{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__81-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"4 StR 81/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 81/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 17. Oktober 2003 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum \n\näußeren Tatgeschehen, aufgehoben \n\na) \n\nim Fall II. 2 der Urteilsgründe, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, \n\nc) \n\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden \n\nist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1) und we-\n\ngen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2) zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält \n\nrechtlicher Prüfung nicht stand. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt \n\nträgt die Verurteilung wegen vollendeten Raubes deswegen nicht, weil das Ur-\n\nteil keine Feststellungen zum Inhalt der dem Tatopfer unter Gewaltanwendung \n\nweggenommenen Geldbörse enthält. Sollte es dem Angeklagten - was nahe-\n\nliegt - nicht auf die Geldbörse selbst, sondern ausschließlich auf das in ihr ver-\n\nmutete Geld angekommen sein, so hätte nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nur eine Verurteilung wegen versuchten Raubes erfolgen \n\ndürfen, wenn die Börse leer gewesen wäre (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zu-\n\neignungsabsicht 1, 4; BGH StV 1990, 408; NJW 1999, 69, 70). Hierzu wird der \n\nneu entscheidende Tatrichter ergänzende Feststellungen zu treffen haben. \n\nDer Rechtsfehler bedingt die Aufhebung auch der tateinheitlichen Verur-\n\nteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 \n\nRdn. 10 m.w.N.). Der Senat weist den neu entscheidenden Tatrichter darauf \n\nhin, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe, indem er den \n\nKopf seines Opfers mehrfach auf den Boden geschlagen und ihm dadurch Prel-\n\nlungen zugefügt hat, ein gefährliches Werkzeug eingesetzt und daher den \n\nQualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht, rechtsfehler-\n\nhaft ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Werkzeuge im Sinne die-\n\nser Vorschrift nur solche Gegenstände sind, die durch menschliche Einwirkung \n\nin Bewegung gesetzt werden können, nicht dagegen unbewegliche Gegen-\n\nstände wie etwa ein Fußboden oder eine Wand (BGHSt 22, 235; BGH NStZ \n\n1988, 361, 362; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 224 Rdn. 8). Eine \n\nVerwirklichung des Qualifikationstatbestandes kommt allerdings durch die Trit-\n\nte in das Gesicht des Opfers in Betracht (vgl. BGHSt 30, 375 f.; BGHR StGB \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1 m.w.N.). \n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2 der Urteilsgründe entzieht \n\nauch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, so daß dieser ebenfalls \n\naufzuheben ist. \n\nDie vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen werden \n\nvon den Rechtsfehlern nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben. Er-\n\ngänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch stehen, sind zulässig. \n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus hat ebenfalls keinen Bestand. Zu den Unterbringungs-\n\nvoraussetzungen des § 63 StGB gehört die sichere Feststellung, daß die Tat \n\nim Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfä-\n\nhigkeit begangen wurde, der auf einem länger andauernden, nicht nur vorüber-\n\ngehenden geistigen Defekt beruht. \n\nDas sachverständig beratene Landgericht stützt seine Annahme einer \n\nerheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf das \n\nVorliegen einer krankhaften bipolaren affektiven Störung; zur Tatzeit habe eine \n\nhypomanische Episode ohne psychotische Symptome vorgelegen. Charakteri-\n\nstisch für diese Störung seien gehobene Stimmung, vermehrter Antrieb, ver-\n\nmindertes Schlafbedürfnis, leichte Ablenkbarkeit, überhöhte Selbsteinschät-\n\nzung und Affektlabilität sowie Störung der Konzentration. Zu den Tatzeitpunk-\n\nten habe sich der Angeklagte jeweils in einer hypomanischen Phase befunden, \n\ndie durch eine \"gehobene gelockerte Stimmung, Selbstüberschätzung, Affekt-\n\nlabilität und leichte Reizbarkeit\" gekennzeichnet sei, wobei ihn die Alkoholisie-\n\nrung weiter enthemmt habe. Diese Ausführungen der Strafkammer zur Persön-\n\nlichkeitsstörung des Angeklagten sind so allgemein gehalten, daß sich nicht \n\nzuverlässig beurteilen läßt, ob die festgestellte Störung dessen Steuerungsfä-\n\nhigkeit dauerhaft erheblich vermindert. Die beschriebenen Persönlichkeits-\n\nmerkmale umfassen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich auch inner-\n\nhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens bewegen und übliche Ursache \n\nfür ein strafbares Tun sein können, ohne daß sie die Schuldfähigkeit erheblich \n\nberühren müssen. Zudem spricht die Tatsache, daß der zur Tatzeit 47 Jahre \n\nalte Angeklagte bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist, obwohl bei \n\nihm nach den Ausführungen des Sachverständigen seit 1977 \"multiple psychia-\n\ntrische Auffälligkeiten\" festzustellen sind, gegen eine dauerhafte erhebliche \n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit; auch dies hat das Landgericht bei sei-\n\nner Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. \n\nÜber den Maßregelausspruch ist deshalb neu zu befinden. Der Senat \n\nhebt auch die zugehörigen Feststellungen auf. \n\n3. Die beantragte Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat kommt \n\nnicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO nicht gege-\n\nben sind. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/4-str-81-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/4-str-81-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__81-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:54.704892+00:00"}}