{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__84-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"4 StR 84/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 84/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n16. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Menschenhandels \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n16. September 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Paderborn vom 14. November 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des \n\nLandgerichts Detmold zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-\n\ndels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit \n\nseiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision beanstandet er das Verfahren \n\nund rügt die Verletzung materiellen Rechts. \n\nI. Das Rechtsmittel ist zulässig. \n\nAufgrund der vom Senat im Freibeweisverfahren getroffenen Feststel-\n\nlungen erweist sich der vom Angeklagten und seinem Verteidiger im Anschluß \n\nan die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht als unwirksam; denn die \n\nErklärungen wurden durch eine unzulässige Willensbeeinflussung herbeige-\n\nführt (dazu unten II. 3). \n\nII. Die Revision hat mit einer auf die Verletzung des § 136a StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts flogen der Angeklagte, Jo-\n\nsef N. und Bernhard F. in der Zeit vom 3. bis zum 17. Mai 2003 \n\n(richtig wohl: 2002) in die Dominikanische Republik. Zweck der Reise war es, \n\ndaß N. und F. - gegen Geldzahlungen des Angeklagten - jeweils \n\neine junge dominikanische Frau heiraten und diesen so ein dauerhaftes Auf-\n\nenthaltsrecht in Deutschland ermöglichen sollten. Dabei hatte der Angeklagte \n\nvon vornherein vor, beide Frauen hier für sich als Prostituierte arbeiten zu las-\n\nsen. Durch Vermittlung des zu dieser Zeit in der Dominikanischen Republik \n\nlebenden Ehepaares Martin B. und Anna Maria Christina G. kam es \n\nzur Heirat zwischen Josef N. und Elvida Monzanilla Fo. sowie \n\nBernhard F. und Mariela S. R. . Den beiden Frauen hatte der \n\nAngeklagte noch in ihrer Heimat mit Hilfe des als Dolmetscher fungierenden \n\nMartin B. in Deutschland eine \"ordentliche Arbeit\" in einem Restaurant \n\noder Schönheitssalon versprochen. Nachdem sie in Deutschland eingetroffen \n\nund vom Ehepaar B. und dem Angeklagten am Flughafen Düsseldorf abge-\n\nholt worden waren, zwang sie Martin B. , für ihn der Prostitution nachzuge-\n\nhen. Am 26. August 2003 (wohl: 2002) ließ sie der Angeklagte ein notarielles \n\nSchuldanerkenntnis unterschreiben, in dem beide anerkannten, der Firma B. -\n\nS. GmbH, die kurz darauf vom Sohn des Angeklagten erworben wurde, je-\n\nweils 7.500 Euro zu schulden. Der Angeklagte bot den Frauen an, ihre Schul-\n\nden entweder langfristig als Reinigungskräfte oder “zügig“ als Prostituierte \"ab-\n\nzuarbeiten\". Beide entschlossen sich, die Schulden schnellstmöglich durch \n\nProstitution abzutragen. Sie gingen sodann für den Angeklagten der Prostituti-\n\non nach, der ihnen einen Großteil des dadurch verdienten Geldes abnahm. \n\n2. In der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist ausgeführt, daß \n\nder Angeklagte den ihm in der Anklage zur Last gelegten Tatvorwurf (gemein-\n\nschaftlicher schwerer Menschenhandel in Tateinheit mit Zuhälterei) zunächst \n\nbestritten hat: Er habe gemeinsam mit B. eine Partnerschaftsvermittlung \n\nbetreiben wollen. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen, in Deutschland hei-\n\nratswillige Männer zu finden, während B. in der Dominikanischen Republik \n\nheiratswillige Frauen habe suchen sollen. Auch die Reise mit Josef N. \n\nund Bernhard F. habe nur dem Zweck der Vermittlung eines Ehepartners ge-\n\ndient. Es sei von ihm nicht geplant gewesen, die Frauen in Deutschland der \n\nProstitution zuzuführen. Vielmehr hätten beide später von sich aus - wie schon \n\nin ihrer Heimat - als Prostituierte arbeiten wollen. \n\nIm Rahmen der anschließenden Beweisaufnahme habe der Angeklagte \n\ndurch eine entsprechende Erklärung seines Verteidigers, die er durch aus-\n\ndrückliche Erklärung als eigene bestärkt habe, diese Einlassung aufgegeben \n\nund den Anklagevorwurf eingeräumt. Das Geständnis, auf dem die Feststellun-\n\ngen zum Tatgeschehen beruhen, sei glaubhaft. \n\n3. Die Revision macht geltend, daß das Geständnis des Angeklagten \n\nnicht verwertbar (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO) und der nach der Verkündung \n\ndes Urteils erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten unwirksam sei. \n\na) Der Rüge liegt folgender, durch das Protokoll (§ 274 StPO) und frei-\n\nbeweislich (BGHSt 16, 164, 166; 45, 227, 228), insbesondere durch die dienst-\n\nlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden Richters und des Sitzungsvertreters \n\nder Staatsanwaltschaft, die anwaltliche Versicherung des Instanzverteidigers \n\nsowie – lediglich ergänzend – die eidesstattlichen Versicherungen zweier \n\nHauptverhandlungs-Zuhörer, erwiesener Verfahrensablauf zugrunde: \n\nGegen den - nicht vorbestraften - Angeklagten war am 16. Dezember \n\n2002 wegen der zu erwartenden “erheblichen Freiheitsstrafe“, seiner guten \n\nAuslandskontakte und dadurch bestehender Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 \n\nStPO) Haftbefehl erlassen worden, der mit Beschluß vom 28. Januar 2003 au-\n\nßer Vollzug gesetzt worden war. Dem Angeklagten war in dem Beschluß aufer-\n\nlegt worden, jeden Kontakt mit den Mitbeschuldigten und deren Ehefrauen zu \n\nunterlassen, sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden, seinen Reise-\n\npaß zu hinterlegen, an seinem Wohnsitz für das Gericht erreichbar zu sein und \n\ndie Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung des Gerichts zu ver-\n\nlassen. Diesen Auflagen kam der Angeklagte nach; zur Hauptverhandlung er-\n\nschien er. \n\nWährend der Beweisaufnahme wurde die Hauptverhandlung mehrfach \n\nunterbrochen. Der Verteidiger ließ hierbei erkennen, daß er die Vernehmung \n\ndes in der Dominikanischen Republik wohnenden Ehepaares B. beantra-\n\ngen werde, falls die Beweisaufnahme für seinen Mandanten \"ungünstig ausge-\n\nhe\". Wie der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnahme ausgeführt hat, \n\näußerte er daraufhin zu dem Verteidiger, daß durch diese Vernehmung im Er-\n\ngebnis nichts zugunsten des Angeklagten zu erwarten sei und im Falle einer \n\nAussetzung des Verfahrens vom Gericht die Außervollzugsetzung des Haftbe-\n\nfehls \"überdacht\" werden müsse; denn der Angeklagte müsse nach der Ein-\n\nschätzung des Gerichts “klar erkannt haben ..., dass seine Behauptungen wi-\n\nderlegt und bei einer Aussetzung bei vernünftiger Betrachtungsweise kein an-\n\nderes Beweisergebnis zu erwarten sei, so dass damit die Fluchtgefahr des An-\n\ngeklagten, der über umfangreiche Auslandskontakte ... (verfüge), in einem an-\n\nderen Licht betrachtet werden müsse“. Wenn der Angeklagte allerdings keinen \n\nBeweisantrag stelle, sondern ein Geständnis ablege, würde sich das Gericht \n\nmit einer Strafe von zwei Jahren und neun Monaten “zufrieden geben“. \n\nDieser Verfahrensgang wird durch die Stellungnahme des Sitzungsver-\n\ntreters der Staatsanwaltschaft und des Instanz-Verteidigers bestätigt. Letzterer, \n\nder ortsansässig ist und nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzen-\n\nden (im übrigen) “seriös“ verteidigt habe, hat anwaltlich versichert, ihm sei \n\ndeutlich gemacht worden, daß die Strafkammer beabsichtige, bei Stellung des \n\nBeweisantrages den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen. Gleichzeitig sei \n\nihm klargemacht worden, daß bei einer geständigen, über ihn als Verteidiger \n\nabzugebenden Erklärung ein Strafmaß von zwei Jahren und neun Monaten \n\nnicht überschritten werden würde. Über einen Rechtsmittelverzicht sei nicht \n\nausdrücklich gesprochen worden; dieser gehöre aber zu den “bei der hiesigen \n\nJustiz üblichen Usancen“. Hinsichtlich des Strafmaßes bei einer nicht gestän-\n\ndigen Einlassung sei er – “fast augenzwinkernd“ – vom Vorsitzenden auf die \n\n“`bei der hiesigen Justiz üblichen Tarife´“ hingewiesen worden. Diesen Stand \n\nder Dinge habe er mit seinem Mandanten erörtert. \n\nFür den Angeklagten und den Verteidiger stellte sich die Prozeßlage \n\nnach diesen Hinweisen so dar, daß entweder - bei weiterem Bestreiten und der \n\nStellung des Beweisantrages - der sofortige Vollzug des Haftbefehls und eine \n\nhöhere Strafe drohte, bei einem Geständnis und Rechtsmittelverzicht aber mit \n\nsofortiger Haft nicht zu rechnen war. \n\nIn dieser Situation gab der Verteidiger die vom Gericht gewünschte Er-\n\nklärung ab, daß die Anklagevorwürfe “im wesentlichen“ – so das Sitzungspro-\n\ntokoll - zugegeben werden sollen. Der Angeklagte stimmte der Erklärung sei-\n\nnes Verteidigers zu. Eine weitere Beweisaufnahme erfolgte nicht. \n\nNach der Verkündung des Urteils und der Erteilung der Rechtsmittelbe-\n\nlehrung, fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob das Urteil angenommen \n\nwerde. Der Angeklagte reagierte nicht. Daraufhin forderte ihn der Vorsitzende \n\nmehrmals auf zu nicken. Dieser Vorgang ist durch die dienstliche Stellungnah-\n\nme des Staatsanwalts (“... es ist nicht außergewöhnlich, wenn ein Angeklagter \n\nwiederholt und nachdrücklich gebeten wird, seine Zustimmung deutlich zu er-\n\nklären ...“) und die eidesstattlichen Versicherungen der Zuhörer H. und \n\nSch. belegt (“Herr L. , nicken Sie, nicken Sie!“). Der Angeklagte senkte sei-\n\nnen Kopf, was als Zustimmung gewertet werden konnte. Auch der Verteidiger \n\nund der Staatsanwalt erklärten dann Rechtsmittelverzicht. \n\nb) Der Angeklagte macht mit seiner Verfahrensrüge geltend, er habe nur \n\nunter Androhung der sofortigen Verhaftung seine bestreitende Einlassung auf-\n\ngegeben und den Anklagevorwurf - fälschlicherweise - gestanden. Den \n\nRechtsmittelverzicht habe er ebenfalls unter dem Druck abgegeben, andern-\n\nfalls sofort in Haft zu kommen. Beide Erklärungen seien durch unzulässige, \n\nrechtswidrige Maßnahmen des Gerichts erzwungen worden. \n\naa) Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revi-\n\nsion teilt zwar Einzelheiten zum Ermittlungsverfahren nicht mit, sie gibt aber \n\nden vollständigen Inhalt der Anklageschrift wieder, in der die insoweit zur \n\nSchlüssigkeit der Rüge erforderlichen grundlegenden Tatsachen dargelegt \n\nsind. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsansicht nicht \n\nausdrücklich auch auf die Verknüpfung zwischen der beabsichtigten Stellung \n\neines Beweisantrags und der Drohung mit sofortiger Haft abstellt, ergeben sich \n\ndie vorzutragenden Verfahrenstatsachen aus den in der Revisionsbegründung \n\nmitgeteilten und in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen der \n\nZeugen H. und Sch. (u.a. der Vorsitzende habe erklärt, “dass er das Spiel \n\nmit den Anträgen kenne und dass er in diesem Fall den Haftbefehl sofort in \n\nVollzug [setze]“). \n\nbb) Nach dem vom Senat festgestellten Verfahrensgang hat das Land-\n\ngericht durch die konkludent zum Ausdruck gebrachte Ankündigung, der Ange-\n\nklagte werde in Haft genommen, falls er nicht gestehe, sondern den beabsich-\n\ntigten Beweisantrag stelle und die Hauptverhandlung deswegen ausgesetzt \n\nwerden müsse, mit einer nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts un-\n\nzulässigen Maßnahme gedroht und damit gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 1. Alt. \n\nStPO verstoßen. Die Invollzugsetzung des Haftbefehls wäre offensichtlich \n\nrechtswidrig gewesen; denn es lag hierfür kein Grund vor (§ 116 Abs. 4 StPO): \n\nweder hatte der Angeklagte seinen ihm in dem Außervollzugsetzungsbeschluß \n\nauferlegten Pflichten oder Beschränkungen zuwider gehandelt, noch hatte er \n\nAnstalten zur Flucht getroffen oder war er auf Ladung ausgeblieben, noch hatte \n\nsich auf andere Weise gezeigt, daß das in ihn bei Aussetzung des Vollzugs \n\ndes Haftbefehls gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, noch machten neu \n\nhervorgetretene Umstände seine Verhaftung erforderlich. Insbesondere recht-\n\nfertigten die mögliche Verurteilung als solche oder auch die Höhe der zu erwar-\n\ntenden Strafe nicht als “neu hervorgetretene Umstände“ die Verhaftung des \n\nAngeklagten, weil schon bei der Aussetzungsentscheidung von der Möglichkeit \n\nder Verurteilung ausgegangen und im Falle des Schuldnachweises mit einer \n\n“erheblichen“ Freiheitsstrafe gerechnet worden war (vgl. dazu OLG Düsseldorf \n\nStV 2000, 211; 2002, 207; OLG Hamm StV 2003, 512 f.; Boujong in KK 5. Aufl. \n\n§ 116 Rdn. 32 m.w.N.). \n\nDie Androhung von Haft diente – wie die Revision zu Recht rügt - er-\n\nsichtlich der Herbeiführung eines Geständnisses. Dies war hier ebenso unzu-\n\nlässig wie die unmittelbare Verknüpfung der Haftfrage mit der prozessual zu-\n\nlässigen Stellung des Beweisantrags. Diese Verfahrensweise des Gerichts ist \n\nrechtsstaatlich nicht hinnehmbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 18; BGH, \n\nBeschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03 = StV 2004, 470, 471; Hanack in \n\nLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 136a Rdn. 12, 48). Das Geständnis ist da-\n\nher nicht verwertbar (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). \n\ncc) Vor dem Hintergrund, daß er mit sofortiger Haft rechnen mußte, \n\nwenn er das Verfahren durch die Stellung eines Beweisantrages verzögern \n\nwürde, mußte sich dem Angeklagten aufdrängen, daß er auch in Haft kommen \n\nwerde, wenn er entgegen der mehrfachen, insistierenden Aufforderung des \n\nVorsitzenden keinen Rechtsmittelverzicht erklären, den Verteidiger zu einer \n\nentsprechenden Erklärung nicht (konkludent) ermächtigen und so den soforti-\n\ngen rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verhindern würde. Der Rechts-\n\nmittelverzicht wurde somit durch eine unzulässige Willensbeeinflussung “ab-\n\nverlangt“ und ist daher - obwohl er als Prozeßerklärung grundsätzlich unwider-\n\nruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGHSt 45, 51, 53) - unwirksam (vgl. BGHSt \n\n17, 14, 18; BGH StV 2004, 115, 116; BGH, Beschluß vom 20. April 2004 – 5 \n\nStR 11/04 = NJW 2004, 1885 f. [Ankündigung eines unsachgemäßen Haftan-\n\ntrags durch den Staatsanwalt]). Die Unwirksamkeit erfaßt auch den Rechtsmit-\n\ntelverzicht durch den Verteidiger (vgl. BGHSt 45, 227, 229 f., 232 f.). \n\nDas auf das Geständnis des Angeklagten gestützte Urteil muß daher \n\naufgehoben und die Sache muß neu verhandelt werden. Der Senat macht von \n\nder Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren an ein anderes Landgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/4-str-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/4-str-84-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__84-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:38.701754+00:00"}}