{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"4 StR 110/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 110/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. März 2006 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Untreue u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. März 2006 gemäß \n\n§§ 44 ff., 154 Abs. 2, 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagte \n\nwegen Bedrohung und wegen Unterschlagung verurteilt \n\nworden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten \n\nhat die Staatskasse zu tragen. \n\n2. Der Antrag der Angeklagten, ihr Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrens-\n\nrüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. \n\n3. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und \n\nRechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nDie Angeklagte wird wegen Untreue in vier Fällen sowie \n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat \n\nverurteilt. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n5. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen, Unter-\n\nschlagung, Bedrohung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-\n\nkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall 5. b) der Urteils-\n\ngründe wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. \n\n2. Soweit die Angeklagte wegen einer am 10. März 1998 begangenen \n\nBedrohung verurteilt worden ist, besteht ein Verfahrenshindernis, weil bereits \n\nam 10. März 2004, also vor Verkündung des angefochtenen Urteils, gemäß \n\n§ 78 c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB die absolute Verjährung ein-\n\ngetreten war. Das Verfahren ist daher insoweit gemäß § 206 a Abs. 1 StPO \n\neinzustellen. \n\n4 \n\n3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zur Nachholung der von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. S. , \n\nmit Schriftsatz vom 21. September 2005 erhobenen Verfahrensrüge zu gewäh-\n\nren, mit der die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für \n\nden Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004 anstelle des an diesem Tage \n\nverhinderten Pflichtverteidigers beanstandet wird, ist unzulässig. \n\n5 \n\nDas Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den an die Be-\n\ngründung eines Wiedereinsetzungsantrages zu stellenden formalen Anforde-\n\nrungen (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.N.). Es fehlt an \n\ndem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Hinderungsgrund und den Zeit-\n\npunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachen-\n\nvortrag 7; Meyer-Goßner aaO m.w.N.). Die Beschwerdeführerin, die an dem \n\nHauptverhandlungstermin am 1. März 2004 teilgenommen hatte, hätte sowohl \n\nihren Wahlverteidiger als auch ihren Pflichtverteidiger über die Umstände der \n\nBestellung der Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidigerin für diesen Verhand-\n\nlungstag unterrichten und mit der Erhebung einer entsprechenden Verfahrens-\n\nrüge beauftragen können. Sie hätte deshalb darlegen müssen, aus welchem \n\nGrund sie gehindert gewesen ist, die Verfahrensrüge fristgerecht zu erheben, \n\nund wann der Hinderungsgrund weggefallen ist. In diesem Zusammenhang ist \n\nes - ungeachtet der Frage, ob eine unter Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG er-\n\nstellte heimliche Tonaufnahme (vgl. Meyer-Goßner aaO § 169 GVG Rdn. 12 \n\nm.N.) als Beweismittel in Betracht kommt - ohne Bedeutung, dass der Be-\n\nschwerdeführerin die CD-ROM mit den während der Verhandlung am 1. März \n\n2004 hergestellten Tonaufnahmen erst am 17. September 2005 \"zugespielt\" \n\nworden sein soll. Zwar müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Begrün-\n\ndung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben \n\nwerden. Hierzu ist aber die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 2003, 334 m.N.). \n\n6 \n\nZudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhe-\n\nbung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die \n\nRevision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und frist-\n\ngerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10, \n\n12). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für \n\nzulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 a mit zahlrei-\n\nchen Nachweisen), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisions-\n\nbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder \n\ndas Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde \n\n(vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO). Ein solcher \n\nAusnahmefall ist nicht dargetan. \n\n7 \n\nDie Verfahrensrüge wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil ihre \n\nBegründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. \n\nZwar sich lässt dem Revisionsvorbringen noch entnehmen, dass nicht lediglich \n\ndie Fehlerhaftigkeit der Sitzungsniederschrift gerügt wird, was unzulässig wäre \n\n(vgl. Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 26 m.N.), sondern eine Beschränkung der \n\nVerteidigung durch die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidi-\n\ngerin für den Hauptverhandlungstermin am 1. März 2004. Um dem Revisions-\n\ngericht die Entscheidung über einen behaupteten Verfahrensmangel allein an \n\nHand der Revisionsbegründung zu ermöglichen, ist aber zur Begründung der \n\nRüge auch die vollständige Angabe der den geltend gemachten Verfahrens-\n\nmangel begründenden Tatsachen erforderlich (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. \n\n§ 344 Rdn. 38, 39 m. N.). Daran fehlt es hier. Insbesondere hätte es einer um-\n\nfassenden Darstellung der von der Beschwerdeführerin in dem Hauptverhand-\n\nlungstermin gegen die Pflichtverteidigerbestellung erhobenen Einwände sowie \n\ndes Verlaufs der Hauptverhandlung am 1. März 2004 bedurft. Die Bezugnahme \n\nauf die dem Schriftsatz vom 21. September 2005 beigefügten Anlagen genügt \n\nnicht. Vielmehr hätten diese ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Revisionsbe-\n\ngründungsschrift mitgeteilt werden müssen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 344 \n\nRdn. 21 m.N.). \n\n8 \n\n4. Soweit die Angeklagte wegen Untreue in vier Fällen zu Einzelfreiheits-\n\nstrafen von zwei Jahren, acht, neun und zehn Monaten und wegen gefährlichen \n\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\nzu einer Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist, hat die Ü-\n\nberprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen die Ange-\n\nklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); dass die \n\nHöhe der Einsatzstrafe durch die vom Tatrichter zusätzlich angenommene Be-\n\ndrohung und Unterschlagung beeinflusst sein könnte, schließt der Senat schon \n\nangesichts der verbleibenden vier weiteren Einzelstrafen aus. \n\n9 \n\n5. Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Änderung des \n\nSchuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Bedrohung und der Un-\n\nterschlagung mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Verstoß gegen das Be-\n\nschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK - ebenso wie die übrigen \n\nStrafen - jeweils herabgesetzten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen bzw. sechs \n\nMonaten Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der \n\nSenat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von \n\nder Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender, \n\nausschließlich zu Gunsten der Angeklagten wirkenden Anwendung dieser Vor-\n\nschrift die verbleibenden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von \n\nzwei Jahren auf die vom Generalbundesanwalt beantragte, gemäß § 39 StGB \n\nniedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat zu-\n\nrück. Eine Beschwer der Angeklagten scheidet damit aus, zumal eine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung auch unter Berücksichtigung des von der \n\nVerteidigung verkürzt vorgetragenen Verfahrensganges im Revisionsverfahren \n\nnicht ersichtlich ist. Noch niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamt-\n\nstrafe wären im Übrigen unvertretbar. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/4-str-110-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-21/4-str-110-05","retrieved":"2026-07-10 20:22:48.347594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-21/4-str-110-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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