{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__41-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"4 StR 41/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 41/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n27. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Dortmund vom 18. August 2003 wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses \n\nUrteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt. Sie beanstandet, daß das Landgericht den \n\nAngeklagten nicht wegen bandenmäßiger Begehungsweise (§ 30 a Abs. 1 \n\nBtMG) verurteilt und ihm nicht - strafschärfend - gewerbsmäßiges Handeln zur \n\nLast gelegt hat. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklag-\n\nte im Frühjahr des Jahres 2002 in einem aktuellen finanziellen Engpaß. Er \n\nwandte sich deshalb telefonisch hilfesuchend an seinen ehemaligen Schulka-\n\nmeraden Hatem B. , der in Brasilien lebt und mit Abu K. zu einer Täter-\n\ngruppe gehörte, die über Kuriere aus Brasilien Kokain in die Bundesrepublik \n\nDeutschland einführte. Die Kuriere übergaben das Rauschgift u.a. an Jamal \n\nA. und Mohamad Kassem Ah. , die es hier verkauften. Der Angeklagte \n\nselbst war nicht in die Tätergruppe eingebunden. Er beabsichtigte, einmal ein \n\ngrößeres Geschäft mit Abu K. als \"Direktabnehmer\" zu tätigen, um so einen \n\ngrößeren Gewinn zu erzielen und damit seinen finanziellen Engpaß zu been-\n\nden. Danach wollte er sogleich seine Rauschgiftgeschäfte beenden. Hatem \n\nB. leitete die Telefonnummer des Angeklagten an Abu K. weiter, der \n\nden Angeklagten Mitte Juni 2002 anrief. Der Angeklagte teilte ihm seine finan-\n\nziellen Probleme mit und erbat von ihm 2.000 US-Dollar. Abu K. sagte dem \n\nAngeklagten jedoch das Geld nicht zu, sondern bat ihn seinerseits um Mithilfe, \n\nden Diebstahl von ihm in Deutschland gestohlenen sechs bis neun Kilogramm \n\nKokain aufzuklären. Das tat der Angeklagte auch. Als er Abu K. dann bat, \n\nihm finanziell zu helfen, versprach dieser, sich wieder bei ihm zu melden. Etwa \n\nzwei Wochen später erhielt der Angeklagte einen Anruf von Jamal A. . Er ver-\n\nabredete sich mit ihm, und es kam zu drei Verkaufsgeschäften von Kokain zwi-\n\nschen Jamal A. und dem Angeklagten. Es folgten - bis zum 21. Juli 2002 - \n\nzwei weitere solche Geschäfte zwischen Mohamad Kassem Ah. und dem An-\n\ngeklagten. Sie betrafen insgesamt Handelsmengen zwischen 1/2 und 2 kg Ko-\n\nkaingemisch (Wirkstoffgehalt: mindestens 60 % Kokainhydrochlorid). Das \n\nRauschgift verkaufte der Angeklagte im wesentlichen jeweils mit Gewinnerzie-\n\nlungsabsicht weiter. \n\n2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als unerlaubtes Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in \n\nfünf Fällen gewürdigt und ausgeführt, daß bandenmäßiges Handeltreiben \n\n(§ 30 a Abs. 1 BtMG) nicht vorliege, weil nicht habe festgestellt werden kön-\n\nnen, daß der Angeklagte als Mitglied der brasilianischen Täterbande agiert \n\nhabe bzw. er in eine andere bandenmäßige Organisation eingebunden gewe-\n\nsen sei. Ein willentlicher Zusammenschluß des Angeklagten mit einer Person \n\noder mehreren Personen nach entsprechender ausdrücklicher oder stillschwei-\n\ngender Abrede sei nicht ersichtlich. Es fehle auch an einem übergeordneten \n\nBandeninteresse sowie dem Willen, sich für eine gewisse Dauer zur Begehung \n\nvon Straftaten zusammenzuschließen. Der Angeklagte habe sich möglichst mit \n\nnur einem einzigen größeren \"Kokaindeal\" sanieren wollen, um dann sogleich \n\nwieder aus dem Drogenmilieu auszusteigen. Es fehlten jegliche Erkenntnisse \n\nüber eine irgendwie geartete bandenmäßige Organisationsstruktur. Für den \n\nAngeklagten habe bei sämtlichen nachfolgenden Drogengeschäften vielmehr \n\nallein sein eigenes wirtschaftliches Interesse im Vordergrund gestanden. \n\n3. Diese Wertung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat das \n\nLandgericht einen nicht mehr zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt; denn \n\nnach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (= BGHSt 46, 321 ff.) ist für den \n\nBandenbegriff u. a. ein Tätigwerden in einem \"übergeordneten Bandeninteres-\n\nse\" nicht mehr erforderlich. Dies gilt auch für das bandenmäßige Handeltreiben \n\nmit Betäubungsmitteln (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376; BGH, Urteil vom \n\n22. April 2004 - 3 StR 28/04). Die Strafkammer hat jedoch rechtsfehlerfrei dar-\n\ngelegt, daß dem Angeklagten eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbin-\n\ndung zu (mindestens zwei) anderen Personen zu künftiger gemeinsamer De-\n\nliktsbegehung nicht nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzung zur An-\n\nnahme einer Bande ist auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs erforderlich (vgl. BGHSt 46, 321, 329; BGH StV 2001, 407; \n\nBGH, Urteil vom 11. September 2003 - 1 StR 146/03). Soweit die Staatsanwalt-\n\nschaft aufgrund einer eigenen Würdigung zu dem Ergebnis kommt, der Ange-\n\nklagte sei Mitglied der Bande um Abu K. gewesen, kann sie damit im Revi-\n\nsionsverfahren nicht gehört werden. Das gleiche gilt für ihre Vermutung, der \n\nAngeklagte könne mit seinem Geschäftspartner Ali Z. und anderen eine \n\nBande gebildet haben. \n\n4. Auch soweit die Staatsanwaltschaft rügt, die Strafkammer habe Ver-\n\nanlassung gehabt, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu erör-\n\ntern, ob er gewerbsmäßig gehandelt hat, hat sie keinen Erfolg. Gewerbsmäßig \n\nhandelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme-\n\nquelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGHR \n\nBtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1, gewerbsmäßig 1, 5; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 \n\nRdn. 1362 m.w.N.). Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, \n\neinmal ein größeres Geschäft mit erheblichem Gewinn zu tätigen (UA 7, 15). \n\nDaß er - etwa später - einen auf Wiederholung gerichteten Tatwillen hatte und \n\nsich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollte, \n\nhat das Landgericht nicht feststellen können. Mit ihrem Argument, der Ange-\n\nklagte habe sich in einem akuten \"finanziellen Engpaß\" befunden und aus \n\n\"wirtschaftlichem Interesse\" gehandelt, kann die Beschwerdeführerin ein ge-\n\nwerbsmäßiges Handeln nicht belegen. \n\nDa die Revision der Staatsanwaltschaft weder zu Lasten noch zugun-\n\nsten des Angeklagten (§ 301 StPO) einen durchgreifenden Rechtsfehler hat \n\nerkennen lassen, ist sie als unbegründet zu verwerfen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__41-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/4-str-41-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__41-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__41-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/4-str-41-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__41-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:08.054789+00:00"}}