeklagte \n\nM. das Fahrzeug am Beginn einer lang gezogenen Linkskurve an, um den \n\nAngeklagten F. zusteigen zu lassen. Dem Zeugen G. , der die Ent-\n\nwendung seines Fahrzeugs bemerkt hatte, gelang es, den Lkw einzuholen. Er \n\nstellte sich vor den Lkw und legte beide Hände auf die Motorhaube des Fahr-\n\nzeugs, um eine Weiterfahrt zu unterbinden. Der Angeklagte M. gab zu-\n\nnächst kurz und kräftig Gas, um dem Zeugen Angst einzuflössen und ihn zu \n\nveranlassen, den Weg freizugeben. Als der Zeuge darauf nicht reagierte, fuhr \n\nder Angeklagte M. mit heulendem Motor ruckartig und zügig an. Er wollte \n\nden Zeugen G. \"zwar nicht gezielt anfahren\", rechnete aber damit, dass \n\ndieser von der Vorderfront des Lkw erfasst werden könnte, und nahm dies \"je-\n\ndenfalls billigend in Kauf\". Der Zeuge G. , der versuchte auszuweichen, \n\nwurde vom Lkw erfasst, zur Seite weggeschleudert und erlitt in Folge des Stur-\n\nzes Prellungen und Schürfwunden. Der Angeklagte M. setzte seine Fahrt \n\nfort, weil er sich \"fluchtartig vom Ort des Geschehens entfernen wollte“. Nach \n\neiner Fahrtstrecke von 150 bis 200 Metern stellte er den Lkw mit laufendem \n\nMotor auf einer Garagenzufahrt eines Grundstücks ab, weil die Angeklagten \n\nnach Entdeckung des Diebstahls und wegen des Unfalls mit der umgehenden \n\nEinleitung einer Fahndung rechneten und die Fortsetzung der Flucht mit dem \n\nLkw deshalb für zu riskant hielten. \n\nII. \n\nDas Urteil hat insgesamt keinen Bestand. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten M. begegnet durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken, soweit es die Schuldsprüche wegen Diebstahls mit Waf-\n\nfen und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und die Be-\n\nurteilung der Konkurrenzen betrifft. \n\na) Dass der Angeklagte M. bei dem Diebstahl des Lkw den Qualifikati-\n\nonstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB verwirklicht hat, ist durch bisheri-\n\nge Feststellungen nicht belegt. \n\nAllerdings steht die Annahme des Landgerichts, dass ein Taschenmes-\n\nser ein sonstiges gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift ist, im Ein-\n\nklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach \n\nsind Messer, sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen, generell als \n\n\"gefährliche Werkzeuge\" einzustufen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265 m.w.N.). \n\nOb dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung \n\nals Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in \n\nder Art von Schweizer Offiziersmessern gilt (vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ \n\n2004, 212, 214) oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen ei-\n\nnes solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens \n\nals sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des \n\nBegriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB \n\nbedarf (vgl. OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, \n\n145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV \n\n2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. \n\nTröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.), braucht der Senat hier nicht \n\nzu entscheiden. Jedenfalls ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte M. das Messer im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bei sich ge-\n\nführt hat. \n\nZwar hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Angeklagten bei der \n\nTatausführung dessen bewusst waren, dass der Angeklagte M. sein Ta-\n\nschenmesser in einer Tasche seiner Kleidung bei sich hatte. Hierzu hätte es \n\naber näherer Ausführungen bedurft, denn das Tatbestandsmerkmal des \"Bei-\n\nsichführens\" ist nur dann erfüllt, wenn der Täter das gefährliche Werkzeug bei \n\nder Tatausführung \"bewusst gebrauchsbereit\" bei sich hatte (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 2003, 12, 13 m.w.N.). Ein entsprechendes Bewusstsein liegt aber beim \n\nBeisichführen eines Taschenmessers mit einer Klingenlänge von nur 4, 5 cm \n\nnamentlich dann, wenn ein solches Messer – wie hier festgestellt – vor der \n\nspontan begangenen Tat „ständig“ (nur) zum Öffnen von Bierflaschen benutzt \n\nwurde, nicht auf der Hand (vgl. BGH aaO m.w.N.). Hinsichtlich der subjektiven \n\nTatseite hätte es zudem einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass die \n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten M. alkoholbedingt erheblich vermindert \n\nwar. \n\nb) Auch die Annahme einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung \n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen ergeben nämlich \n\nnicht, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten M. ur-\n\nsächlich für die Gefährdung des Tatopfers im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a \n\nStGB war. Vielmehr hat der Angeklagte den Lkw bewusst und gezielt einge-\n\nsetzt, um den Zeugen G. zu veranlassen, ihm den Weg freizugeben und \n\ndabei mögliche Verletzungen des Zeugen billigend in Kauf genommen. Bei ei-\n\nner solchen Sachlage scheidet die Annahme einer Straßenverkehrsgefährdung \n\nneben dem hier vorliegenden vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach \n\n§ 315 b StGB aus (vgl. BGHR StGB § 315 c Konkurrenzen 1). Soweit es die \n\nalkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten M. betrifft, ist deshalb \n\nnur eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB gege-\n\nben. \n\nc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme \n\nzweier rechtlich selbstständiger Taten des Angeklagten M. . Das Landgericht \n\nhat zwar, was den Angeklagten nicht beschwert, eine Strafbarkeit wegen \n\nschweren räuberischen Diebstahls gemäß § 252 i.V.m. §§ 249, 250 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB verneint, weil zu Gunsten des Angeklagten M. davon auszugehen \n\nsei, dass er die Fahrt mit dem Lkw allein in dem Bestreben fortsetzte, sich \n\ndurch rasche Flucht einer Identifizierung als Fahrzeugdieb und sofortigen oder \n\nspäteren Ergreifung zu entziehen. Wird aber eine solche Absicht lediglich nach \n\ndem Zweifelsgrundsatz verneint, ist bei der Beurteilung der Konkurrenzen in \n\nerneuter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes von einer solchen Absicht aus-\n\nzugehen und Tateinheit zwischen allen bis zur Beendigung des Diebstahls ver-\n\nletzten Strafgesetzen anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro \n\nreo 1), weil Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Diebstahls, \n\naber vor seiner tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden und zugleich \n\nweitere Strafgesetze verletzen, Tateinheit begründen, wenn sie (auch) der von \n\n§ 252 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht dienen (vgl. BGH StraFo 1999, \n\n100, 101 m.w.N.). \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten F. begegnet durchgreifenden \n\nrechtlichen Bedenken nur, soweit ihn das Landgericht der Anstiftung zum Dieb-\n\nstahl mit Waffen schuldig gesprochen hat, weil aus den oben genannten Grün-\n\nden nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, dass dieser den Angeklagten M. \n\ndazu bestimmen wollte, das Taschenmesser bei dem Diebstahl im Sinne des \n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bei sich zu führen. Im übrigen ist die Annahme des \n\nLandgerichts, der Angeklagte habe den Angeklagten M. zum Diebstahl und \n\nzur vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr angestiftet, entgegen der Auffassung \n\nder Revision rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils. Zur \n\nVermeidung von Widersprüchen werden auch die Feststellungen zum äußeren \n\nTatgeschehen aufgehoben. \n\n4. Der neue Tatrichter wird bei der erneuten Prüfung einer Strafbarkeit \n\ndes Angeklagten M. wegen eines tateinheitlich begangenen (schweren) räu-\n\nberischen Diebstahls zu beachten haben, dass die gemäß § 252 Abs. 1 StGB \n\nerforderliche Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, nicht \n\nder einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den Einsatz \n\ndes Nötigungsmittels sein muss, sondern dass tatbestandsmäßig im Sinne der \n\ngenannten Vorschrift auch handelt, wer sich der Strafverfolgung entziehen, \n\ngleichzeitig aber auch das Diebesgut verteidigen will (vgl. BGH NStZ 2000, \n\n530, 531 m.w.N.). Dies kann insbesondere dann nahe liegen, wenn aus der \n\nSicht des Täters – wie hier - das entwendete Fahrzeug zunächst weiterhin be-\n\nnötigt wird, um sich einen Vorsprung zu verschaffen. \n\nIm Hinblick darauf, dass der Angeklagte M. nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen \"seit vielen Jahren unter einer schweren Alkoholabhängigkeit\" lei-\n\ndet, wird bei der Prüfung einer Versagung der Strafrahmenverschiebung nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu beachten sein, dass sie dann nicht in Betracht \n\nkommt, wenn der Täter aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend \n\nbeherrschenden Hanges trinkt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 33, 35). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) RiBGH Dr. Ernemann \n ist urlaubsbedingt ver- \n hindert zu unterschreiben. \n\n Maatz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/4-str-170-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-12/4-str-170-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_170-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:50:33.813727+00:00"}}