{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__54-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"4 StR 54/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 54/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft \n\ngegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. \n\nSeptember 2003 werden verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nversuchtem schwerem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf \n\nJahren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel, \n\nmit dem er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwalt-\n\nschaft erstrebt mit \n\nihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten \n\nRechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Frei-\n\nheitsstrafe. Sie beanstandet, daß das Landgericht zu Unrecht von der Milde-\n\nrungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht habe. \n\nBeide Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. Revision des Angeklagten. \n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge \n\nhat weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft. \n\n1. Das Landgericht ist dem Gutachten des angehörten Sachverständi-\n\ngen folgend zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Angeklagten infolge des \n\nvor der Tat konsumierten Alkohols zur Tatzeit ein mittelgradiger Rauschzu-\n\nstand vorlag, der zu einer erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit \n\nim Sinne des § 21 StGB geführt hat. Die Ausführungen hierzu lassen weder \n\nRechtsfehler erkennen, noch werden solche von der Beschwerdeführerin gel-\n\ntend gemacht. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht demzufolge den \n\nStrafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB gemildert und statt auf eine lebenslange Freiheitsstrafe auf die schließ-\n\nlich verhängte zeitige Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt. Hiergegen \n\nwendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie vertritt im Anschluß an \n\ndie - nicht tragenden - Erwägungen in einer Entscheidung des 3. Strafsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003, \n\n480 = NJW 2003, 2394; vgl. hierzu Foth NStZ 2003, 597; Streng NJW 2003, \n\n2963) die Auffassung, daß eine Strafrahmenverschiebung nicht in Betracht \n\nkomme, wenn - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten auf dessen verschuldeter Trunkenheit beruhe. \n\n2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann \n\nvon der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden, \n\nwenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Bege-\n\nhung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorherse-\n\nhen können (vgl. nur BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrah-\n\nmenverschiebung 11, 19 jeweils m.w.N.). Hierbei wird maßgeblich darauf ab-\n\ngestellt, ob der Angeklagte schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig gewor-\n\nden ist. In einigen Entscheidungen wird darüber hinaus zusätzlich verlangt, \n\ndaß die strafbaren Handlungen, mit deren Begehung im Rauschzustand der \n\nAngeklagte rechnen mußte, in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorge-\n\nworfenen vergleichbar sein müssen (vgl. z.B. BGHR StGB § 21 Strafrahmen-\n\nverschiebung 6, 14,16). Die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenmil-\n\nderung ist bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden. Der \n\nAngeklagte ist bisher wegen eines Aggressionsdelikts strafrechtlich noch nicht \n\nin Erscheinung getreten. Seinen drei Vorstrafen lagen jeweils Diebstahlstaten \n\nzugrunde, wobei er in zwei Fällen zu Geldstrafen und in einem Fall zu einer \n\nBewährungsfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß er die \n\nfrüheren Taten in einem alkoholbedingten Rauschzustand begangen hat, be-\n\nstehen nicht. Nach all dem kann schon nicht ohne weiteres davon ausgegan-\n\ngen werden, daß der Angeklagte überhaupt damit rechnete oder rechnen muß-\n\nte, unter Alkoholeinwirkung Straftaten zu begehen. Erst recht fehlt es an jedem \n\nAnhalt dafür, daß er die Begehung einer in Ausmaß und Intensität mit der hier \n\nabgeurteilten Straftat vergleichbaren strafbaren Handlung vorhersah oder hätte \n\nvorhersehen können. \n\n3. Demgegenüber hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der \n\nbereits angesprochenen Entscheidung in einem obiter dictum die Auffassung \n\nvertreten, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in \n\nder Regel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit \n\nberuht. Dabei sei es ohne Belang, ob der Täter schon früher unter Alkohol – \n\nvergleichbare – Taten begangen habe. Die potentiell nachteiligen Folgen \n\nübermäßigen Alkoholgenusses, seine Handlungstriebe entfesselnde und be-\n\nstehende Handlungshemmungen einschränkende Wirkungen seien allgemein \n\nbekannt. Daher sei eine Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit in \n\nder Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über einschlägige \n\nVorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen Alkoholge-\n\nnusses verfügt. Denn auch dann sei die abstrakte Gefahr der Trunkenheit für \n\nihn regelmäßig erkennbar. \n\n4. Die aufgetretene Divergenz zwischen der bisherigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs und der Auffassung des 3. Strafsenats betrifft danach \n\ndie Frage der Vorhersehbarkeit einer möglichen Straffälligkeit unter Alkoholein-\n\nfluß durch den Täter. Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch offen blei-\n\nben, da es auf sie hier letztlich nicht entscheidend ankommt. Übereinstimmung \n\nzwischen beiden Auffassungen besteht nämlich darüber, daß die Versagung \n\nder Strafrahmenmilderung nur möglich ist, wenn der Alkoholkonsum dem Täter \n\n(uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies hat der 3. Strafse-\n\nnat im Anschluß an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH \n\nStV 1985, 102) in einer dem Urteil vom 27. März 2003 nachfolgenden Ent-\n\nscheidung (Beschluß vom 27. Januar 2004 – 3 StR 479/03) nochmals aus-\n\ndrücklich klargestellt. Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alko-\n\nholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26). \n\nSo verhält es sich hier. \n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, alkoholische \n\nGetränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Er trinkt spätestens seit seinem elf-\n\nten oder zwölften Lebensjahr Alkohol. Zunächst trank er ausschließlich Bier, \n\nmit etwa 14 Jahren in zunehmendem Maße auch Whisky. Sein Tagesablauf \n\nwar zuletzt weitgehend durch den Alkoholkonsum bestimmt: bis zur Mittagszeit \n\ntrank er Bier, danach Whisky „oder anderen Schnaps“. Nach seiner Verhaftung \n\nlitt der Angeklagte mehrere Wochen unter Entzugserscheinungen wie Zittern \n\nder Gliedmaßen und starkem Schwitzen. \n\nNach den Ausführungen des angehörten Sachverständigen, dem das \n\nLandgericht folgt, liegt zudem bei dem mit einem Intelligenzquotienten von 82 \n\nintellektuell unterdurchschnittlich befähigten, unter schwierigen häuslichen Ver-\n\nhältnissen aufgewachsenen Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung in Form \n\neiner Störung des Sozialverhaltens (ICD – 10 F 91) und einer emotional \n\ninstabilen Persönlichkeitsstruktur (ICD – 10 F 60.3) vor. Der Sachverständige \n\nhat zwar einerseits ausgeschlossen, daß die festgestellte Persönlichkeitsstö-\n\nrung ursächlich für den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von \n\nAlkohol sei, jedoch andererseits auch ausgeführt, daß diese ihn weiterhin ver-\n\nanlassen werde, exzessiv dem Alkohol zuzusprechen. \n\nNach all dem ist die Bewertung des Landgerichts, der Alkoholkonsum \n\nkönne dem Angeklagten jedenfalls nicht in dem Maße schulderhöhend angela-\n\nstet werden, daß hier die Versagung einer Strafrahmenmilderung gerechtfertigt \n\nwäre, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die getroffenen Feststellungen bele-\n\ngen entgegen der Auffassung der Revision hinreichend, daß sich bei dem An-\n\ngeklagten seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hat, \n\nder ihn weitgehend beherrscht und ihm daher nicht ohne weiteres zum Vorwurf \n\ngemacht werden kann (vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB § 21 Strafrah-\n\nmenverschiebung 26). Das Landgericht hat bei seiner Ermessensausübung \n\nzudem zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, daß es vor der Wahl zwi-\n\nschen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe stand. In \n\nderartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um \n\ndie mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so \n\nauszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. \n\nRspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18). Solche \n\nhat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/4-str-54-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/4-str-54-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:27.099481+00:00"}}