{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_168-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-08-16","aktenzeichen":"4 StR 168/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 211 Abs. 2 Zum Mordmerkmal \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" beim Einsatz eines Kraft- fahrzeugs als Tatwerkzeug.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 168/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n16. August 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n für die Nebenklägerin , \n\nRechtsanwalt \n für den Nebenkläger , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 2004 im \n\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des \n\nversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung, jeweils in sieben tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen, sowie in weiterer Tateinheit mit ge-\n\nfährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und \n\ndie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil werden verworfen. \n\n3. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen \n\nAuslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die \n\nKosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern \n\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung (richtig: jeweils in sieben tateinheitlich \n\nzusammentreffenden Fällen) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenver-\n\nkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die \n\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist \n\nfür die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt. Gegen dieses \n\nUrteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, \n\nmit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wen-\n\ndet sich mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts zur subjektiven Tatseite. Die Staatsanwaltschaft macht mit \n\nihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretenen Revision in erster Linie geltend, das Landgericht sei zu Un-\n\nrecht vom Vorliegen lediglich eines einzigen Mordmerkmals ausgegangen und \n\nhabe das Geschehen rechtsfehlerhaft als natürliche Handlungseinheit gewer-\n\ntet. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen hielt sich der zur Tatzeit 63 Jahre alte An-\n\ngeklagte am Vormittag des 21. Juni 2003 ab etwa 9 Uhr in dem von ihm und \n\nseiner Lebensgefährtin betriebenen Lokal \"F. \" in der S. straße in \n\nD. auf. Er hatte in der vorangegangenen Nacht nur ca. vier Stunden \n\ngeschlafen und war bereits um 6.30 Uhr aufgestanden. Er war müde und fühlte \n\nsich durch den am Vortag genossenen Alkohol immer noch stark beeinträchtigt. \n\nGleichwohl nahm er im Verlauf des Vormittags bis kurz vor Begehung der Tat \n\nweitere alkoholische Getränke zu sich. Wegen seines übermäßigen Alkohol-\n\nkonsums und seines ungepflegten Aussehens kam es am späteren Vormittag \n\nzu einer Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin, die ihm deswegen \n\nVorwürfe machte und drohte, ihn noch am selben Abend zu verlassen. \n\nGegen 14.15 Uhr verließ der Angeklagte das Lokal mit dem Bemerken, \n\nseinen Pkw, einen Chevrolet Camaro, in die Garage fahren zu wollen, obwohl \n\nseine Lebensgefährtin ihn gebeten hatte, dies wegen seiner Alkoholisierung zu \n\nunterlassen. Er wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von \n\n2,22 ‰ auf. Kurz danach bestieg er sein Fahrzeug, das vor dem Lokal am \n\nFahrbahnrand der S. straße in Richtung der quer zur S. straße \n\nverlaufenden N. straße, einer belebten Einkaufsstraße, geparkt war. Er star-\n\ntete den Motor, ließ ihn mehrfach aufheulen und lenkte das Fahrzeug sodann \n\nin einer etwa S-förmig verlaufenden, insgesamt 86 m langen Wegstrecke zu-\n\nnächst nach links über die S. straße hinweg auf den gegenüberliegenden \n\nGehweg in den dortigen Terrassenbereich des Eiscafés \"D. \". Ohne an-\n\nzuhalten fuhr er, ein Bankgebäude passierend, auf dem Gehweg weiter, über-\n\nquerte kurz vor Erreichen der N. straße erneut die S. straße und steu-\n\nerte das Fahrzeug auf den gegenüberliegenden Gehweg in die Außenterrasse \n\ndes Café \"Fl. \". Diese durchfuhr er über eine Strecke von ca. 10 m. An-\n\nschließend überquerte er die N. straße und kam nach weiteren 20 m zum \n\nStehen. \n\nDer Angeklagte fuhr \"zügig\" mit etwa gleich bleibender Geschwindigkeit \n\nvon max. 34 bis 37 km/h. Die Außenterrassen der beiden Cafés waren zu die-\n\nser Zeit voll besetzt, auf den Gehwegen herrschte Fußgängerverkehr. Wäh-\n\nrend der Fahrt kollidierte das Fahrzeug des Angeklagte mit mehreren Gegens-\n\ntänden, unter anderem mit Mobiliar des Eiscafés \"D. \". Ein 68-jähriger \n\nGast dieses Cafés wurde durch aufgeschleudertes Mobiliar getroffen und ver-\n\nletzt. Auf der Terrasse des Cafés \"Fl. \" wurden zunächst vier erwachsene \n\nPersonen und die 7-jährige Nebenklägerin Johanna B. vom Fahrzeug des \n\nAngeklagten erfasst oder gestreift und hierdurch verletzt. Schließlich erfasste \n\nder Angeklagte mit dem Fahrzeug den an einem Tisch sitzenden 29-jährigen \n\nNebenkläger E. , der unter das Fahrzeug gezogen und bis zu dessen Still-\n\nstand 20 m mitgeschleift wurde. Der Nebenkläger wurde lebensgefährlich ver-\n\nletzt. Drei weitere Personen konnten dem Fahrzeug des Angeklagten durch \n\neinen rechtzeitigen Sprung zur Seite ausweichen. Bezüglich dieser drei und \n\nweiterer Geschädigter hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 a \n\nAbs. 1 StPO beschränkt. Der Angeklagte, der sich aufgrund seines beruflichen \n\nMisserfolgs, seiner Alkoholerkrankung, seines erheblichen Schlafdefizits und \n\ndes Konflikts mit seiner Lebensgefährtin in einer \"Lebenskrise\" befand, lenkte \n\nsein Fahrzeug \"zur Entladung eines spontanen Aggressionsstaus, der durch \n\neine alkoholbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begünstigt \n\nwar\", gezielt in die Menschenmengen auf den Caféterrassen. Die Tötung und \n\nVerletzung von Menschen nahm er dabei zumindest billigend in Kauf. \n\n2. Von diesen Feststellungen ausgehend hat das Landgericht den An-\n\ngeklagten des versuchten Mordes (§ 211, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) in jeweils sieben \n\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in weiterer Tateinheit mit \n\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, \n\n§ 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) für schuldig befunden. Soweit es den Angeklagten \n\nwegen versuchten Mordes verurteilt hat, hat es die Voraussetzungen des \n\nMordmerkmals des Handelns \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" bejaht; das \n\nMordmerkmal der \"Heimtücke\" hat es weder objektiv noch subjektiv als \n\nverwirklicht angesehen. Das Vorgehen des Angeklagten hat es insgesamt als \n\neinzige Tat im Rechtssinne bewertet, da der Angeklagte aufgrund eines \n\neinheitlichen Tatentschlusses, innerhalb weniger Sekunden gehandelt habe \n\nund die Taten nicht gegen individuell ausgewählte Tatopfer gerichtet gewesen \n\nseien. \n\nII. \n\n1. Revision des Angeklagten \n\nDer Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. \n\na) Es ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte \n\nwegen versuchten Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln verurteilt worden ist. \n\nDas Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, \n\nwenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation \n\neine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die \n\nAusdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (BGHSt 38, 353, 354 \n\nm.w.N.). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosig-\n\nkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren \n\nfür andere durchzusetzen sucht (BGHSt 34, 13, 14). Dabei ist nicht allein auf \n\ndie abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eig-\n\nnung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der per-\n\nsönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (vgl. BGHSt 38, 353, 354; \n\nJähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 57). Die Mordqualifikation kann deshalb \n\nauch dann erfüllt sein, wenn ein Tötungsmittel eingesetzt wird, das seiner Na-\n\ntur nach, wie hier, nicht gemeingefährlich ist. Maßgeblich ist dann jedoch die \n\nEignung des Mittels zur Gefährdung Dritter in der konkreten Situation (vgl. zum \n\nSteinwurf in dichtem Verkehr BGH VRS 63, 119; Jähnke aaO; Schneider in \n\nMünchKomm StGB § 211 Rdn. 104; a.A. Horn in SK StGB § 211 Rdn. 50). \n\nDiese an das Mordmerkmal \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" zu stellen-\n\nden Anforderungen sind nach den getroffenen Feststellungen hier erfüllt. Wel-\n\nche und wie viele Personen durch das mit zügigem Tempo durch die Caféter-\n\nrassen und über Gehwege gelenkte Fahrzeug gefährdet, verletzt und getötet \n\nwerden konnten, war für den Angeklagten nicht berechenbar. Er beherrschte \n\nden Umfang der Gefährdung nicht. Vielmehr hatte er durch seine unkontrollier-\n\nte und deshalb für Dritte unberechenbare Fahrt durch Menschenansammlun-\n\ngen hindurch \"in besonderer Rücksichtslosigkeit\" (BGHSt 38, 353, 354; BGH \n\nNJW 1985, 1477, 1478) eine Gefahr für eine unbestimmte Vielzahl von Perso-\n\nnen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Reprä-\n\nsentanten der Allgemeinheit (Rengier StV 1986, 405, 407) in den von ihm ge-\n\nschaffenen Gefahrenbereich geraten und durch sein Verhalten gefährdet wer-\n\nden konnten. \n\nDer Fall einer von dem Mordmerkmal tatbestandlich nicht erfassten ver-\n\nsuchten \"schlichten\" Mehrfachtötung liegt hier nicht vor, weil sich die Tat des \n\nAngeklagten nicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richte-\n\nte (vgl. Schneider in MünchKomm aaO Rdn. 103; Rengier aaO S. 406). \n\nb) Auch im übrigen weist die Revision aus den zutreffenden Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten auf. \n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDas Urteil weist auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten \n\nauf. \n\na) Die Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke begegnet jeden-\n\nfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\naa) Allerdings ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur objekti-\n\nven Seite des Mordmerkmals rechtsfehlerhaft. Die Begründung, die Tatopfer \n\nseien nicht arglos gewesen, da sie sich der Gefahrensituation bewusst gewe-\n\nsen seien und versucht hätten, ihr zu entkommen, zeigt, dass das Landgericht \n\neinen zu engen Maßstab an die objektiven Voraussetzungen der Heimtücke \n\nangelegt hat. Diese können nämlich selbst dann erfüllt sein, wenn die Opfer \n\nden Angeklagten jeweils kurz vor der Kollision bemerkt und mit einer Fahr-\n\nzeugattacke gerechnet haben sollten. Dies schließt die Arglosigkeit eines Op-\n\nfers nicht von vornherein aus. \n\nHeimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass \n\nder Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflo-\n\nsen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben \n\nzu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (vgl. BGHSt 39, 353, 368; \n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.N.). Das Opfer muss gerade auf-\n\ngrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings kann \n\ndas Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entge-\n\ngentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittel-\n\nbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff ir-\n\ngendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15). \n\nSo liegt der Fall hier. Das Landgericht hat festgestellt, dass den Tatop-\n\nfern trotz des Erkennens der Gefahr wegen der Unberechenbarkeit der Fahr-\n\nweise des Angeklagten gerade keine Möglichkeit mehr blieb, der Fahrzeugat-\n\ntacke auszuweichen. \n\nbb) Hingegen hält die Verneinung der subjektiven Seite des Mordmerk-\n\nmals der rechtlichen Überprüfung stand. \n\nDie sehr knapp gehaltene Begründung des Landgerichts lässt unter He-\n\nranziehung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht besorgen, \n\ndass hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse heimtückischer Begehungswei-\n\nse wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind. \n\nDas Ausnutzungsbewusstsein setzt voraus, dass der Täter die äußeren \n\nUmstände der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers wahrgenommen und sie be-\n\nwusst zur Tatbegehung instrumentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfas-\n\nsung bei Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann \n\nSpontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und \n\ndem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass \n\nihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR \n\nStGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Er-\n\nregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der \n\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH StV \n\n1981, 523, 524; BGH NStZ-RR 2000, 166, 167; BGH, Urteil vom 25. November \n\n2004 - 5 StR 401/04). \n\nDiesen Grundsätzen werden die Urteilsgründe noch gerecht. Das Land-\n\ngericht hat nicht festzustellen vermocht, dass sich der Angeklagte bereits vor \n\noder bei Verlassen des Lokals mit dem Gedanken zur Tatbegehung trug, son-\n\ndern es geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass er diesen Entschluss spontan \n\nerst bei Fahrtantritt fasste. Ein Motiv für die Tat ist nicht erkennbar geworden. \n\nDas sachverständig beratene Schwurgericht ist vor diesem Hintergrund unter \n\nBerücksichtigung der festgestellten \"Lebenskrise\" des Angeklagten infolge sei-\n\nnes beruflichen Misserfolgs, seiner Alkoholerkrankung und seines Konflikts mit \n\nseiner Lebens- und Geschäftspartnerin, sowie seiner die Steuerungsfähigkeit \n\nerheblich einschränkenden Alkoholisierung zur Tatzeit und seines Schlafdefi-\n\nzits rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zur Entla-\n\ndung eines \"spontanen Aggressionsstaus\" gehandelt. In Anbetracht dieser \n\nUmstände ist der Schluss, der Angeklagte habe sich infolge dieser heftigen \n\nGefühlsaufwallung und seiner Enthemmung nicht ausschließbar keine weiteren \n\nGedanken über die Vorstellung der Opfer gemacht, jedenfalls möglich und \n\ndeshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nb) Dass das Schwurgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggrün-\n\nde unerörtert gelassen hat, unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden Beden-\n\nken. \n\nZwar kann ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegen, wenn der \n\nTäter einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit macht, \n\nan deren Entstehung der andere nicht den geringsten Anteil hat (BGH NStZ \n\n1981, 100, 101). Auch ist das Mordmerkmal regelmäßig dann erfüllt, wenn der \n\nTäter in dem Bewusstsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben \n\noder zu brauchen, oder er bewusst seine frustrationsbedingten Aggressionen \n\nan einem unbeteiligten Opfer abreagiert (BGHSt 47, 128). In Anbetracht der \n\ndargelegten Feststellungen zur psychischen Verfassung des Angeklagten zur \n\nTatzeit liegt auf der Hand, dass das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe \n\njedenfalls aus subjektiven Gründen ebenfalls ausschied. \n\nc) Es ist schließlich sachlichrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Landgericht das Vorgehen des Angeklagten als einzige Tat im Rechtssin-\n\nne bewertet hat. Nach der Rechtsprechung kann eine natürliche Handlungs-\n\neinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung \n\nhöchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht. Die Annahme \n\neiner natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, \n\nwenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen \n\nzeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich erschiene (BGH NStZ-RR \n\n2001, 82 m.w.N.). \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Der Angeklagte griff zwar wäh-\n\nrend seiner Fahrt nacheinander Menschen an. Die Feststellungen belegen je-\n\ndoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, dass der An-\n\ngeklagte seine Opfer als bestimmte Zielobjekte aus einer Menge heraus erfass-\n\nte und sie in ihrer Individualität vernichten wollte. Sein Angriff richtete sich viel-\n\nmehr von vornherein gegen eine nicht individualisierte Personenmehrheit und \n\nder Kreis der Opfer war zufällig (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGHR StGB vor \n\n§ 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 9). Hinzu kommt, dass \n\nder Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgrund \n\neines einheitlichen Tatentschlusses handelte und die Angriffe sich in einem \n\näußerst engen zeitlichen Zusammenhang von nur wenigen Sekunden im Rah-\n\nmen einer ununterbrochenen Fahrt ereigneten. Die Aufspaltung in Einzeltaten \n\nwäre in diesem Fall gekünstelt. \n\nd) Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. Der Senat kann insbesondere ausschließen, dass das Landgericht dem \n\nerst am Ende der Beweisaufnahme abgelegten Geständnis des Angeklagten \n\nbei Bemessung der Strafe ein zu großes Gewicht beigemessen hat, da sich die \n\nUrteilsgründe ausführlich mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten be-\n\nfassen. Auch liegt die sehr milde Freiheitsstrafe von sechs Jahren noch inner-\n\nhalb des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Beurteilungs-\n\nspielraums (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349) und löst sich nach unten noch \n\nnicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. \n\ne) Die Revision der Staatsanwaltschaft führt jedoch zu einer Ergänzung \n\ndes Schuldspruchs, um die bei dem Mordversuch und der gefährlichen Körper-\n\nverletzung vorliegende gleichartige Tateinheit auch im Urteilsspruch kenntlich \n\nzu machen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. \n\nRdn. 56). Hierdurch wird die Übersichtlichkeit des Tenors nicht in Frage ge-\n\nstellt. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 211 Abs. 2 \n\nZum Mordmerkmal \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" beim Einsatz eines Kraft-\n\nfahrzeugs als Tatwerkzeug. \n\nBGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05 - LG Düsseldorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-16/4-str-168-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-16/4-str-168-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_168-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:23.066772+00:00"}}