{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_142-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-30","aktenzeichen":"4 StR 142/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 142/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2005 gemäß \n\n§§ 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354 \n\nAbs. 1 a Satz 1, 354 Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall II 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit \n\nwerden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 14. Januar 2005 \n\nim \n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des \n\nBetruges in elf Fällen schuldig ist. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ge-\n\ngen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die \n\nVerletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der \n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 7 \n\nverurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erforderliche Änderung \n\ndes Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von acht Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\nbleibt hiervon jedoch unberührt: Der Senat schließt im Hinblick auf die beste-\n\nhen bleibenden elf Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, zweimal acht Mo-\n\nnate, siebenmal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus, \n\ndaß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der \n\nBildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die \n\nverhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie \n\nder Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Juni 2005 ausgeführt hat - \n\nauch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 angemessen im Sinne des § \n\n354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH StV 2005, 75; BGH, Beschluß vom \n\n9. November 2004 – 3 StR 382/04). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/4-str-142-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-30/4-str-142-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_142-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:32.637145+00:00"}}