{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__35-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-03-30","aktenzeichen":"4 StR 35/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 35/04\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2004 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hagen vom 13. Mai 2003, auch soweit es den Mitan-\n\ngeklagten Y. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten\n\nY. jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit ver-\n\nsuchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig\n\nbefunden und die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten, den Mitangeklagten Y. , der keine Revision eingelegt\n\nhat, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung verurteilt; außerdem hat es gegen diesen eine Maßregel nach §§ 69, 69 a\n\nStGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren\n\nRevisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Ange-\n\nklagte D. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäß\n\n§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Y. - zur Aufhebung des\n\nUrteils, weil die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen räuberischen\n\nAngriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nach den Maßstäben der geänderten\n\nRechtsprechung des Senats keinen Bestand hat. Damit unterliegen auch die\n\nVerurteilungen wegen der tateinheitlich begangenen Taten der Aufhebung,\n\nobwohl diese für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGHR\n\nStPO § 353 Aufhebung 1).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten\n\nden Taxifahrer in der Absicht, ihn zu berauben, während dieser entsprechend\n\nihrer Weisung in Unterbrechung der Fahrt an einem einsamen Ort kurz anhielt.\n\nDazu, ob zu diesem Zeitpunkt der Motor des Kraftfahrzeugs noch lief, verhält\n\nsich das Urteil nicht.\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03\n\n(= StV 2004, 137 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen dar-\n\ngelegt hat, erachtet er eine enger als bisher am Schutzzweck und den einzel-\n\nnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für gebo-\n\nten. Danach setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut eine\n\nzeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßiger\n\nAngriffshandlung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt, d. h. bei Verüben des\n\nAngriffs, das Tatopfer (noch) \"Führer\" oder \"Mitfahrer\" eines Kraftfahrzeugs ist.\n\nDaran könnte es hier fehlen: Denn \"Führer\" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des\n\n§ 316 a StGB ist nur, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in\n\nBewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der\n\nBewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht\n\nmehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Grün-\n\nden anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.\n\nOb der hier geschädigte Taxifahrer bei Verüben des Angriffs in dem ge-\n\nnannten Sinne Führer seines (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeugs war,\n\ner - bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der Beherrschung\n\nseines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen\n\nbeschäftigt war, daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen An-\n\ngriffs war, und ob die Angeklagten die möglicherweise hierin liegenden \"be-\n\nsonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\" für ihre Taten ausgenutzt haben\n\n(vgl. hierzu auch die Senatsbeschlüsse vom 27. November 2003 - 4 StR\n\n311/03 und 4 StR 338/03), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entneh-\n\nmen. Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\nFalls die nunmehr entscheidende Jugendkammer das Vorliegen der\n\nTatbestandsvoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-\n\nsprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, bei\n\nder Bemessung der Strafen wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung strafschärfend zu werten, daß sich die Tat\n\ngegen\n\neinen Taxifahrer während der Ausübung seines auch im Interesse der Allge-\n\nmeinheit liegenden Berufs richtete und die Angeklagten ihr Opfer planmäßig an\n\neinen Ort lockten, wo für es Hilfe nicht zu erwarten war.\n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Kuck-\nein\nurlaubsbedingt ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\n Maatz\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:30)(cid:5)(cid:8)(cid:31) (cid:3)(cid:24)(cid:29)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/4-str-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-30/4-str-35-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:53.443611+00:00"}}