{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__53-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"4 StR 53/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 53/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 30. März 2004\n\ngemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 11. September 2003 - auch\n\nsoweit es den Mitangeklagten G. betrifft, aufge-\n\nhoben\n\na) \n\nim Schuldspruch, soweit die Angeklagten im Fall\n\nII. 2. der Urteilsgründe wegen räuberischen Angriffs\n\nauf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung - der Mitangeklagte G. in\n\nweiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis - verurteilt worden sind,\n\nb) \n\nin den Strafaussprüchen.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen An-\n\ngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung,\n\nschwerer räuberischer Erpressung sowie versuchten Diebstahls - die Ange-\n\nklagte A. unter Einbeziehung eines früheren Urteils - zu einer Jugendstrafe\n\nvon jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. ,\n\nder keine Revision eingelegt hat, hat es wegen räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzli-\n\nchen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer\n\nJugendstrafe von zwei Jahren unter Vorbehalt der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten A. und\n\nK. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge den\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StGB auch\n\nauf den Mitangeklagten G. zu erstrecken ist. Im übrigen hat die Überprü-\n\nfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen weiteren\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Verurteilung der Angeklagten und des Mitangeklagten G. \n\nwegen der Tat \n\nzum Nachteil der Geschädigten T. \n\nkann\n\nnicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschrif-\n\nten vom 12. Februar 2004 hierzu ausgeführt:\n\n\"Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als Straftat ge-\nmäß § 316 a StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der\ngeänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ei-\nne enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestands-\nmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung der Vor-\nschrift für geboten hält (BGH, Urteil vom 20. November 2003 -\n4 StR 150/03), setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach\nseinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung zwischen taugli-\nchem Tatopfer und tatbestandsmäßiger Angriffshandlung der-\ngestalt voraus, dass im Tatzeitpunkt, das heißt bei Verüben\n\ndes Angriffs, das Tatopfer (noch) 'Führer' oder 'Mitfahrer' ei-\nnes Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte es hier fehlen. Führer\neines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB ist nur, wer\ndas Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Be-\nwegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs\nund/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt\nist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahr-\nzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und\nder Fahrer den Motor ausstellt. Ob die hier geschädigte Zeu-\ngin bei Verüben des Angriffs in dem genannten Sinne 'Führer'\nihres (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeuges war, sie -\nbei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der\nBeherrschung ihres Kraftfahrzeuges und/oder mit der Bewäl-\ntigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass sie ge-\nrade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs war,\nund ob die Angeklagte und ihre Mittäter die möglicherweise\nhierin liegenden 'besonderen Verhältnisse des Straßenver-\nkehrs' für ihre Taten ausgenutzt haben, lässt sich dem ange-\nfochtenen Urteil nicht entnehmen. Entsprechende Feststel-\nlungen müssen daher nachgeholt werden. Die getroffenen\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen\nbleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.\n\nDie rechtliche Würdigung des Falles II. 2. als schwere räube-\nrische Erpressung ist dagegen rechtsfehlerfrei. Der Schuld-\nspruch ist allerdings wegen der Einheitlichkeit der Tat inso-\nweit insgesamt aufzuheben (Meyer-Goßner StPO 46. Aufl.\n§ 353 Rdnr. 7).\"\n\nDem stimmt der Senat zu (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 2003\n\n- 4 StR 311/03).\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht hier\n\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Aufhebung der\n\nStrafaussprüche nach sich. Denn das Landgericht hat den Umstand, daß die\n\nAngeklagten in diesem Fall jeweils zwei schwere Delikte verwirklicht haben,\n\nausdrücklich als straferschwerend berücksichtigt. Der Senat kann deshalb nicht\n\nausschließen, daß der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen räuberischen\n\nAngriffs auf Kraftfahrer auf niedrigere Jugendstrafen erkannt hätte.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nFür die vom Tatbestand des § 316 a StGB vorausgesetzte Ausnutzung\n\nder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs genügt allein der Umstand,\n\ndaß \"die Geschädigte wegen der beengten Verhältnisse im Pkw ... in ihrer\n\nVerteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt war\" (UA 20), nicht (vgl. BGH NStZ\n\n1996, 389 f.; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 - 4 StR 522/02). Gleiches\n\ngilt auch für die Abgelegenheit des Überfallorts. Denn ebenso wie die Beengt-\n\nheit, die dem Fahrzeug immanent ist, ist auch die Abgelegenheit des Über-\n\nfallorts keine spezifische Eigenschaft des Kraftfahrzeugverkehrs (Senatsurteil\n\nvom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, NJW 2004, 786, 788, zum Abdruck in\n\nBGHSt bestimmt).\n\nFalls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen der\n\nTatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-\n\nsprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, kommt nach den getroffenen\n\nFeststellungen jedenfalls eine tateinheitliche Verurteilung wegen Verabredung\n\nzu diesem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB in Betracht. Im übrigen ist der\n\nneue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen strafschärfend\n\nzu werten, daß die Angeklagten planmäßig die Bereitschaft des Tatopfers, sie\n\nals Anhalter in ihrem Pkw mitzunehmen, ausnutzten und sie die Geschädigte in\n\neine Lage brachten, in der für sie Hilfe nicht zu erwarten war.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/4-str-53-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/4-str-53-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__53-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:47.519153+00:00"}}