{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"4 StR 2/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 2/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 4. August 2003 in den\n\nAussprüchen über die im Fall II. 2. verhängte Einzel-\n\nstrafe und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und eine Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem\n\nhat es ihn verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von\n\n5.000 Euro zu bezahlen; von einer weiter gehenden Entscheidung über den\n\nAdhäsionsantrag hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall II. 2. (Tat vom 15. Februar 2003) hält die Strafzumessung rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Es ist davon aus-\n\ngegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung dieser Tat\n\nzwar nicht aufgehoben, jedoch infolge seiner Alkoholisierung nicht ausschließ-\n\nbar im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Der Bemessung der\n\nStrafe hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde-\n\ngelegt und die Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Die Wahl\n\ndes Strafrahmens hat sie wie folgt begründet: \"Bezüglich der zweiten Tat am\n\n15.02.2003 ist hinsichtlich ... der Vergewaltigung (...) in § 177 Abs. 2 StGB\n\nFreiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren angedroht. Ein minder schwe-\n\nrer Fall ist hier gesetzlich nicht vorgesehen. Für die tateinheitlich begangene\n\ngefährliche Körperverletzung droht § 224 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von\n\nzehn Jahren Freiheitsstrafe an, so daß die gegen den Angeklagten zu verhän-\n\ngende Strafe insoweit dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zu entnehmen\n\nwar\" (UA 17). Zu einer möglichen Milderung des Strafrahmens des § 177\n\nAbs. 2 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verhält sich das Urteil nicht.\n\n2. Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht, weshalb eine Strafrahmen-\n\nmilderung unterblieben ist.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen vielmehr besorgen, daß sie\n\nsich der Möglichkeiten eines Absehens von der Anwendung des erhöhten\n\nStrafrahmens nach §§ 177 Abs. 2 StGB nicht bewußt gewesen ist. Zwar ist das\n\nLandgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Regelbei-\n\nspiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Nach ständiger\n\nRechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme von der Regelwirkung\n\nin Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgrün-\n\nden zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normal-\n\nstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Aus-\n\nnahmefällen - ein solcher liegt hier freilich fern - kann sogar eine weiter gehen-\n\nde Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemes-\n\nsung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5\n\n1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2\n\nStrafrahmenwahl 13 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 38).\n\nDer rechtsfehlerhafte Ansatz der Strafkammer bei Bestimmung des\n\nStrafrahmens kann sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nZwar führt das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne gewich-\n\ntige Umstände an, die gegen einen Wegfall der Regelwirkung und eine Heran-\n\nziehung des niedrigeren Strafrahmens nach § 177 Abs. 1 StGB sprechen. Es\n\nhat jedoch weder bei Bestimmung des Strafrahmens noch im Rahmen der\n\nStrafzumessung im übrigen bedacht, daß der vertypte Strafmilderungsgrund\n\ndes § 21 StGB vorliegt. Ein vertypter Strafmilderungsgrund kann aber schon\n\nallein oder im Zusammenwirken mit allgemeinen Milderungsgründen ein Ab-\n\nweichen vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB und die Anwendung\n\ndes Normalstrafrahmens rechtfertigen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 92\n\nm.w.N.). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer den für den\n\nAngeklagten günstigeren Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB herangezogen\n\nhätte, wenn es diesen Umstand bei Bestimmung des Strafrahmens berücksich-\n\ntigt hätte.\n\nWäre das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zur Anwen-\n\ndung des Regelstrafrahmens gelangt, hätte es prüfen müssen, ob eine Straf-\n\nrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hiermit hat\n\nsich die Strafkammer jedoch ebenfalls nicht auseinandergesetzt.\n\nEine ausdrückliche Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung durfte\n\nentgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hier auch nicht aus-\n\nnahmsweise unterbleiben. Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuld-\n\nfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung\n\ndann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Strafta-\n\nten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte be-\n\nwußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenver-\n\nschiebung 14, 22, 30 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind jedoch durch die\n\nbisherigen Feststellungen nicht ausreichend belegt.\n\nDie Urteilsgründe lassen zum einen bereits nicht hinreichend deutlich\n\nerkennen, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht\n\nwerden kann. Nach den Feststellungen konsumiert er seit dem 15. Lebensjahr\n\nAlkohol, lebte zur Tatzeit im Alkoholikermilieu und sprach selbst regelmäßig\n\ndem Alkohol zu. Bei Begehung der Tat wies er eine Blutalkoholkonzentration\n\nvon 2,64 ‰ auf. Diese Umstände lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen\n\nerscheinen, daß der Angeklagte alkoholkrank war und aufgrund eines unwider-\n\nstehlichen Dranges Alkohol trank (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 19). Zum anderen kann den knappen Schilderungen der Vorstrafen nicht\n\nentnommen werden, daß der Angeklagte bereits früher Gewaltdelikte unter Al-\n\nkoholeinfluß beging und deshalb damit rechnen mußte, sich erneut zu solchen\n\nStraftaten hinreißen zu lassen. Auch insoweit hätte es weiterer Darlegungen\n\nbedurft.\n\nDer Strafausspruch im Fall II. 2. muß deshalb aufgehoben werden. Die\n\nAufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:0)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:10)!(cid:4)(cid:5)(cid:8)\"#(cid:3)(cid:24)!","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/4-str-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/4-str-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:29.442320+00:00"}}