{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__59-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"4 StR 59/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"; ja BtMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 StGB §§ 27, 52 1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirk- stoffgehalt von 30 g Cathinon. 2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selb- ständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 59/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom \n\n13. Oktober 2003 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte \n\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen \n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Khat) in \n\nzwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Khat) in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten \n\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es \n\ndie Einziehung des sichergestellten Khat (239,3 kg) angeordnet. Gegen dieses \n\nUrteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revi-\n\nsionen, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\nrügen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den \n\nauf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) ge-\n\nstützten Freispruch vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln (Khat) im Fall II. 1 der Urteilsgründe und erstrebt ferner die Verurteilung \n\ndes Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bzw. we-\n\ngen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als \n\nMitglied einer Bande (§ 30 a Abs. 1 BtMG) in den Fällen II. 4 und 5 der Urteils-\n\ngründe. Der Angeklagte greift mit seiner Revision im wesentlichen die Beweis-\n\nwürdigung an. Beide Rechtsmittel bleiben entsprechend dem Antrag des Gene-\n\nralbundesanwalts ohne Erfolg. \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\nDer Angeklagte stammt ebenso wie der in Arnheim (Niederlande) wohn-\n\nhafte Abdi Ahmed N. aus Somalia. Ihm war bekannt, daß N. in größerem \n\nUmfang mit dem Betäubungsmittel Khat Handel trieb. Bei Khat handelt es sich \n\num eine vorwiegend in Ostafrika angebaute Pflanze, deren Blätter und frische \n\nTriebe den Wirkstoff Cathinon enthalten, dessen Wirkungsweise, wenn auch in \n\nerheblich geringerer Stärke, der von Amphetaminen entspricht. Der Angeklagte \n\nkonsumierte selbst Khat und erwarb dieses des öfteren bei N. und führte auch \n\nkleinere Mengen für seinen Eigenbedarf nach Deutschland ein. \n\nAm Abend des 14. Januar 2003 führte der Angeklagte als Beifahrer mit \n\neinem Mietwagen zwölf Bündel Khat mit einem Gesamtgewicht von 1,55 kg von \n\nden Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo es im Rahmen \n\neiner Polizeikontrolle in Gronau sichergestellt wurde. Das Khat hatte einen \n\nWirkstoffgehalt von \"deutlich unter 0,1 g Cathinon\". Das Landgericht hat inso-\n\nweit nicht auszuschließen vermocht, daß dem Angeklagten bis dahin unbe-\n\nkannt war, daß der Umgang mit Khat – anders als u.a. in den Niederlanden – in \n\nder Bundesrepublik strafbar ist, und hat ihn deshalb freigesprochen (Fall II. 1 \n\nder Urteilsgründe). Trotz der Polizeikontrolle und Sicherstellung des Stoffes \n\nführte der Angeklagte am 25. Februar und in der Nacht zum 21. März 2003 wei-\n\ntere Khatmengen (497 g bzw. 800 g) mit einem Wirkstoffgehalt von wiederum \n\njeweils deutlich unter 0,1 g Cathinon „zum Eigenkonsum“ nach Deutschland \n\nein. In beiden Fällen wurde das Khat wieder sichergestellt (Fälle II. 2 und 3 der \n\nUrteilsgründe). \n\nAm 20. März 2003 mietete der Angeklagte in Rheine in Anwesenheit von \n\nN. bei der Niederlassung von Europcar einen VW-Transporter Sharan für zu-\n\nnächst eine Woche. Das Fahrzeug sollte für den sack- oder kartonweisen \n\nTransport von Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg benutzt werden. Die \n\nfällige Vorauszahlung auf den Mietzins in Höhe von 250 Euro entrichtete der \n\nAngeklagte in bar. Noch am selben Tag fuhr der Zeuge Rene L. mit dem \n\nFahrzeug nach Arnheim, wo es mit mindestens 100 kg Khat-Pflanzen (mit ei-\n\nnem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 0,006 %, mithin mindestens 6 g \n\nCathinon) beladen wurde, die L. nach Anweisung von N. nach Hamburg \n\nbrachte. L. war zuvor - von wem, konnte nicht festgestellt werden - für die \n\nDurchführung wiederholter gleicher Transporte angeworben worden. Auch der \n\nAngeklagte nahm beim Anmieten des Fahrzeugs zumindest in Kauf, daß diese \n\nTransportfahrten täglich stattfinden und auf Gewinnerzielung gerichteten \n\nRauschgiftgeschäften des N. dienen sollten. Tatsächlich führte L. bis zum \n\n1. April 2003 mit dem VW Sharan insgesamt neun gleichartige Transportfahr-\n\nten von Arnheim nach Hamburg mit jeweils mindestens ca. 100 kg Khat-\n\nPflanzen durch. Für eine weitere Transportfahrt am 31. März 2003 konnte der \n\nFahrer nicht festgestellt werden (Fall II. 4 der Urteilsgründe). \n\nSchließlich mietete der Angeklagte am 7. April 2003 bei der Europcar \n\nNiederlassung in Rheine telefonisch zwei Fahrzeuge, und zwar einen Pkw Audi \n\nA 3 und wiederum einen VW Sharan. Letzteren wollte er für die Khat-\n\nTransporte des N. zur Verfügung stellen. Am Morgen des 8. April 2003 suchte \n\nder Angeklagte mit dem Zeugen S. -A. die Europcar-Niederlassung auf, \n\nkonnte aber nur den für ihn selbst bestimmten Pkw Audi A 3 in Empfang neh-\n\nmen, weil der VW Sharan noch nicht zur Verfügung stand. Auf Veranlassung \n\ndes Angeklagten schloß sodann der Zeuge S. -A. den Mietvertrag über den \n\nVW Sharan und ließ dabei den Zeugen L. als weiteren Fahrer eintragen. \n\nNachdem dann das Fahrzeug zur Verfügung stand, holte es eine weitere Per-\n\nson, der Zeuge F. , am Nachmittag ab. Sodann fuhr L. mit dem Fahr-\n\nzeug nach Arnheim. Dort wurde es mit 239,3 kg Khat-Pflanzen mit einem \n\n\"Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g\" beladen. Bevor L. Ham-\n\nburg erreichen konnte, wurde das Fahrzeug angehalten und der Stoff sicher-\n\ngestellt (Fall II. 5 der Urteilsgründe). \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\nwegen unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen, die Fälle II. 2 und 3 der \n\nUrteilsgründe als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBtMG) und die Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils als Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27 \n\nStGB) gewertet. Die Annahme \"nicht geringer Mengen\" in diesen Fällen (§§ 29 \n\na Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hat es verneint, da die durchgeführten \n\nTransportfahrten \"aus der Sicht des Haupttäters jeweils Einzeltaten darstellen\" \n\nund deshalb \"auf die pro Fahrt transportierte Menge abzustellen, d.h. die \n\nTransportmengen ... nicht für den gesamten Mietzeitraum zusammenzurech-\n\nnen\" sei. Gestützt auf den gehörten Sachverständigen Dr. B. vom Institut für \n\nRechtsmedizin der Universität Münster, hat das Landgericht den Grenzwert für \n\ndie \"nicht geringe Menge\" bei Khat erst ab einem festgestellten Wirkstoffgehalt \n\nvon 50 g Cathinon angenommen. Eine bandenmäßige Betätigung in den Fällen \n\nII. 4 und 5 hat das Landgericht verneint, weil es eine \"auf eine gewisse Dauer\" \n\nangelegte Verbindung von N. , dem Angeklagten und dem Zeugen L. nicht \n\nfestzustellen vermochte; jedenfalls bei letzterem könne nicht ausgeschlossen \n\nwerden, daß er sich von vornherein nur für einen kurzen Zeitraum zur Durch-\n\nführung der Transportfahrten bereit erklärt hatte. \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Die Rüge fehlerhafter Behandlung des die Aussage des Zeugen L. \n\nbetreffenden Hilfsbeweisantrages ist unbegründet. Das Landgericht ist hin-\n\nsichtlich des Zustandekommens des Protokolls der polizeilichen Vernehmung \n\ndieses Zeugen von keinen anderen als den hilfsweise unter Beweis gestellten \n\nUmständen ausgegangen. Daß die Strafkammer daraus nicht den für den An-\n\ngeklagten nachteiligen Schluß gezogen hat, vermag der Rüge nicht zum Erfolg \n\nzu verhelfen. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung er-\n\ngibt auch auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil \n\n- oder, was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat, zu Gunsten - des \n\nAngeklagten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat \n\nvom 11. März 2003 zutreffend näher ausgeführt hat. Die Strafkammer hat ins-\n\nbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Angeklagten weder eine mittä-\n\nterschaftliche Beteiligung an den Khat-Geschäften des N. (Fälle II. 4 und 5 der \n\nUrteilsgründe) noch eine bandenmäßige Begehung nachgewiesen werden \n\nkann. Was die Beschwerdeführerin insoweit vorträgt, erschöpft sich in dem im \n\nRevisionsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung \n\ndurch eine eigene Wertung zu ersetzen; sie geht zudem von Umständen aus, \n\ndie so im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind. \n\n3. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes: \n\n(1) Zum Grenzwert der \"nicht geringen Menge\" bei Khat \n\nAbweichend von der Auffassung des Landgerichts setzt der Senat bei \n\nKhat-Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a \n\nAbs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf 30 g des \n\nWirkstoffs Cathinon fest. Dies stellt den Schuldspruch hier jedoch nicht in Fra-\n\nge. \n\na) Cathinon [chemische Bezeichnung: (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1- \n\non] ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze, ein weiterer Wirkstoff ist das Cathin \n\n[chemische Bezeichnung: (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol]. Aufgrund der \n\n2. BtMÄndVO vom 23. Juli 1986 (BGBl I 1099) zu Anlage I zum BtMG wurde \n\nder Wirkstoff Cathinon den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unter-\n\nstellt; gleiches gilt aufgrund der 3. BtMÄndVO vom 28. Februar 1991 (BGBl I \n\n712) zu Anlage III Teil B des BtMG für das Cathin (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. \n\nAnhang C 1 Rdn. 314). Seit Inkrafttreten der 10. BtMÄndV vom 20. Januar \n\n1998 (BGBl I 74) unterstehen in der Bundesrepublik Deutschland auch die \n\nPflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäu-\n\nbungsmittelgesetzes, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist \n\n(vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 151 ff.). Zur Wirkung und zur Gefähr-\n\nlichkeit von Cathinon sowie zur Konsumform von Khat hat der Senat Gutachten \n\ndes Leiters des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt, \n\nProf. Dr. Dr. K. , sowie des Bundeskriminalamts eingeholt. Danach ergibt sich \n\nunter Heranziehung weiterer Literatur (Endriß/Logemann StV 2000, 625 ff.; Ka-\n\nlix DAZ [Deutsche Apotheker Zeitung] 1988, 2150 ff.; Pallenbach DAZ 1996, \n\n3399 ff.) folgendes: \n\nb) Khat (botanischer Name catha edulis) ist ein Strauchgewächs, das \n\nursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den \n\narabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des Strauchs enthalten als natürli-\n\nche Alkaloide (sog. Kathamine) die das Zentralnervensystem anregenden \n\nWirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist Cathinon in seinen pharmakologisch-\n\ntoxikologischen Eigenschaften am ehesten mit dem Amphetamin vergleichbar. \n\nCathinon übt - dem Amphetamin ähnlich - überwiegend zentrale, das Nerven-\n\nsystem beeinflussende, jedoch auch periphere, auf Herz- und Kreislaufsystem \n\ngerichtete Wirkungen aus. Objektiv manifestiert sich die Wirkung allgemein als \n\nZustand leichter Euphorie, die durch Rededrang und Hyperaktivität gekenn-\n\nzeichnet ist. Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Pha-\n\nse abgeklärter, selbstzufriedener Gelassenheit an. Die abschließende Phase \n\nist durch aufkommende Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und De-\n\npression gekennzeichnet. Nach wiederholtem Khat-Konsum entwickelt sich \n\nrasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in körper-\n\nlicher Hinsicht häufig zu Entzündungen der Mundschleimhaut und der Speise-\n\nröhre mit nachfolgenden Sekundärerscheinungen sowie zur Störung des Bio-\n\nrhythmus. Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In \n\nislamischen Kulturen, vor allem in Ostafrika und im arabischen Raum, wird \n\nKhat traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen Lebens konsu-\n\nmiert. Der Konsum, der die Kommunikationsfähigkeit steigern und die Phanta-\n\nsie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-\n\nSitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis sechs Stunden \n\nund länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2 Khat-Bündel (ca. 100 bis \n\n200 g Blattmasse) verbraucht. Dabei werden entweder die jungen Blätter der \n\nPflanze abgezupft oder bei jungen Schossen die Rinde oder die ganzen Trieb-\n\nspitzen abgestreift, in den Mund geschoben und kurz angekaut; das angekaute \n\nDrogenmaterial wird gut eingespeichelt und für die weitere Extraktion in eine \n\nBackentasche geschoben (für den Khatkonsum typische „Hamsterbacke“). In \n\nden traditionellen Konsumländern wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge \n\nkonsumiert; eine Bevorratung erfolgt daher grundsätzlich nicht. \n\nDer Wirkstoffgehalt der Khat-Blätter schwankt je nach Herkunft, Anbau-\n\ngebiet und Qualität erheblich. Hinzukommt die chemische Instabilität des \n\nCathinon, das durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern \n\noder unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu \n\ndem etwa achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Dies \n\nerweist sich auch im vorliegenden Fall, in dem ein Wirkstoffanteil von durch-\n\nschnittlich nur noch 0,006 Gewichtsprozent gemessen wurde, und zwar trotz \n\ndes den Abbauprozeß hemmenden Tieffrierens der sichergestellten Blattmen-\n\ngen im untersuchenden Institut. \n\nAuf der deutschen Drogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr \n\ndürfte der Khat-Konsum in Deutschland - wie der vorliegende Fall bestätigt - \n\nauf diejenigen hier lebenden ethnischen Gruppen beschränkt sein, die auf-\n\ngrund der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual \n\ndes Khat-Kauens verhaftet sind. \n\nc) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-\n\ngelegten sowohl chemisch-toxikologischen als auch die sozialen und ethni-\n\nschen Rahmenbedingungen des Khat-Konsums betreffenden Umständen, er-\n\nscheint es dem Senat gerechtfertigt, bei Khat-Produkten den Grenzwert der \n\n„nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts im Vergleich \n\nzu dem pharmakologisch-toxikologisch ähnlichen Amphetamin zu bestimmen \n\nund ihn auf das Dreifache der vom Bundesgerichtshof für Amphetamin festge-\n\nsetzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), und damit \n\nauf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen. \n\naa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 nä-\n\nher ausgeführt hat, kann die \"nicht geringe Menge\" eines Betäubungsmittels \n\nwegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffge-\n\nhalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches \n\ndes zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs \n\n(Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäu-\n\nbungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinan-\n\nder abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10). Ausschlaggebend ist deshalb zunächst \n\ndie pharmakodynamische Wirkung von Cathinon im Verhältnis namentlich zu \n\nAmphetamin. \n\nInsoweit entnimmt der Senat dem Gutachten \n\nvon \n\nProf. Dr. Dr. K. , daß für eine „adäquate Dosis“ zur Erzielung einer stofftypi-\n\nschen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169, \n\n170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind. \n\nDavon ausgehend, stehen Amphetamin und Cathinon hinsichtlich ihrer Wir-\n\nkung grob gerechnet im Verhältnis 1:2. Legt man den von der Rechtsprechung \n\nfür Amphetamin mit 10 g Base festgelegten Grenzwert der „nicht geringen \n\nMenge“ zugrunde, so wäre der Grenzwert für Cathinon auf das Doppelte, mit-\n\nhin auf 20 g des Wirkstoffs festzulegen. \n\nZu keinem wesentlich abweichenden rechnerischen Ergebnis (nämlich \n\n20 g Wirkstoff) gelangt man mit den Angaben im Gutachten des Bundeskrimi-\n\nnalamts, wenn für die Festlegung der \"nicht geringen Menge\" nicht auf das \n\npharmakodynamische Wirkungsverhältnis von Cathinon zu Amphetamin, son-\n\ndern auf Konsumgewohnheiten abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Bun-\n\ndeskriminalamts enthalten die pro Khat-Sitzung von einer Person verbrauchten \n\n100 bis 200 g Drogenmaterial eine Gesamtphenylpropanmenge von 50 bis 120 \n\nmg, wobei das Verhältnis der Anteile von Cathinon und dem weiteren Alkaloid \n\nCathin eine erhebliche Spannbreite ausweist. Ausgehend von dem bei der \n\nFestlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zu- \n\ngrundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders, \n\nnämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber \n\naaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-\n\nSitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x [unter Zugrundelegung eines \n\nnur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der \n\nGesamtphenylpropanmenge] maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht ge-\n\nringen Menge ergeben. \n\nbb) Den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 20 oder maximal auf \n\n24 g des Wirkstoffs Cathinon festzulegen, würde aber den beschriebenen Be-\n\nsonderheiten des Konsums von Khat noch nicht genügend Rechnung tragen. \n\nCathinon ist – anders als Amphetamin und seine Derivate – in der \n\nRauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der \n\nPflanzenteile des Khat verfügbar. Aufgrund des durch mehrstündiges, intensi-\n\nves Kauen gekennzeichneten Khatkonsums läßt sich dieser von vornherein \n\nnicht mit dem Konsum der sonstigen genannten, in konzentrierter Form verfüg-\n\nbaren Rauschmittel vergleichen. Schon deshalb besteht weder die Gefahr, \n\nKhat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für jun-\n\nge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne \n\neine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt \n\n42, 1, 6 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, daß durch den gestreckten Verlauf \n\neiner Khat-Sitzung der Wirkstoff nur langsam extrahiert und zeitverzögert re-\n\nsorbiert wird; einer Dosiserhöhung sind schon aufgrund des Drogenmaterials \n\nenge Grenzen gesetzt; damit ist auch die Gefahr einer Überdosierung weitge-\n\nhend ausgeschlossen. Hinzukommt, daß die Wirkungsdauer infolge schnellerer \n\nMetabolisierung im Körper allgemein kürzer als bei den übrigen, in konzentrier-\n\nter Form verfügbaren Betäubungsmitteln ist. Angesichts dieser Umstände, ins-\n\nbesondere der aufgezeigten Beschaffenheit, Wirkungsweise und der besonde-\n\nren Verbrauchergewohnheiten bei Khat im Vergleich mit Amphetamin erscheint \n\nes sachgerecht festzulegen, daß bei Khat-Pflanzen erst 30 g des Khat-\n\nAlkaloids Cathinon das Merkmal der \"nicht geringen Menge\" erfüllen. \n\nEine einigermaßen sichere Einschätzung der zur Erreichung dieses \n\nGrenzwerts von 30 g Cathinon notwendigen Khat-Bruttomenge ist kaum mög-\n\nlich. Geht man etwa mit dem Gutachten des Bundeskriminalamts davon aus, \n\ndaß junge, bereits blattragende Triebe mit 0,01 bis 0,3 Gewichtsprozent den \n\nhöchsten Gehalt an Cathinon enthalten, so werden für 30 g Cathinon zwischen \n\n10 kg und 300 kg Blattmasse benötigt. \n\ncc) Bei der zwangsläufig \"dezisionistischen\" (vgl. BGHSt 42, 1, 11) \n\nGrenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Emp-\n\nfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. . Eine Grenzwertfestlegung \n\nauf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint \n\nungeachtet der deutlich - nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskri-\n\nminalamts \"etwa\" ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit \n\nvon Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Am-\n\nphetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher be-\n\nschriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum \n\nvon Khat außer Acht ließe. Hinzu kommt, daß angesichts des - wie \n\nbeschrieben –schnellen Wirkstoffabbaus die jeweiligen Khat-Mengen möglichst \n\nbeschleunigt an eine Vielzahl von Khat-Konsumenten vertrieben werden \n\nmüssen. Auch die deshalb bei Khat in besonderem Maße bestehende Gefahr \n\nder Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend Kokain BGHSt \n\n33, 133, 140 f.; ferner Endriß/Logemann aaO. S. 627) rechtfertigt es, \n\nabweichend von der Auffassung des Landgerichts die Grenzwertmenge für \n\nCathinon bei Khat auf das Dreifache der für Amphetamin bestimmten \n\nWirkstoffmenge zu beschränken. \n\n(2) Das Landgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, \n\ndaß die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG in keinem Fall erreicht war. Dies gilt auch unter Zugrundele-\n\ngung des nunmehr vom Senat festgelegten Grenzwerts der nicht geringen \n\nMenge von Khat auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon. \n\nHiervon ausgehend, hat das Landgericht entgegen der Auffassung der \n\nBeschwerdeführerin den Angeklagten auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe zu-\n\ntreffend nur der Beihilfe zum „einfachen“ unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln für schuldig befunden. Allerdings hat der Angeklagte durch das \n\nAnmieten des VW Sharan dazu beigetragen, daß mit diesem Fahrzeug zwi-\n\nschen dem 20. März und 2. April 2003 bei insgesamt zehn Fahrten jeweils \n\n(mindestens) 100 kg Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg transportiert \n\nwurden. Unter Zugrundelegung des im Fall II. 5 der Urteilsgründe festgestellten \n\nCathinon-Gehalts von 0,006 % ergab sich damit in den Transportfällen im Fall \n\nII. 4 der Urteilsgründe jeweils eine Mindestwirkstoffmenge von 6 g, mithin ins-\n\ngesamt von 60 g Cathinon. Die Gesamtmenge übersteigt zwar die Grenze der \n\n\"nicht geringen Menge\" um das Doppelte; dies stellt den Schuldspruch jedoch \n\nnicht in Frage: \n\n Die Strafkammer hat - rechtlich unbedenklich - die durchgeführten \n\nTransportfahrten aus der Sicht des Haupttäters N. jeweils als Einzeltaten der \n\nEinfuhr und des Handeltreibens gewertet, zu denen der Angeklagte durch die \n\nBereitstellung des von ihm gemieteten Fahrzeugs Hilfe geleistet hat. Da der \n\nGrenzwert der nicht geringen Menge auch unter Zugrundelegung der dafür \n\nvom Senat festgelegten Wirkstoffmenge in keinem dieser Transportfälle er-\n\nreicht war, hat das Landgericht die Haupttaten des N. zutreffend jeweils als \n\nVergehen des \"einfachen\" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, demgegenüber die jeweils verwirklichte \n\nunerlaubte Einfuhr im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (st. Rspr.; \n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2). Nach den Grundsätzen über \n\ndie strenge Akzessorietät der Beihilfe kann dem Angeklagten im Fall II. 4 der \n\nUrteilsgründe auch nur eine Beihilfe zu diesen Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. \n\n1 BtMG angelastet werden. \n\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder \n\n-mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurtei-\n\nlen (BGH NStZ 1997, 121; BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03). \n\nFördert deshalb der Gehilfe - wie hier der Angeklagte durch das Mieten des \n\nTransportfahrzeugs - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstän-\n\ndige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben \n\n(Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.). Das läßt indes die Ak-\n\nzessorietät der Beihilfe zur Haupttat unberührt. Daß der Gehilfe in einem sol-\n\nchen Fall durch seine Handlung mehrere materiell selbständige Vergehen, \n\nnämlich Rauschgiftgeschäfte unterstützt, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf \n\neine „nicht geringe Menge“ beziehen, kann deshalb nicht dazu führen, daß der \n\nGehilfe der Beteiligung an einem Verbrechen (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 \n\nNr. 4 BtMG) schuldig ist, sondern kann nur im Rahmen der Strafzumessung \n\nangemessen strafschärfend berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht \n\nbei Festsetzung der im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe \n\nauch bedacht. Denn es hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß der An-\n\ngeklagte \"das Fahrzeug für insgesamt fast zwei Wochen zur Verfügung gestellt \n\nund damit eine Vielzahl von Transporten ermöglicht hat\". \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landge-\n\nricht den Angeklagten in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe auch zu Recht \n\nnicht der Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge für schuldig befunden. Daß der Haupttäter N. und der Angeklagte \n\nsich vorgestellt hätten, daß es sich bei jeder der Transportfahrten um eine \n\nMenge Khat handelte, bei der der Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht gerin-\n\ngen Menge überschritten hätte, ist so nicht festgestellt und liegt – ungeachtet \n\nder in Rede stehenden großen Mengen an Pflanzenmaterial – angesichts der \n\nBesonderheiten der Khat-Pflanze auch fern. \n\nIII. Revision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des \n\nAngeklagten hat weder in verfahrens- noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der \n\nSenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen \n\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\nTepperwien Maatz \n\nAthing \n\n Ernemann Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung; ja \n\nBtMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB §§ 27, 52 \n\n1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirk-\n\nstoffgehalt von 30 g Cathinon. \n\n2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selb-\n\nständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst \n\nin ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht \n\ner sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 BtMG strafbar. \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04 – LG Münster","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/4-str-59-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/4-str-59-04","retrieved":"2026-07-10 16:00:49.253211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-28/4-str-59-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2004-10-28","dockets":["4 StR 59/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__59-04","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 59/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/4-str-59-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"; ja BtMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 StGB §§ 27, 52 1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirk- stoffgehalt von 30 g Cathinon. 2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selb- ständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom\n\n13. Oktober 2003 werden verworfen.\n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte\n\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":4},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/17","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"17","label":"§ 17 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/29","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"29","label":"§ 29 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 49, 306","basis":"cited_by_decisions","votes":11},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 163","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:00:49.253211+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}