{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_119-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-28","aktenzeichen":"4 StR 119/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 119/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n28. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 7. Dezember 2004 wird ver-\n\nworfen. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem \n\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 68 Fällen sowie des unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen \n\nschuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz \n\nin Höhe von 10.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Schuldspruchs \n\nhat - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat \n\n- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der \n\nRechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe bei der gemäß \n\n§ 31 Nr. 1 BtMG vorgenommenen Strafmilderung nicht berücksichtigt, daß der \n\nAngeklagte durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens über weitere ge-\n\nplante Betäubungsmittelstraftaten, die schließlich zur Sicherstellung von 8 kg \n\nHaschisch und 100 g Kokain geführt hat, auch die Voraussetzungen des § 31 \n\nNr. 2 BtMG erfüllt hat. Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 \n\nBtMG als auch die des § 31 Nr. 2 BtMG vor, so hat der Tatrichter unter Berück-\n\nsichtigung beider Strafmilderungsgründe im Wege einer einheitlichen Ermes-\n\nsensentscheidung darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Wei-\n\nse und Umfang er von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB Ge-\n\nbrauch macht. Dem hat das Landgericht entsprochen. Zwar hat es die Bestim-\n\nmung des § 31 Nr. 2 BtMG nicht explizit genannt; es hat jedoch den Gesichts-\n\npunkt, daß durch den Hinweis des Angeklagten auf einen Rauschgifthändler \n\ndie genannten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, bei seiner Ent-\n\nscheidung nach § 31 BtMG ausdrücklich berücksichtigt. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts unterliegt der \n\nStrafausspruch auch nicht deshalb der Aufhebung, weil sich die Urteilsgründe \n\nnicht zu einer (möglichen) rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verhalten. \n\nNach nunmehr übereinstimmender Rechtsprechung der Strafsenate des \n\nBundesgerichtshofs muß ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, \n\ngrundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben (vgl. BGH, Beschluß vom 11. No-\n\nvember 2004 – 5 StR 376/03, NJW 2005, 518 in Erledigung des Anfragebe-\n\nschlusses vom 13. November 2003, NStZ 2004, 639). Eine solche liegt jedoch \n\nnicht vor. \n\nWird lediglich - wie hier - die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, so \n\nunterliegt die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, \n\nnur dann der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sich entweder die Verfah-\n\nrensverzögerung aus den Urteilsgründen - gegebenenfalls unter Heranziehung \n\nder vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfah-\n\nrenstatsachen - ergibt oder aber die Urteilsgründe jedenfalls ausreichende An-\n\nhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfah-\n\nrensverzögerung drängen mußten (vgl. BGH aaO). Keine dieser Vorausset-\n\nzungen ist hier gegeben. \n\nDen Urteilsgründen kann zum Verfahrensgang lediglich entnommen \n\nwerden, daß der Angeklagte unmittelbar nach Begehung der letzten Tat am \n\n23. Januar 2002 festgenommen worden ist und bei einer polizeilichen Verneh-\n\nmung mit umfassenden Angaben zu den Tatbeiträgen von insgesamt fünf wei-\n\nteren Tätern zu bedeutenden Aufklärungserfolgen beigetragen hat. Er wurde \n\nnicht in Haft genommen. Am 14. Oktober 2004 erfolgte die Anklageerhebung \n\nwegen der verfahrensgegenständlichen 95 Taten. Am 12. November 2004 wur-\n\nde die Anklage zugelassen, am 7. Dezember 2004 erging nach einer eintägi-\n\ngen Hauptverhandlung das angefochtene Urteil. \n\nDiese Feststellungen belegen für sich gesehen nicht bereits das Vorlie-\n\ngen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Bei einer Gesamtver-\n\nfahrensdauer von etwas über zwei Jahren und zehn Monaten liegt hier ein Ver-\n\nstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auch unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, daß der Angeklagte den Schuldvorwurf - zu einem in den Urteilsgrün-\n\nden nicht konkret festgestellten Zeitpunkt - eingeräumt hat, nicht einmal nahe. \n\nDie Urteilsgründe zeigen auch keine Umstände auf, die das Landgericht zur \n\nPrüfung der Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen \n\nmußten. Nach den Urteilsfeststellungen kommen mannigfache Gründe in Be-\n\ntracht, die - selbst im Falle eines umfassenden Geständnisses des Angeklag-\n\nten unmittelbar nach seiner Festnahme - eine längere Verfahrensdauer erklä-\n\nren können. Insbesondere sind die der Verurteilung zugrunde liegenden Sach-\n\nverhalte nicht einfach gelagert. Vielmehr verteilen sich die festgestellten 95 \n\nEinzeltaten auf einen Tatzeitraum von ca. 1 ½ Jahren sowie auf sieben unter-\n\nschiedlich beschaffene Tatkomplexe mit jeweils wechselnden Tatbeteiligten. Es \n\nliegt daher nahe, daß - auch bei einem Geständnis des Angeklagten - weitere, \n\nunter Umständen zeitaufwendige Ermittlungen zur Aufklärung der Einbindung \n\ndes Angeklagten in den ihm angelasteten Drogenhandel durchzuführen waren. \n\nErsichtlich ist dies auch geschehen, da dem Urteil entnommen werden kann, \n\ndaß es infolge der Angaben des Angeklagten zu rechtskräftigen Verurteilungen \n\nweiterer Tatbeteiligter gekommen ist. Diese Ermittlungen haben sich schließ-\n\nlich auch zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, denn das Landgericht hat \n\ndem Angeklagten gerade den durch seine Angaben bewirkten weiteren Aufklä-\n\nrungserfolg nach § 31 BtMG in erheblichem Umfang strafmildernd zugute ge-\n\nbracht. \n\n3. Das Urteil läßt auch im übrigen zum Rechtsfolgenausspruch keinen \n\ndurchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Landgericht nicht be-\n\ndacht, daß - teilweise - eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen den \n\nTaten zu II. 14 bis 59 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Juli 2000 bis 22. Mai \n\n2001) mit der in den Urteilsgründen angesprochenen Verurteilung des Ange-\n\nklagten durch das Amtsgericht Rostock \"im Jahr 2000 wegen Diebstahls zu \n\neiner Geldstrafe\" in Betracht kam. Der Senat kann eine entsprechende Prüfung \n\nauch nicht selbst vornehmen, da dem Urteil weder das genaue Datum der Vor-\n\nverurteilung entnommen werden kann noch dieses Aufschluß darüber gibt, ob \n\ndie verhängte Strafe vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils im Sinne des § 55 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB noch nicht erledigt war. Er kann jedoch nach Sachlage aus-\n\nschließen, daß der Angeklagte durch die (möglicherweise) unterbliebene nach-\n\nträgliche Gesamtstrafenbildung, die aufgrund der Zäsurwirkung der Vorverur-\n\nteilung die Verhängung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen nach sich gezogen \n\nhätte, beschwert ist. \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_119-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-119-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_119-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_119-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-28/4-str-119-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2005/4_StR_119-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:09.762724+00:00"}}