{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_135-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"4 StR 135/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 135/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Unterbringung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Arnsberg vom 20. Dezember 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung \n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nangeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellun-\n\ngen zum Tatgeschehen bestehen. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen \n\nVollrausches (§ 323 a StGB i.V.m. §§ 113, 223 StGB) wegen nicht auszu-\n\nschließender Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) freigesprochen und seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die die Maß-\n\nregelanordnung betreffende Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im \n\nwesentlichen Erfolg. \n\nDer Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat im August 2003 began-\n\ngen, wobei seine Steuerungsfähigkeit infolge eines hirnorganischen Psycho-\n\nsyndroms sowie einer schizophrenen Psychose erheblich vermindert, mögli-\n\ncherweise sogar aufgehoben war, ohne daß es insoweit auf den Grad seiner \n\nalkoholischen Beeinflussung von 2,4 ‰ zur Tatzeit ankam [UA 8, 15]. \n\nDie Feststellungen zum Tatgeschehen weisen keinen Rechtsfehler auf. \n\nDie Annahme erheblich verminderter, möglicherweise sogar ausgeschlossener \n\nSchuldfähigkeit begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ohne \n\nRechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, daß die für die \n\nAnordnung der Unterbringung nach § 63 StGB weitere Voraussetzung eines \n\nfortdauernden Zustandes beim Angeklagten gegeben ist. \n\nGleichwohl hat der Maßregelausspruch keinen Bestand, weil die Straf-\n\nkammer die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-\n\nausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht ausreichend begründet hat. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-\n\nßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-\n\nden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, daß der Täter \n\ninfolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Ta-\n\nten begehen werde (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26). Diese \n\nVoraussetzung hat das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, für gege-\n\nben angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß infolge des fortdau-\n\nernden Zustandes des Angeklagten \"massiv aggressive Entgleisungen zum \n\nNachteil von Unbeteiligten\" [UA 16] - wie bei der vorliegenden Anlaßtat - wahr-\n\nscheinlich seien, da es eher durch Zufall zu erklären sei, daß bisher nicht mehr \n\npassiert sei. Für die Gefährlichkeit komme es nicht entscheidend darauf an, \n\ndaß der Angeklagte in der Vergangenheit trotz bestehender Erkrankung noch \n\nkeine schwerwiegenden Straftaten begangen habe. Im übrigen hätten auch die \n\nbisher meist ohne Tätlichkeiten ausgetragenen Streitigkeiten zu einem Angriff \n\ndes Angeklagten führen können. Schließlich hat die Strafkammer ihre Progno-\n\nse auch darauf gestützt, daß der Angeklagte infolge seines Anfallsleidens mit \n\nhoher Wahrscheinlichkeit künftig erneut als hilfslose Person in ein Kranken-\n\nhaus verbracht werden müsse und es wahrscheinlich sei, daß es dort zu mas-\n\nsiven Ausschreitungen kommen könnte, die keinesfalls immer so glimpflich wie \n\nin der Vergangenheit enden müßten. \n\nAbgesehen davon, daß die letztere Erwägung nur eine Vermutung dar-\n\nstellt, belegt die Begründung des Landgerichts auch im übrigen lediglich die \n\nbloße Möglichkeit, nicht jedoch die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte \n\nWahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. \n\nTrotz seiner Erkrankung, die bereits bei seiner Übersiedlung nach Deutschland \n\nim Jahre 1993 bestanden hat, hat der Angeklagte bisher keine erheblichen \n\nrechtswidrigen Taten begangen; denn auch die Widerstandshandlungen im \n\nOktober 1998 und August 2002 erschöpften sich in der Bedrohung der einge-\n\nsetzten Polizeibeamten beziehungsweise darin, daß der Angeklagte auf die \n\nBeamten zuging, obwohl sie ihn zum Stehenbleiben aufgefordert hatten. \n\nDaß der Täter trotz bestehenden Defekts lange Zeit keine Straftaten be-\n\ngangen hat, ist ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger \n\ngefährlicher Straftaten (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Unter Um-\n\nständen kann allerdings schon die erste Straftat die Gefährlichkeit des Täters \n\nfür die Allgemeinheit belegen; jedoch bedarf die Gefährlichkeitsprognose dann \n\nbesonderer Prüfung, wenn es sich - wie hier - um eine eher geringfügige An-\n\nlaßtat handelt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 14 m.w.N.). Die-\n\nsen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; insbesondere \n\nläßt es Ausführungen dazu vermissen, warum künftig erhebliche rechtswidrige \n\nTaten zu erwarten seien. Das vom Angeklagten während der Unterbringung \n\ngezeigte Verhalten kann, wie das Landgericht nicht verkannt hat, nur einge-\n\nschränkt bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BGHR \n\nStGB § 63 Gefährlichkeit 26); es beschränkte sich auf Beschimpfungen der \n\nbehandelnden Ärztin und verbale Drohungen gegenüber einem Pfleger und \n\nhatte seine Ursache in der durch die Unterbringung bestehenden besonderen, \n\ndie Kontakte zu Bezugspersonen erschwerenden Situation. \n\nDie Frage der Unterbringung des Angeklagten bedarf daher umfassen-\n\nder neuer Prüfung. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/4-str-135-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/4-str-135-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_135-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:32.499384+00:00"}}