{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__62-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"4 StR 62/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 62/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n hier: Vorlegungssache des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter \n\nam Bundesgerichtshof Maatz und Professor Dr. Kuckein, die Richterinnen am \nBundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1) und Sost-Scheible beschlossen: \n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückge-\n\ngeben. \n\nGründe: \n\nDie Vorlegungssache betrifft die Frage, in welcher Besetzung der Buß-\n\ngeldsenat eines Oberlandesgerichts über eine Rechtsbeschwerde zu entschei-\n\nden hat, wenn diese wegen Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist. \n\nI. \n\nGegen den Betroffenen erging am 29. April 2002 wegen Verkehrsord-\n\nnungswidrigkeiten ein Bußgeldbescheid, in welchem zwei Geldbußen in Höhe \n\nvon jeweils 40 € festgesetzt wurden. Den hiergegen gerich teten Einspruch des \n\nBetroffenen hat das Amtsgericht Halle/Saalkreis durch Urteil gemäß § 74 \n\nAbs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil der Betroffene, oh-\n\nne gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden \n\nworden zu sein, in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung \n\nnicht erschienen sei. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde gestellt. Er hat geltend gemacht, die Vorausset-\n\nzungen für den Erlaß eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG hätten \n\nnicht vorgelegen, da seinem vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf \n\nEntbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vom Amtsge-\n\nricht zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei. Das Oberlandesgericht Naum-\n\nburg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluß des Einzelrich-\n\nters zugelassen, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 \n\nOWiG verkannt habe und das Urteil daher gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 \n\nOWiG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. \n\nDas Oberlandesgericht beabsichtigt, auch über die Begründetheit der \n\nRechtsbeschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden. Es sieht sich hier-\n\nan jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 8. März 2000 (ZfS 2000, 226) gehindert, das - nach Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs durch den Ein-\n\nzelrichter - die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit dem Senat in \n\nder Besetzung mit drei Richtern übertragen hat. \n\nMit Beschluß vom 7. Januar 2004 hat das Oberlandesgericht Naumburg \n\ndie Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage \n\nvorgelegt: \n\nEntscheidet in Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde gemäß \n\n§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zugelassen worden ist, weil das Urteil \n\nwegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sein \n\nwird, der Bußgeldsenat auch über die Begründetheit der \n\nRechtsbeschwerde in der Besetzung mit einem Richter? \n\nDer Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom 25. Juni 2004 beantragt \n\nzu entscheiden, daß im Falle der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 \n\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG über die Begründetheit der Rechtsbeschwerde der Buß-\n\ngeldsenat des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern zu ent-\n\nscheiden hat. \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. \n\n§ 121 Abs. 2 GVG sind infolge der Änderung des § 80 a OWiG durch das Erste \n\nGesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, \n\n2204), welches am 1. September 2004 in Kraft getreten ist, entfallen. Nach der \n\nGesetzesänderung ist das vorlegende Oberlandesgericht an der beabsichtig-\n\nten Entscheidung nicht gehindert. Zwar will das Oberlandesgericht Naumburg \n\ndie vorgelegte und für seine beabsichtigte Entscheidung erhebliche Rechtsfra-\n\nge anders als das Oberlandesgericht Frankfurt beantworten; dessen Entschei-\n\ndung ist jedoch auf der Grundlage des § 80 a OWiG in der vor dem Inkrafttre-\n\nten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung ergangen; seine \n\nEntscheidung ist deshalb infolge der Gesetzesänderung überholt. Damit sind \n\ndie Vorlegungsvoraussetzungen entfallen. \n\nAuf die der Vorlegung zugrundeliegende Rechtsfrage ist nunmehr die \n\nam 1. September 2004 in Kraft getretene gesetzliche Regelung des § 80 a \n\nOWiG zur Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte anzuwenden. \n\nDanach hat der Gesetzgeber die Frage der Besetzung der Bußgeldsenate in \n\nden Fällen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) wegen eines Verstoßes \n\ngegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG \n\nnach Auffassung des Senats im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts \n\nentschieden: \n\nDurch die Regelung des § 80 a Abs. 1 OWiG in der Fassung des \n\n1. Justizmodernisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber den Grundsatz für die \n\nBesetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte neu festgelegt: In Um-\n\nkehrung der bisherigen Rechtslage sind die Senate nunmehr \"mit einem Rich-\n\nter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist\". Die Besetzung mit drei Rich-\n\ntern einschließlich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 \n\nund 3 des § 80 a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschlie-\n\nßend geregelt. Danach soll der gesamte Senat nur noch in den wirklich bedeu-\n\ntenden Fällen zusammentreten, nämlich dann, wenn eine Geldbuße und/oder \n\neine vermögensrechtliche Nebenfolge festgesetzt oder beantragt worden ist, \n\nderen Wert - allein oder zusammengerechnet - 5.000 € ü bersteigt (Absatz 2), \n\noder wenn dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Entscheidung zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheitlichkeit übertra-\n\ngen worden ist (Absatz 3; BTDrucks. 15/999 S. 36 und 15/1491 S. 33). \n\nDiesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksich-\n\ntigung des Grundsatzes, daß Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (vgl. \n\nBGHSt 26, 270, 271; 44, 145, 148), ist der - mißverständlich gefaßte - Wortlaut \n\ndes § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG in der Fassung des 1. Justizmo-\n\ndernisierungsgesetzes, der sich mit der Besetzung der Bußgeldsenate in Ver-\n\nfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde befaßt, dahin auszulegen, \n\ndaß auch bei zugelassenen Rechtsbeschwerden der Senat über deren Be-\n\ngründetheit nur dann in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, wenn der \n\nEinzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, also des-\n\nhalb zugelassen hat, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fort-\n\nbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu \n\nermöglichen. Nur in diesen Fällen hat der Einzelrichter nach Entscheidung \n\nüber die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Sache zur Entscheidung über \n\ndie Begründetheit dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. \n\nHingegen hat nach der neuen Rechtslage der Einzelrichter auch in der \n\nSache zu entscheiden, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde (nur) des-\n\nhalb erfolgt ist, weil die Versagung des rechtlichen Gehörs die Urteilsaufhe-\n\nbung geboten erscheinen läßt (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser gesetzgeberi-\n\nsche Wille wird auch in der Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf \n\neines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten \n\n(BTDrucks. 15/780 S. 7, 8) und in der Beschlußempfehlung des Rechtsaus-\n\nschusses zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 15/3482 \n\nS. 23) deutlich. Hieraus erschließt sich, daß die gesetzliche Fassung des § 80 \n\na Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG lediglich eine einheitliche Handhabung der \n\nBesetzungsregelung (Dreierbesetzung) bei zulassungsfreien und zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerden für Fälle, in denen die Überprüfung des Urteils zur \n\nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich ist, sicherstellen soll. Eine weitere Ausnahme von der Regel des \n\n§ 80 a Abs. 1 OWiG auch für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden, die \n\nlediglich wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen worden \n\nsind, sollte durch § 80 a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG daher ersichtlich nicht \n\ngeschaffen werden. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/4-str-62-04","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":8},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/4-str-62-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__62-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:53.637476+00:00"}}