{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"4 StR 48/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 48/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. April 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 17. September 2003 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im\n\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Begründung, mit welcher das Schwurgericht einen minder schwe-\n\nren Fall des Totschlags im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB abgelehnt\n\nhat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen war es zwischen dem Angeklagten und seiner\n\n17 Jahre jüngeren Lebensgefährtin C. schon seit Jahren\n\nzu heftigen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen.\n\nAuch am Tattag kam es zu einem Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte sei-\n\nne Lebensgefährtin durch die Zufügung von 20 Messerstichen tötete, nachdem\n\ndiese ihn zum sofortigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgefordert\n\nund in diesem Zusammenhang geäußert hatte: \"Wenn ich dich hier sehe,\n\nschmerzen meine Augen. Du störst mich hier. Du bist kein Mann mehr, du bist\n\nzu alt. Ich habe einen anderen Mann gefunden, der ist besser wie du im Bett\n\nund hübscher wie du, der kommt jetzt!\" (UA 11).\n\nIm Rahmen der Strafzumessung geht das Landgericht zwar davon aus,\n\ndaß die unmittelbar vor der Tat gefallene Äußerung der Lebensgefährtin des\n\nAngeklagten eine schwere Beleidigung, insbesondere in bezug auf die sexuelle\n\nLeistungsfähigkeit des Angeklagten, darstelle. Diese Beleidigung habe den\n\nAngeklagten aber nicht \"unmittelbar zur Tat hingerissen, da dafür vorrangig\n\nandere Motive - nämlich die narzisstische Kränkung angesichts der Ankündi-\n\ngung, daß ein neuer Partner schon bereit stehe zusammen mit Wut und Ent-\n\ntäuschung angesichts der entgegen der ursprünglichen Zusage nunmehr ge-\n\näußerten Aufforderung, sofort aus der Wohnung auszuziehen -\" ursächlich ge-\n\nwesen seien (UA 27).\n\nDas Landgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß eine Motivlage, bei\n\nwelcher andere tatauslösende Umstände den Zorn infolge einer schweren Be-\n\nleidigung in eine lediglich untergeordnete Rolle verdrängt haben, nicht von der\n\n1. Alternative des § 213 StGB erfaßt wird (vgl. BGHR StGB § 213 2. Alt. Opfer-\n\nverhalten 3; BGH StV 1983, 60, 61). Eine solche Motivlage wird indes durch\n\ndie Urteilsgründe nicht belegt. Nach den Feststellungen sind es vielmehr die\n\nÄußerungen seiner Partnerin in ihrer Gesamtheit gewesen, die \"bei dem Ange-\n\nklagten, der sich dadurch zutiefst gedemütigt und entwertet fühlte, augenblick-\n\nlich eine erhebliche Kränkungswut aus(lösten)\". Das Schwurgericht hat ferner\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte \"in dieser Wut\" den Entschluß faßte, seine\n\nLebensgefährtin \"nun augenblicklich zu töten\" (UA 11). Die unterschiedliche\n\nGewichtung der tatauslösenden Motive, die das Landgericht der Strafzumes-\n\nsung zugrundegelegt hat, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar. Etwas\n\nanderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Sachverständigen.\n\nDiese haben die affektive Ausgangssituation für die Tat zwar zum einen in der\n\nAufforderung zum sofortigen Auszug gesehen, zum anderen jedoch gleichran-\n\ngig darin, daß die weiteren Äußerungen der Lebensgefährtin für den Ange-\n\nklagten insbesondere unter Berücksichtigung seiner Prägung und seiner Per-\n\nsönlichkeitsstruktur nicht kompensierbar gewesen seien und für ihn eine ex-\n\ntreme Demütigung und Entwertung dargestellt hätten (UA 23). Weshalb die\n\nkränkenden Äußerungen der Lebensgefährtin einerseits mitursächlich für eine\n\nim Sinne des § 21 StGB erhebliche affektive Erregung des Angeklagten gewe-\n\nsen sind, andererseits aber bei der Tatauslösung lediglich eine untergeordnete\n\nRolle gespielt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.\n\n2. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen sonst minder\n\nschweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB abgelehnt hat, be-\n\ngegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es hat insoweit unter anderem\n\nstraferschwerend berücksichtigt, der Angeklagte habe \"sich auch dadurch, daß\n\nsich sein Opfer heftig zu wehren versuchte, nicht von der Tatbegehung abhal-\n\nten lassen, sondern sein Vorhaben, C. zu töten, zielstrebig\n\ndurchgeführt\" (UA 28). Diese Formulierung läßt besorgen, daß das Schwurge-\n\nricht zu Lasten des Angeklagten verwertet hat, daß er die Straftat überhaupt\n\nbegangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen; dies würde\n\ngegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2002,\n\n106; Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - 4 StR 308/03).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/4-str-48-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/4-str-48-04","retrieved":"2026-07-10 15:28:04.388583+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-22/4-str-48-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2004-04-22","dockets":["4 StR 48/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.04.2004 – 4 StR 48/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/4-str-48-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 17. September 2003 im\n\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/213","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"213","label":"§ 213 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2004, 500","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:28:04.388583+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}