{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"4 StR 5/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 7. Oktober 2003 im Maßre-\n\ngelausspruch aufgehoben; der Ausspruch entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nJugendlichen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. \n\nFerner hat es ihm seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-\n\nzogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine neue Fahr-\n\nerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. \n\nDas Rechtsmittel hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im \n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 3 wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nJugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB verurteilt worden ist, hält \n\nder Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. Nach den Feststellungen hat-\n\nte sich der Angeklagte dem 14jährigen Martin Sch. gegenüber wahrheits-\n\nwidrig als Produzent pornografischer Filme ausgegeben und ihm angeboten, \n\nfür eine Gage von 10.000 Euro als Darsteller in einem solchen Film mitzuwir-\n\nken. Unter dem Vorwand, die Geeignetheit als Darsteller feststellen zu müssen, \n\nführte der Angeklagte an dem Jugendlichen den Oralverkehr durch und sagte \n\nihm im Anschluß daran die Teilnahme am \"Casting\" zu. Martin Sch. ließ die \n\nsexuelle Handlung im Hinblick auf die ihm vom Angeklagten in Aussicht gestell-\n\nte Gage über sich ergehen. \n\nDie Jugendkammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklag-\n\nte die sexuellen Handlungen an dem Jugendlichen \"gegen Entgelt\" vorgenom-\n\nmen hat. Entgelt im Sinne des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jede in einem Ver-\n\nmögensvorteil bestehende Gegenleistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB). Tatbe-\n\nstandsmäßig sind Vermögensvorteile jedweder Art. Für die Verwirklichung des \n\nTatbestandes ist es ausreichend, daß sich Täter und Opfer vor oder spätestens \n\nwährend des sexuellen Kontakts darüber einig sind, daß der Vermögensvorteil \n\ndie Gegenleistung für das Sexualverhalten des Jugendlichen sein soll. Hierbei \n\nist es unerheblich, ob die Vereinbarung rechtlich wirksam ist oder ob die Ge-\n\ngenleistung tatsächlich erbracht wird. Vielmehr genügt es, wenn der Jugendli-\n\nche zur Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung durch die Entgeltver-\n\neinbarung wenigstens mitmotiviert wird, da er schon hierdurch die Erfahrung \n\nder Käuflichkeit sexueller Handlungen macht, die seine ungestörte sexuelle \n\nEntwicklung nachhaltig negativ beeinflussen kann (vgl. BTDrucks. 12/4584 \n\nS. 8; BGH NStZ 1995, 540; NJW 2000, 3726 f.; Horn/Wolters in SK-StGB \n\n§ 182 Rdn. 5 und § 180 Rdn. 29; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 180 Rdn. 14; \n\nTröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 11 Rdn. 31; Kusch/Mössle NJW 1994, 1504 \n\nff.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bereits das An-\n\ngebot des Angeklagten, dem Jugendlichen eine gut dotierte Rolle in einem \n\nPornofilm verschaffen zu wollen, als vermögenswerte Gegenleistung für das \n\nDulden der sexuellen Handlungen angesehen hat. Dem steht nicht entgegen, \n\ndaß dieses Angebot nur zur Täuschung des Jugendlichen diente. Maßgeblich \n\nist vielmehr, daß Martin Sch. , wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt hat, allein im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Gage zur Duldung der \n\nsexuellen Handlung bereit war. \n\n2. Der auf §§ 69, 69 a StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen \n\nkeinen Bestand. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte, \n\nder die sexuellen Handlungen in den Fällen II. 1 und 2 an dem 13jährigen Hen-\n\nrik B. und im Fall II. 3 an dem 14jährigen Martin Sch. jeweils in seinem \n\nFahrzeug, das er zuvor in ein Waldstück gesteuert hatte, vornahm, sich als \n\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, \"da er seinen Pkw zur \n\nStraftatbegehung einsetzte\". Diese Erwägung vermag die Maßregelanordnung \n\nnicht zu tragen. \n\nAnders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten \n\nrechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraft-\n\nfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regel-\n\nvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraft-\n\nfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig \n\neine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Ge-\n\nsamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1994, 314; BGH NZV 2003, 46 und \n\n199). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht und zwar \n\nungeachtet der (streitigen) Frage, ob - wie der erkennende Senat meint - zwi-\n\nschen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit ein (verkehrsspezifi-\n\nscher) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu BGH StV 2004, 128; BGH \n\nNStZ 2004, 144 und BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03). Eine \n\nderartige Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Da auch \n\neine Gesamtbetrachtung der getroffenen Feststellungen, wonach die Benut-\n\nzung des Kraftfahrzeugs für die Tatbegehung hier lediglich eine untergeordne-\n\nte Rolle spielte, keine Gründe für die Annahme der charakterlichen Ungeei-\n\ngnetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erkennen läßt und \n\nauszuschließen ist, daß aufgrund neuer Hauptverhandlung eine charakterliche \n\nUngeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt \n\nwerden kann, hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 \n\nStPO die Maßregelanordnung auf und läßt sie entfallen. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/4-str-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-01/4-str-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:15.844289+00:00"}}