{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__64-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"4 StR 64/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 64/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2003 im\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung und (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit\n\nFahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklag-\n\nten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, die Anordnung seiner Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und schließlich bestimmt, daß\n\ndie Verwaltungsbehörde dem Angeklagten keine Fahrerlaubnis mehr erteilen\n\ndarf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-\n\nzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch kann je-\n\ndoch keinen Bestand haben, da das Landgericht bei der Bemessung der we-\n\ngen schwerer räuberischer Erpressung verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu-\n\ngrundegelegt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen tra-\ngen nicht die Verurteilung aus dem Strafrahmen nach § 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB. Danach führte der Angeklagte bei dem\nÜberfall eine 'ungeladene Selbstladepistole, Marke Walther,\nModell 4, Kaliber 7,65 Browning' mit sich, mit der er die Spar-\nkassenmitarbeiter und Kunden bedrohte (UA S. 11). Zuvor\nhatte der Angeklagte die Waffe ungeladen erworben (UA\nS. 10). Über die dazugehörige Munition verfügte er danach\nnicht. Eine Waffe im Sinne des mit dem 6. Strafrechtsreform-\ngesetz neu gefassten Tatbestands des schweren Raubes\nmuss insofern objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebli-\nche Verletzungen beim Tatopfer zu verursachen. Die erhöhte\nStrafandrohung beim Verwenden einer Waffe nach § 250\nAbs. 2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung\ndieser objektiven Gefährlichkeit im Falle der Eskalation. Vor-\nliegend konnte der Angeklagte die Waffe anders als zum\nDrohen jedoch nicht einsetzen. Das Schießen mit der Pistole\nwar ihm objektiv unmöglich, die Munition hatte er auch nicht\netwa griffbereit zur Hand (zu dieser Fallkonstellation vgl.\nBGHSt 45, 249 ff.). Auch als Schlagwerkzeug hat er die Pi-\nstole nicht eingesetzt. Damit erfüllt das bloße Drohen mit der\nobjektiv nicht gefährlichen Schusswaffe im vorliegenden Falle\nnicht die Voraussetzungen, die an das Merkmal des Verwen-\ndens einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu\nstellen sind (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99\n[BGHSt 45, 249]). Auf der Grundlage der getroffenen Fest-\nstellungen ist daher von dem für den Angeklagten günstigeren\n\nStrafrahmen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB auszugehen\n(BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a - 6. StrRG - Waffe 1).\"\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen schwerer\n\nräuberischer Erpressung verhängten Einzelstrafe sowie des Ausspruches über\n\ndie Gesamtstrafe. Der Senat hebt, dem Antrag des Generalbundesanwalts fol-\n\ngend, auch die für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Maßre-\n\ngelaussprüche und den weiteren Einzelstrafausspruch auf, da nicht mit der er-\n\nforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich die fehlerhafte\n\nStrafrahmenwahl auch insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/4-str-64-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/4-str-64-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:01.204646+00:00"}}