{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__99-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-14","aktenzeichen":"4 StR 99/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 99/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. April 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 6. November 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen (Fälle II. 1 bis 20 der\n\nUrteilsgründe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\n\nKleve vom 18. August 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,\n\nsowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit un-\n\nerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen (Fälle II. 21 bis 52\n\nder Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt und den Verfall von 1.255 Euro und 42 US-Dollar angeordnet. Mit\n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts.\n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die\n\nerhobenen Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.\n\n1. In den Fällen II. 1 bis 20 hält die Strafzumessung rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte \"in der Zeit von Mai\n\n1999 bis Frühjahr 2000\" bei mindestens 20 Gelegenheiten in seinem Pkw das\n\njeweils von der gesondert verfolgten Irina G. zuvor in Rotterdam erworbene\n\nHeroin und Kokain von den Niederlanden nach Deutschland. Pro Fahrt erhielt\n\ner von Irina G. 5 bis 8 g Heroin zum Eigenkonsum. Bei allen Taten hat das\n\nLandgericht der Strafzumessung den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu-\n\ngrundegelegt. Die Annahme minder schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG hat\n\nes unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte sei \"schon\n\nvielfach - unter anderem auch einschlägig - vorbestraft\"; ferner habe \"ihn eine\n\nbereits verbüßte Haftstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab-\n\ngehalten\". Dieselben Erwägungen hat die Strafkammer auch bei der Strafzu-\n\nmessung im engeren Sinne als strafschärfend zu Lasten des Angeklagten be-\n\nrücksichtigt.\n\nDer Angeklagte verbüßte nach den getroffenen Feststellungen vor Be-\n\ngehung der Taten II. 1 bis 20 keine Haft. Er wurde bis zum Ende des diesem\n\nTatkomplex zugrundegelegten Tatzeitraums lediglich in drei Fällen zu Geld-\n\nstrafen verurteilt. Ob insoweit Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden, ergeben\n\ndie Urteilsgründe nicht. Zwar befand er sich in der gemäß § 55 StGB bei der\n\nersten Gesamtstrafenbildung berücksichtigten Strafsache des Amtsgerichts\n\nKleve in Untersuchungshaft. Diese wurde jedoch vom 9. März 2000 bis zum\n\n18. August 2000 vollzogen, also ersichtlich zu einer Zeit, als der Angeklagte\n\ndie den Fällen II. 1 bis 20 zugrundeliegenden Taten bereits begangen hatte.\n\nAuch soweit das Landgericht davon ausgeht, der Angeklagte sei bei Be-\n\ngehung sämtlicher Taten in den Fällen II. 1 bis 20 schon \"vielfach\" vorbestraft\n\ngewesen, ist dies durch die Urteilsgründe nicht belegt. Er wurde zwar vor Be-\n\nginn der Tatserie im Jahre 1998 wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu ei-\n\nner Geldstrafe verurteilt. Die beiden weiteren Verurteilungen zu Geldstrafen\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. sowie wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln erfolgten jedoch erst während des hier zugrundegelegten\n\nTatzeitraums, nämlich am 19. Oktober 1999 und am 10. Dezember 1999. Da\n\ndas Landgericht keine Feststellungen zu den konkreten Tatzeiten der Einfuhr-\n\nfahrten getroffen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\n\njedenfalls einen Teil der Taten bereits vor der zweiten Vorverurteilung am 19.\n\nOktober 1999 beging, mithin zu einem Zeitpunkt, in welcher lediglich eine Vor-\n\nstrafe eine Warnfunktion entfalten konnte.\n\nDie rechtsfehlerhaften Erwägungen haben sich zwar nur bei der Straf-\n\nzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt. Da der neue Tatrichter\n\njedoch im Hinblick auf die Warnfunktion der Vorstrafen Feststellungen zu den\n\njeweiligen Tatzeiten der Einfuhrfahrten zu treffen haben wird, ist das Urteil in\n\nden Fällen II. 1 bis 20 insgesamt, auch zu den Schuldsprüchen, aufzuheben.\n\nBei den Feststellungen zu den Tatzeiten handelt es sich um sogenannte dop-\n\npelrelevante Tatsachen, die nicht nur für den Strafausspruch, sondern auch für\n\nden Schuldspruch von Bedeutung sind (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH, Be-\n\nschluß vom 23. März 1995 - 1 StR 68/95; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353\n\nRdn. 25).\n\n2. In den Fällen II. 21 bis 52 halten die Verurteilungen rechtlicher Über-\n\nprüfung ebenfalls nicht stand. Insoweit sind die Urteilsgründe in sich wider-\n\nsprüchlich und deshalb aus sich heraus nicht verständlich (vgl. BGHSt 33, 59,\n\n60; Engelhardt in KK aaO, § 267 Rdn. 8).\n\nDen Schuldsprüchen hat das Landgericht zugrundegelegt, daß der An-\n\ngeklagte in der Zeit von August 2002 bis zum 26. März 2003 in Gütersloh bei\n\nmindestens 32 Gelegenheiten jeweils 12 g Heroin zum Preis von je 220 Euro\n\nerworben und die Betäubungsmittel - mit Ausnahme von 3 bis 3 1/2 g, die er\n\nselbst konsumiert habe - gewinnbringend weiterveräußert habe.\n\nDiese Feststellungen sind nicht in Einklang zu bringen mit den Ausfüh-\n\nrungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.\n\nIn diesem Zusammenhang hat es festgestellt, der Angeklagte, der erst wieder\n\nseit September 2002 Heroin konsumiert und zunächst Heroin nur zum Eigen-\n\ngebrauch erworben habe, habe erst \"im Jahre 2003\" damit begonnen, Drogen\n\nauch zu verkaufen. Er habe jeweils 8 bis 10 g Heroin zu einem Preis von 230\n\nbis 240 Euro gekauft, wobei er einen Teil für sich behalten und einen Teil wei-\n\nterverkauft habe. Diese Widersprüche zum Zeitraum und zum Umfang des\n\nBetäubungsmittelhandels des Angeklagten löst die Strafkammer nicht auf. Den\n\nUrteilsgründen ist es weder zu entnehmen, ob es sich bei den Betäubungsmit-\n\ntelgeschäften, die im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten\n\ndargestellt sind, um Taten handelt, die nicht Gegenstand des vorliegenden\n\nVerfahrens sind, noch ist ersichtlich, auf welcher Beweisgrundlage die Straf-\n\nkammer zu diesen Feststellungen gelangt ist.\n\nDer Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß die Verurteilungen in\n\nden Fällen II. 21 bis 52 auf diesen widersprüchlichen Feststellungen beruhen\n\nund die Strafkammer, hätte sie sich hiermit auseinandergesetzt, sowohl zur\n\nAnzahl als auch zu dem Schuldumfang der Taten dem Angeklagten günstigere\n\nFeststellungen getroffen hätte.\n\nMaatz Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-14/4-str-99-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-14/4-str-99-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__99-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:40.981707+00:00"}}