{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_150-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-05-19","aktenzeichen":"4 StR 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 150/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 22. Dezember 2004, \n\nsoweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen, mit Ausnahme derjenigen zur Trinkmenge, insoweit \n\naufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen \n\nRechts. \n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Unter-\n\nbringungsanordnung kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben. \n\nDas Landgericht hat in der Urteilsformel des schriftlichen Urteils, die der \n\nin der Hauptverhandlung verkündeten entspricht, die Anordnung der Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen, obwohl de-\n\nren Voraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht gegeben sind. In diesen \n\nhat die Strafkammer die Unterbringungsvoraussetzungen hinsichtlich des An-\n\ngeklagten eindeutig und ohne Rechtsfehler verneint [UA 18, 19], wenngleich \n\nsich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, wie die Sachverständigen die Fra-\n\nge des Hanges beurteilt haben. \n\nWorauf die Abweichung von der verkündeten Urteilsformel beruht, er-\n\nschließt sich dem Senat nicht, so daß eine Berichtigung der Urteilsformel \n\nschon deswegen nicht in Betracht kommt (vgl. Kuckein in KK StPO 5. Aufl. \n\n§ 354 Rdn. 20). \n\nÜber die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Die \n\nFeststellungen zur Trinkmenge, auf Grund derer das Landgericht die Voraus-\n\nsetzungen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 \n\nStGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, können dagegen bestehen bleiben. \n\nMaatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/4-str-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-19/4-str-150-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_150-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:53.073417+00:00"}}