{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__67-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-20","aktenzeichen":"4 StR 67/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 67/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle vom 26. November 2002 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen, \n\njeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Ausländergesetz (§ 92 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG), in einem Fall in weiterer Tateinheit mit schwerem Men-\n\nschenhandel, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem \n\nMenschenhandel und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon 12 Jahren verurteilt; außerdem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. \n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt hinsichtlich der Ta-\n\nten zum Nachteil der Nebenklägerin Britta V. mit einer Verfahrensrüge \n\ndurch; im übrigen hat sie mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\nSoweit die Revision als Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz \n\nnach § 338 Nr. 6 StPO beanstandet, daß am 38. Verhandlungstag an der Ein-\n\ngangstür zum Verhandlungssaal ein von der Vorsitzenden verfügter Aushang \n\nangebracht war, wonach der Eintritt in den Gerichtssaal nach Beginn der Ver-\n\nhandlung für Zuschauer nur in den Verhandlungspausen gestattet sei, ein sol-\n\ncher während der Verhandlung störe und als Ungebühr vor Gericht mit einem \n\nOrdnungsgeld geahndet werde, ist diese Rüge nicht in der vorgeschriebenen \n\nForm (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Aus ihr geht schon nicht hervor, ob \n\nes für diese sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § 176 GVG einen konkreten \n\nAnlaß gab (vgl. BGHSt 24, 72, 73 f.; Senatsentscheidungen vom 17. April 1952 \n\n- 4 StR 210/52 bei Dallinger MDR 1952, 410 und vom 30. März 2004 - 4 StR \n\n42/04). Vor allem aber teilt die Revision nicht den Gegenstand der Verhand-\n\nlung an diesem Sitzungstag mit. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob und \n\ninwieweit es denkgesetzlich auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem Ver-\n\nstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz beruht (vgl. BGH NJW 1996, 138; \n\nKuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rdn. 49). Zu einer entsprechenden Darle-\n\ngung bestand hier schon deshalb Anlaß, weil ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift die Hauptverhandlung an diesem Tag lediglich zehn Minuten dauerte \n\nund - soweit ersichtlich - nur die für das Urteil nicht mehr relevante Frage der \n\nSicherungsverwahrung betraf. \n\nII. \n\nSoweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil der Zeugin Britta \n\nV. (wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel \n\nund wegen Vergewaltigung) verurteilt worden ist, hat die Revision mit der auf \n\ndie Verletzung des § 247 Satz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. \n\n1. Am 15. Verhandlungstag, dem 27. Februar 2002, wurde der Ange-\n\nklagte gemäß § 247 Satz 1 StPO während der Vernehmung der Zeugin Britta \n\nV. aus dem Gerichtssaal entfernt. Die Zeugin äußerte sich in seiner Abwe-\n\nsenheit zur Sache. Nach etwa zweieinhalbstündiger Dauer wurde ihre Verneh-\n\nmung unterbrochen, um ein psychiatrisches Gutachten über die Zeugin einzu-\n\nholen. Vom wesentlichen Inhalt dieser Aussage wurde der Angeklagte weder \n\nnach seiner Wiederzulassung am nächsten noch an einem späteren Verhand-\n\nlungstag unterrichtet. Die Vorsitzende ließ lediglich am 5. April 2002 - zwischen \n\ndem 18. und dem 19. Verhandlungstag - außerhalb der Hauptverhandlung \n\nneun Blätter per Faxkopie zur Kenntnisnahme an den Angeklagten und die üb-\n\nrigen Verfahrensbeteiligten übersenden, die mit \"Einführung in die Aussage \n\nvon Britta V. am 27.02.2002\" betitelt waren. Diese Mitteilung enthielt eine \n\nAneinanderreihung stichwortartiger Sätze, deren genauer Kontext sich auch \n\neinem mit dem Sachverhalt vertrauten Leser nicht ohne weiteres erschließt, \n\nweil einige Sätze nur als Antworten auf Fragen verstanden werden können, die \n\nihrerseits nicht mitgeteilt werden. Noch vor Übersendung dieser \"Einführung\" \n\nwar am 18. Verhandlungstag Karin V. , die Mutter der Zeugin Britta \n\nV. , als Zeugin vernommen worden. \n\n2. Dieses Verfahren verstößt, wie die Revision zu Recht rügt, gegen \n\n§ 247 Satz 4 StPO, wonach der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser \n\nnach seiner Entfernung aus dem Sitzungssaal wieder anwesend ist, vom we-\n\nsentlichen Inhalt dessen zu unterrichten hat, was während seiner Abwesenheit \n\nausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Eine solche Unterrichtung hat vor \n\njeder weiteren Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu erfolgen. Sie ge-\n\nhört zu den wesentlichen Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs. 1 StPO im \n\nHauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden sind (vgl. BGHSt 1, 346, 350; BGH \n\nStV 1984, 102, 103; 1992, 359; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 247 \n\nRdn. 17 und § 273 Rdn. 7). Auch wenn die während der Entfernung des Ange-\n\nklagten durchgeführte Zeugenvernehmung noch nicht abgeschlossen, sondern \n\nnur unterbrochen war, muß der Angeklagte von dem in seiner Abwesenheit \n\nAusgesagten unterrichtet werden, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisauf-\n\nnahme fortgesetzt wird (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 260; BGH NStZ-RR 2000, \n\n292; StV 2002, 353; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 247 Rdn. 15). Nur so ist \n\nsichergestellt, daß der Informationsstand des Angeklagten im Wesentlichen \n\ndem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er seine Verteidigung, etwa \n\ndurch Fragen an weitere Zeugen, sachgerecht auszuüben vermag. \n\n3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß das Urteil, soweit es \n\ndie Straftaten zum Nachteil von Britta V. betrifft, auf diesem Verfahrens-\n\nfehler beruht. Denn als Bestätigung der Angaben der insoweit einzigen Bela-\n\nstungszeugin Britta V. zu ihrer Bedrohungssituation und ihrer psychischen \n\nVerfassung während der Zeit der Prostitutionsausübung - und damit zu ihrem \n\nVerhältnis zum Angeklagten - führen die Urteilsgründe die Aussage der für \n\nglaubwürdig erachteten Zeugin Karin V. an. Für eine sachgerechte Befra-\n\ngung dieser Zeugin, durch die er möglicherweise ein ihm günstigeres Beweis-\n\nergebnis hätte erreichen können, konnte es für den Angeklagten wesentlich \n\nsein zu wissen, was Britta V. in ihrer unterbrochenen Vernehmung bekundet \n\nhatte. \n\nEin Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß könnte nur aus-\n\nschlossen werden, wenn die Verhandlungsteile, welche die mit der verspätet \n\nmitgeteilten Aussage zusammenhängenden Tatvorwürfe betrafen, wiederholt \n\nworden wären (vgl. BGHSt 38, 260, 262; BGHR StPO § 247 S. 4 Unterrichtung \n\n3; NStZ 1992, 346 f.). Eine erneute Vernehmung der Zeugin Karin V. ist je-\n\ndoch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht erfolgt. \n\nIII. \n\nSoweit die Verurteilung den schweren Menschenhandel zum Nachteil \n\nder Nebenklägerin T. betrifft, kann sie keinen Bestand haben, weil die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich und lückenhaft ist und daher durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken begegnet. \n\n1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte im Mai 2000 die \n\n19jährige litauische Staatsangehörige Jurgita T. in Magdeburg ken-\n\nnen, die sich dort als Touristin seit ein paar Monaten aufhielt. Mit der Behaup-\n\ntung, sie zu lieben und heiraten zu wollen, überredete der Angeklagte sie, in \n\ndem von ihm in L. betriebenen Bordell als Barfrau zu arbeiten, wobei sie \n\nüber die Tätigkeit der dort beschäftigten Prostituierten Buch zu führen und \n\ndementsprechend den Prostituiertenlohn zu kassieren hatte [UA 7, 8]. Als sie \n\nnach wenigen Tagen von einer festen Beziehung des Angeklagten zu einer \n\nanderen Frau erfahren und ankündigt hatte, am nächsten Tag abreisen zu wol-\n\nlen, befahl er ihr zu bleiben und nunmehr als Prostituierte zu arbeiten, wobei er \n\nsie würgte und drohte, sie anderenfalls umzubringen; außerdem sperrte er sie \n\nin ihrer Wohnung ein. \n\nAus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten des Angeklagten übte sie in \n\nder Folgezeit die Prostitution aus, wobei sie überwiegend für den Angeklagten \n\nin dem Bordell in L. beziehungsweise in einer Wohnung in H. tätig war, \n\naber auch einige Wochen für zwei andere Personen, an die sie der Angeklagte \n\n\"ausgeliehen\" hatte. Im Oktober 2000 fuhr sie auf Anweisung des Angeklagten \n\nmit Radomira Li. , die freiwillig im Bordell des Angeklagten als Prostituierte \n\narbeitete, für etwa zwei Wochen in die Tschechische Republik zu deren Fami-\n\nlie und kehrte mit ihr im November ins Bordell des Angeklagten zurück. \n\n2. Die Jugendkammer stützt diese Feststellungen im Wesentlichen auf \n\ndie Angaben Jurgita T. s bei ihrer dritten polizeilichen Vernehmung, \n\ndie im Kernbereich gleichlautend mit den ersten beiden waren und die die Zeu-\n\ngin nach Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigte und ergänzte (UA 13, 15). \n\nAn diesen Angaben hat die Jugendkammer keine Zweifel, zumal sich das Ver-\n\nhalten der Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung, bei \n\nder sie zitterte und den Eindruck machte, daß sie kurz vor einem Zusammen-\n\nbruch stand, als ihr Vorhalte und Nachfragen zu Widersprüchen in früheren \n\nVernehmungen gemacht wurden (UA 12), mit einer schweren posttraumati-\n\nschen Belastungsstörung erklären ließ und die entsprechenden Krankheits-\n\nsymptome auch ausweislich eines daraufhin eingeholten psychiatrischen Gut-\n\nachtens nicht vorgetäuscht sein konnten (UA 15). Wegen dieser Symptome \n\nund des persönlichen Eindrucks der Zeugin in der Hauptverhandlung hält es \n\ndie Kammer auch für ausgeschlossen, daß die Zeugin eine Zwangssituation \n\nnur deshalb geschildert haben könnte, um sich für eine tatsächlich freiwillige \n\nTätigkeit als Prostituierte in ihrer Heimat und vor ihrer Familie rechtfertigen zu \n\nkönnen (UA 15 f.). \n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil sie einen \n\nunauflösbaren Widerspruch (vgl. BGH Beschluß vom 7. Mai 2002 - 3 StR \n\n89/02) aufweist, soweit das Landgericht diese Aussage Jurgita T. s \n\ndurch die Angaben der Zeuginnen P. und Li. als „nachhaltig \n\ngestützt“ (UA 18) beziehungsweise als mit ihnen „übereinstimmend“ (UA 19) \n\nansieht. Denn ausweislich der Urteilsgründe konnte die Zeugin P. , \n\ndie sich nur einen Tag im Bordell des Angeklagten aufgehalten hatte, keine \n\nAngaben zum Tatvorwurf machen. Die Zeugin Li. , die gemeinsam mit \n\nJurgita T. die Prostitution für den Angeklagten in L. und in H. \n\nausgeübt und mit ihr eine Auslandsreise unternommen hatte (UA 5, 9), bekun-\n\ndete gar, daß Jurgita T. ihrer Meinung nach freiwillig der Prostitution \n\nnachgegangen sei und sich jederzeit frei habe bewegen können. Daß dies die \n\nAussage der Zeugin T. im entscheidenden Punkt nicht „nachhaltig \n\nstützt“ sondern grundlegend in Frage stellt, verliert seine Widersprüchlichkeit \n\nnicht dadurch, daß die Jugendkammer der Zeugin Li. insoweit nicht glau-\n\nben will, weil diese von der Lebensgefährtin sowie von einem Freund des An-\n\ngeklagten angerufen und ihr vom Prozeß berichtet wurde (UA 18 f.). \n\nDie Beweiswürdigung begegnet auch aus einem anderen Grund durch-\n\ngreifenden Bedenken. Zwar ist der Tatrichter an einer Verurteilung eines zum \n\nTatvorwurf schweigenden Angeklagten nicht dadurch gehindert, daß hinsicht-\n\nlich des Anklagevorwurfs \"Aussage gegen Aussage\" steht und außer den Be-\n\nkundungen des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizi-\n\nen vorliegen. Er muß sich jedoch bewußt sein, daß die Aussage dieses Zeugen \n\neiner besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Ange-\n\nklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äuße-\n\nrungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien ist \n\ndann von besonderer Bedeutung (BGHSt 44, 153, 158 f. m.w.N.; vgl. auch \n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 1; StV 2002, 470 \n\nm.w.N.). \n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der \n\nAussagen Jurgita T. s nicht gerecht, auf denen allein der Schuld-\n\nspruch des schweren Menschenhandels zu ihrem Nachteil beruht. Die Darstel-\n\nlung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tatsachen ist in einzelnen \n\nPunkten unvollständig und ermöglicht dem Senat keine rechtliche Überprüfung. \n\nAußerdem würdigt die Jugendkammer wesentliche, für den Angeklagten spre-\n\nchende Indizien nicht oder unzureichend. Sie setzt sich schon nicht mit der sich \n\nhier aufdrängenden Frage auseinander, warum die Zeugin nach ihrer Rückkehr \n\naus der Tschechischen Republik in das Bordell des Angeklagten zurückkehrte. \n\nAuch daß Jurgita T. ihre Aussagen gegenüber der Polizei „zunächst \n\nauf das Notwendige und Erforderliche, um aus der Situation gerettet zu wer-\n\nden, beschränken wollte“ (UA 15), erklärt nicht ohne weiteres, warum sie bei \n\nansonsten „im Kernbereich (…) gleichlautend(en)“ Angaben (UA 13) auch noch \n\nbei der zweiten polizeilichen Vernehmung gerade den für die Beurteilung der \n\nZwangssituation beachtlichen Umstand unerwähnt ließ, daß sie im Spätsom-\n\nmer/Herbst 2000 auch an anderen Orten und für andere Personen der Prostitu-\n\ntion nachgegangen war (UA 12, 13). Dabei verhält sich das Urteil insbesondere \n\nnicht dazu, ob diese inhaltliche Ergänzung etwa erst auf Vorhalt anderweitiger \n\npolizeilicher Erkenntnisse erfolgt war. Einer entsprechenden Darlegung der \n\nAussagegenese hätte es hier aber bedurft, weil gerade die Ergänzungen – wie \n\nauch der Umstand, daß sie bereits Wochen vor der Bekanntschaft mit dem An-\n\ngeklagten in dessen Bordellbetrieb in L. an einer Geburtstagsfeier teilge-\n\nnommen hatte (UA 6, 12) – Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage auf-\n\nkommen lassen könnten. \n\nIV. \n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Menschenhandels \n\nerfaßt nicht nur die tateinheitlich damit ausgeurteilten Delikte der Zuhälterei \n\nund des Einschleusens von Ausländern hinsichtlich der Zeugin T. , \n\nsondern auch die vom Landgericht rechtsfehlerhaft als hierzu in Tatmehrheit \n\nstehende Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern bezüglich \n\nder Zeugin Li. (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Angesichts der zu-\n\nmindest teilweisen Identität der Ausführungshandlungen bei der Beschäftigung \n\nbeider Ausländerinnen als Prostituierte ist hier von Tateinheit im Sinne des § \n\n52 StGB auszugehen (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; \n\nBGH NJW 2000, 1732, 1736). \n\nV. \n\nFür die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß die bisherigen \n\nFeststellungen eine Verurteilung zwar wegen dirigistischer, nicht aber wegen \n\nausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 StGB getra-\n\ngen hätten. Ausbeuten verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnut-\n\nzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Ver-\n\nschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (BGH NStZ \n\n1989, 67). Dafür genügt nicht der Umstand, daß die Frauen 50 Prozent ihrer \n\nEinkünfte aus der Prostitution an den Angeklagten als Bar- und Bordellbetrei-\n\nber abführen mussten und Jurgita T. für ihre Unterbringung 50,- DM \n\nMiete zu zahlen hatte, zumal, was die Jugendkammer nicht berücksichtigt hat, \n\ndie Prostituierten andererseits am Getränkeumsatz des Barbetriebes beteiligt \n\nwurden (UA 8). In derartigen Fällen setzt die Annahme ausbeuterischer Zuhäl-\n\nterei – anders als in den Fällen, in denen der Prostituierten nur 25 Prozent \n\nverbleiben, weil sie ihre Einnahmen nicht nur mit einem Bordellbetreiber, son-\n\ndern anschließend ein zweites Mal mit dem Zuhälter teilen muß (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 349, 350) – grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen \n\nund Abgaben der Prostituierten voraus. \n\n2. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 92 a AuslG wäre dann frag-\n\nlich, wenn sich die erst in Deutschland vom Angeklagten zur Aufnahme der \n\nProstitution veranlaßten Zeuginnen Li. und T. tatsächlich im \n\nBesitz von Touristenvisa befunden hätten, wie dies das Landgericht [UA 7, 21] \n\nfestgestellt hat (vgl. BGH NJW 2000, 1732, 1733 f.). Allerdings vertragen sich \n\ndiese Feststellungen schwerlich damit, daß die beiden Frauen als tschechische \n\nbeziehungsweise litauische Staatsangehörige im Jahre 2000 nicht visums-\n\npflichtig waren (vgl. § 1 Abs. 1 DVAuslG i. V. m. Anlage I in der Fassung von \n\n18. Dezember 1990, BGBl. I 2983, geändert mit Verordnung vom 21. Mai 1999, \n\nBGBl. I 1038, 1040). Nur wenn sie als sogenannte Positivstaatler kein Visum \n\ngehabt hätten, würde sich ihr illegaler Aufenthalt aus der Aufnahme einer Er-\n\nwerbstätigkeit – etwa durch Prostitution (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom \n\n22. März 2000 – 2 BvR 426/00; BGH NJW 1990, 2207; OLG Karlsruhe NStZ-\n\nRR 1998, 61 f.) – direkt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 1 \n\nAbs. 1 S. 1 Nr. 2, § 12 DVAuslG ergeben (vgl. BayObLG NJW 2002, 1282 f.). \n\n3. Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung lediglich die Gewaltan-\n\nwendung und -androhung zur Aufnahme der Prostitution nicht sicher feststellen \n\nlassen, wird die nunmehr erkennende Strafkammer die prozessuale Tat zum \n\nNachteil der zur Tatzeit erst 19jährigen Zeugin T. gegebenenfalls \n\nauch nach § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB und unter dem Aspekt der List im Sinne \n\ndes § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu würdigen haben. \n\nVI. \n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO \n\nan eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, nachdem sich das \n\nweitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. \n\nBGHSt 35, 267). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/4-str-67-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-20/4-str-67-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__67-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:21.808828+00:00"}}