{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__24-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-02-10","aktenzeichen":"4 StR 24/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 24/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Februar 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Arnsberg vom 16. September 2003 im\n\nMaßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in drei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und\n\nschweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nFerner hat es seine Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\n\nund bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis\n\nerteilt werden darf.\n\n1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der\n\nRevisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben hat.\n\n2. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat hinge-\n\ngen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe sich durch\n\nsein Verhalten, „insbesondere durch den Einsatz seines PKWs und des Fahr-\n\nzeugs seiner damaligen Freundin“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Der Umstand, daß er die\n\nFahrzeuge gezielt zur Durchführung der Straftaten eingesetzt habe, indiziere\n\nim Hinblick auf das Gewicht der Taten und die Bedeutung des Einsatzes der\n\nKraftfahrzeuge bei den Überfällen bereits für sich genommen seine charakterli-\n\nche Unzuverlässigkeit und damit seine Ungeeignetheit.\n\nDiese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht. Zutreffend ist zwar\n\nder rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht\n\nnur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen\n\nstrafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem\n\nFühren eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde\n\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung\n\neiner der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet\n\njedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von\n\nStraftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterli-\n\nche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die\n\nRechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Ent-\n\nscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl.\n\nBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Senatsbeschlüsse vom 22. Okto-\n\nber 2002 - 4 StR 339/02 = NZV 2003, 46 und 5. November 2002 – 4 StR\n\n406/02 = NZV 2003, 199). Dieser Anforderung genügt die pauschale Würdi-\n\ngung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des\n\n§ 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, und zwar ungeachtet der weiteren\n\n(streitigen) Frage, ob zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicher-\n\nheit ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zu fordern ist (vgl. hierzu den\n\nAnfragebeschluß des Senats vom 16. September 2003 – 4 StR 85/03 = DAR\n\n2003, 563 sowie BGH, Beschluß vom 26. September 2003 – 2 StR 161/03 =\n\nNStZ 2004, 144).\n\nDem steht nicht die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofes (Beschluß vom 14. Mai 2003 – 1 StR 113/03, abgedruckt\n\nin NStZ 2003, 658) entgegen. Dort hat zwar der 1. Strafsenat die Auffassung\n\nvertreten, daß bei bestimmten schweren Straftaten, die unter Benutzung eines\n\nKraftfahrzeuges begangen werden, in aller Regel die charakterliche Eignung\n\ndes Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint werden müsse. Hierzu\n\nzähle etwa auch die Nutzung des Kraftfahrzeuges zur Flucht mit der Beute\n\ndurch den Räuber oder den räuberischen Erpresser. Allerdings hat er weiterhin\n\nausgeführt, daß auch in derartigen Fällen der Umfang der tatrichterlichen Be-\n\ngründungspflicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere\n\nvon der Täterpersönlichkeit und vom Gewicht der Tat abhänge. Angesichts der\n\nvom Landgericht angeführten zahlreichen Strafmilderungsgründe (vgl. UA 13\n\nbis 15), die die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beteiligung an den\n\nTaten zum Gegenstand haben, hätte auch bei Zugrundelegung dieser\n\nRechtsauffassung die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen näherer Darlegung bedurft.\n\n3. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf daher erneuter tatrichterli-\n\ncher Prüfung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß\n\nsich aufgrund der neuen Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können,\n\ndie eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen\n\nund deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Er war trotz des weiter-\n\ngehenden, auf Entfall der Maßregel gerichteten Antrags des Generalbundes-\n\nanwalts nicht gehindert, im Beschlußwege wie geschehen zu entscheiden. Die\n\nBefugnis des Revisionsgerichts, nach Urteilsaufhebung die Sache zurückver-\n\nweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden, richtet sich ausschließlich\n\nnach § 354 StPO; sie setzt - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fallva-\n\nrianten des § 354 Abs. 1 4. Alt. StPO – keinen entsprechenden Antrag der\n\nStaatsanwaltschaft voraus.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17) (cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/4-str-24-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-10/4-str-24-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__24-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:10.907110+00:00"}}