{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-05-16","aktenzeichen":"4 StR 110/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 110/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Mai 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 beschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom \n\n21. März 2006 wird auf Kosten der Verurteilten als unzulässig \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2006 gemäß \n\n§§ 154 Abs. 2, 206 a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung und der \n\nUnterschlagung eingestellt. Er hat den Antrag der Verurteilten, ihr Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge zu \n\ngewähren, als unzulässig verworfen und das Urteil des Landgerichts Cottbus \n\nvom 12. Juli 2004 auf die Revision der Verurteilten dahin geändert, dass sie \n\nwegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Stra-\n\nßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird. Die weiter gehen-\n\nde Revision hat der Senat verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteil-\n\nte mit Schriftsatz ihres Verteidigers Dr. L. vom 12. April 2006, beim Bundes-\n\ngerichtshof eingegangen am 15. April 2006, \"im Wege der Nachholung rechtli-\n\nchen Gehörs (§ 33 a StPO)\" Gegenvorstellung erhoben und beantragt, den Be-\n\nschluss des Senats und auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landge-\n\nrichts Cottbus aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der \n\nRechtsbehelf hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene \n\nAnhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbe-\n\nhelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt \n\nnur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und \n\nkein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als \n\nspeziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. \n\nJanuar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BTDrucks. \n\n15/3706, S. 18; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 33 a Rdn. 1), deren Zulässig-\n\nkeit vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfrie-\n\ndens entsprechend der Regelung für Wiedereinsetzungsanträge befristet wor-\n\nden ist (vgl. BTDrucks. aaO). \n\n3 \n\nDie Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche \n\nnach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit Kennt-\n\nniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete \n\nGehörsverletzung ergeben kann. Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu \n\ndem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat, \n\nnicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus \n\nder Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlan-\n\ngung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wo-\n\nbei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung \n\ndes Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462). \n\nDas ist jedoch nicht geschehen. \n\n4 \n\nEs liegt auch kein Ausnahmefall derart vor, dass der Senat den Akten die \n\nRechtzeitigkeit der Anhörungsrüge entnehmen kann. Da die Verurteilte geltend \n\nmacht, für sie sei aus dem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 nicht ersicht-\n\nlich, \"ob\" sich der Senat mit den mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt \n\nP. vom 7. März 2006 erhobenen Bedenken auseinandergesetzt habe, hängt \n\ndie Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem sie von \n\ndem Senatsbeschluss vom 21. März 2006 Kenntnis erlangt hat. Der Senatsbe-\n\nschluss ist aber ausweislich der Schlussverfügung der Geschäftsstelle am 27. \n\nMärz 2006 an die Verurteilte und ihre Verteidiger abgesandt worden, so dass \n\ndavon auszugehen ist, dass die Verurteilte noch im März 2006 Kenntnis von der \n\nEntscheidung erlangt hat. Mit der Antragsschrift ihres Verteidigers vom 12. April \n\n2006 konnte mithin die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO nicht eingehalten \n\nwerden, zumal sie beim Bundesgerichtshof erst am 15. April 2006 eingegangen \n\nist. \n\n2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. \n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei \n\nseiner Entscheidung zum Nachteil der Verurteilten weder Tatsachen oder Be-\n\nweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre, noch hat \n\ner bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten \n\nübergangen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juli 2005 \n\nzu den bis dahin von ihren Verteidigern mit Schriftsätzen vom 28. Dezember \n\n2004 und 16. März 2005 erhobenen Rügen umfassend Stellung genommen. \n\nSoweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen \n\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden \n\nAusführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung \n\nseiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 \n\nAbs. 2 Verwerfung 7). Soweit der Generalbundesanwalt mit seiner Antrags-\n\nschrift vom 15. Februar 2006 in Abänderung seines früheren Antrags hinsicht-\n\nlich der Verurteilung wegen Unterschlagung die Einstellung des Verfahrens ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2 StPO und die Festsetzung der niedrigst möglichen \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat beantragt hat, ist er \n\nzwar auf den von dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom \n\n21. September 2005 gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer \n\nVerfahrensrüge nicht näher eingegangen. Insoweit hat der Senat aber in sei-\n\nnem Beschluss vom 21. März 2006 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Grün-\n\nden der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist und die nicht rechtzeitig erho-\n\nbene Verfahrensrüge zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO \n\nnicht genügt. \n\n8 \n\nZu den Stellungnahmen des Generalbundesanwalts hat sich die Verur-\n\nteilte mit Schriftsätzen ihres Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 12. August \n\n2005 und vom 7. März 2006 geäußert. Auch der letztere Schriftsatz lag dem \n\nSenat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der \n\nBeratung. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/4-str-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-16/4-str-110-05","retrieved":"2026-07-10 20:34:44.840737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-16/4-str-110-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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