{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__15-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"4 StR 15/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 15/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs oder Beihilfe zur Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 28. Juli 2003 mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der An-\n\ngeklagte in den Fällen VI./VII. 3 bis 7 und 8 bis 11 des \n\nUrteils (= Taten 5 bis 9 und 1 bis 4 der Anklageschrift) \n\nfreigesprochen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-\n\nte Urteil wird verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wahlweise wegen Betrugs oder \n\nwegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je \n\n30 Euro verurteilt. Vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue in elf weiteren Fällen \n\nhat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigespro-\n\nchen. \n\nMit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft sowohl gegen den Schuldspruch - insoweit beanstandet sie \n\ndie Annahme eines zu geringen Schadensumfangs - als auch gegen die Frei-\n\nsprechung des Angeklagten. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen die Verur-\n\nteilung gerichteten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt \n\nnur insoweit vertreten wird, als es sich auf die Freisprechung des Angeklagten \n\nin den Fällen VI./VII. 3 bis 11 der Urteilsgründe bezieht, hat teilweise Erfolg. \n\nDer Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. \n\nI. \n\nDer Angeklagte war Inhaber eines Ingenieurbüros für Bauplanung und \n\nBaubetreuung (künftig: Baubetreuung A. ) und Geschäftsführer der A. \n\nHoch- und Tiefbau GmbH (künftig: A. GmbH). Mit beiden Firmen stand \n\ner in den Jahren 1994 bis 1996 als Subunternehmer in Geschäftsbeziehungen \n\nzur \"Gesellschaft zur Umweltsanierung, Planung und Entwicklung des Land-\n\nkreises W. mbH\" (künftig: GUPE), die überwiegend im Auftrag des Land-\n\nkreises W. Immobilien- und Umweltsanierungen durchführte und Baupro-\n\njekte betreute. Dem Angeklagten liegt zur Last, der GUPE im Zusammenwirken \n\nmit deren Geschäftsführer, dem gesondert verfolgten Peter Sch. , in zwölf Fäl-\n\nlen tatsächlich nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang erbrachte Lei-\n\nstungen in Rechnung gestellt und entsprechende Zahlungen entgegen ge-\n\nnommen zu haben. \n\na) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (Fall II. des Urteils), hat \n\ndas Landgericht folgende Feststellungen getroffen: \n\nIm Rahmen der Sanierung einer ehemaligen Kaserne war die A. \n\nGmbH von der GUPE mit der Durchführung von Dachreparaturen, der Herstel-\n\nlung der Funktionsfähigkeit der Entwässerung und \"notwendigen Gerüstarbei-\n\nten\" beauftragt worden. Obwohl seitens der A. GmbH ein Fassadenge-\n\nrüst nicht aufgerichtet worden war, stellte der Angeklagte am 29. Juli 1996 der \n\nGUPE unter anderem 15.045 DM für \"1.275 qm Fassadengerüst zur Sicherung \n\nder Dacharbeiten auf- und abbauen einschließlich 6 Wochen vorhalten\" in \n\nRechnung. Ob er darüber hinaus auch eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden \n\nin Ansatz brachte, hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat auch \n\nnicht aufzuklären vermocht, ob der Geschäftsführer der GUPE, der die Rech-\n\nnung des Angeklagten als \"sachlich richtig\" abzeichnete, die Überweisung des \n\ngeltend gemachten Gesamtbetrages in Höhe von 39.313,79 DM in Kenntnis \n\nder unrichtigen Rechnungstellung an den Angeklagten veranlaßte oder ob er \n\nseinerseits vom Angeklagten über den in Rechnung gestellten Leistungsum-\n\nfang getäuscht worden war. \n\nb) Vom Vorwurf, in elf weiteren Fällen zu Lasten der GUPE Scheinrech-\n\nnungen erstellt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten, der sich zur \n\nSache nicht eingelassen hat, freigesprochen. Es hat sich nicht hinreichend da-\n\nvon überzeugen können, daß der Angeklagte in diesen Fällen \"die abgerech-\n\nneten Leistungen nicht oder auch nur nicht zu dem angegebenen Wert\" er-\n\nbrachte. Im einzelnen wird dem Angeklagten insoweit vorgeworfen, \n\n- im Rahmen des Bauprojekts Sekundarschule I. für die A. GmbH \n\nim August 1994 für Tiefbauleistungen 115.000 DM und für Fußbodenarbeiten \n\n103.201,23 DM gegenüber der GUPE zu Unrecht abgerechnet zu haben (Ta-\n\nten VI./VII. 1 und 2 der Urteilsgründe), \n\n- eine in einem Ingenieurvertrag vom 22. März 1994 zwischen dem Angeklag-\n\nten und der GUPE als Festpreis vereinbarte Honorarforderung über \n\n175.000 DM für die Projeksteuerung und die Baubetreuung beim Projekt Neu-\n\nbau Sekundarschule I. gegenüber der GUPE im Oktober, November, \n\nDezember 1994 sowie im September und Oktober 1995 erneut in Raten in \n\nRechnung gestellt und entsprechende Zahlungen angewiesen erhalten zu \n\nhaben, obwohl die Honorarforderung von der GUPE zuvor bereits vollständig \n\nbeglichen worden war (Taten VI./VII. 3 bis 7 der Urteilsgründe), sowie ferner \n\n- im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Landessportschule in O. \n\nzwischen Dezember 1995 und Juli 1996 der GUPE in vier Tranchen für die \n\nangebliche Durchführung unterschiedlicher Projektsteuerungsaufgaben durch \n\ndie Baubetreuung A. insgesamt 115.632,50 DM in Rechnung gestellt \n\nund liquidiert zu haben, ohne entsprechende Gegenleistungen erbracht zu \n\nhaben (Taten VI./VII. 8 bis 11 des Urteils). \n\nII. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Soweit der Angeklagte in den Fällen VI./VII. 3 bis 7 und 8 bis 11 der \n\nUrteilsgründe freigesprochen worden ist, führt die Sachrüge zur Aufhebung des \n\nUrteils, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlicher Prüfung nicht \n\nstandhält. Eines Eingehens auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen be-\n\ndarf es deshalb nicht. \n\nZwar muß das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tat-\n\nrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht \n\nzu überwinden vermag; die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die \n\nrevisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich aber darauf, ob diesem Rechtsfeh-\n\nler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen \n\nDenkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ \n\n2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung \n\n33 m.w.N.). Darüber hinaus müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß \n\ndie Beweiswürdigung auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tat-\n\nsachengrundlage beruht und daß die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung \n\nnicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (vgl. \n\nBGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Diesen Anforderungen wird die \n\nBeweiswürdigung in den genannten Fällen nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt \n\nes in diesen Fällen an der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die \n\nTäterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Das Landgericht be-\n\nschränkt sich vielmehr rechtsfehlerhaft darauf, einzelne Belastungsindizien \n\ngesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Es setzt \n\nsich hingegen nicht damit auseinander, ob die Belastungsindizien, die für sich \n\ngenommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, in ihrer Gesamtheit \n\ndie für eine Verurteilung notwendige Überzeugung hätten begründen können \n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1). \n\na) Fälle VI./VII. 3 bis 7 des Urteils (= Taten 5 bis 9 der Anklage) \n\nDas Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß der zwischen \n\ndem Angeklagten und der GUPE geschlossene Ingenieurvertrag vom 22. März \n\n1994 nachträglich schriftlich oder mündlich eine \"Neufassung beziehungsweise \n\nVerlängerung\" erfahren habe. Nach Abschluß des Vertrages seien - insoweit \n\nhat sich die Strafkammer auf Zeugenaussagen gestützt - im einzelnen nicht \n\nmehr feststellbare Arbeiten angefallen und vom Angeklagten auch ausgeführt \n\nworden, die vom Vertrag vom 22. März 1994 nicht erfaßt gewesen seien. Hier-\n\ndurch könne eine erneute Honorarforderung des Angeklagten in Höhe von wei-\n\nteren 175.000 DM begründet worden sein. \n\nBei ihrer Würdigung hat sich die Strafkammer nicht mit der naheliegen-\n\nden Möglichkeit auseinandergesetzt, daß die von ihr angenommene nachträg-\n\nliche Vertragserweiterung mit dem Inhalt des Vertrages vom 22. März 1994 \n\nnicht vereinbar ist. Mit diesem Vertrag waren dem Angeklagten von der GUPE, \n\ndie zuvor ihrerseits vom Landkreis W. mit den entsprechenden Aufga-\n\nben beauftragt worden war, bezüglich des Bauvorhabens Sekundarschule \n\nI. sowohl die Projektsteuerung nach § 31 HOAI \"für die Gesamtleistung \n\nsowie die ingenieur-technischen Baubetreuungsleistungen für Vorbereitung, \n\nPlanung und Durchführung von Teilbauleistungen\" zu einem Festpreis übertra-\n\ngen worden. Die Strafkammer teilt zwar den genauen Leistungsumfang, der in \n\n§ 2 des Vertrages geregelt war und \"nahezu das gesamte Aufgabengebiet\", \n\ndas der GUPE vom Landkreis übertragen worden war, erfaßte, nicht mit. Je-\n\ndoch liegt es schon im Hinblick auf die allgemeine Beschreibung des Vertrags-\n\ngegenstandes nahe, daß der Angeklagte bereits am 22. März 1994 so umfas-\n\nsend zu einem Festpreis mit Projektsteuerungs- und Baubetreuungsaufgaben \n\nbetraut worden war, daß ein nennenswerter Bedarf für eine Erweiterung des \n\nLeistungsumfangs von vornherein nicht vorhanden war. Dies hätte der näheren \n\nErörterung bedurft, zumal die von der Strafkammer in Betracht gezogenen \n\nnachträglichen Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Verwen-\n\ndungsnachweisen sowie die Kontrolle der Restarbeiten und der Mängelbeseiti-\n\ngung jedenfalls nicht geeignet sind, eine Verdoppelung des ursprünglichen \n\nHonorars gerechtfertigt erscheinen zu lassen. \n\nb) Fälle VI./VII. 8 bis 11 des Urteils (= 1 bis 4 der Anklage) \n\nAuch bezüglich dieser Fälle genügt die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts nicht den dargelegten Anforderungen. \n\nNach den Urteilsfeststellungen war der GUPE, vertreten durch deren \n\nGeschäftsführer Sch. , im September/Oktober 1995 vom Landessportbund \n\ndes Landes Sachsen-Anhalt die Beauftragung mit der Projektsteuerung beim \n\nBau einer Landessportschule in Aussicht gestellt worden. Zu einem Vertrags- \n\nabschluß kam es letztlich nicht; der Landessportbund vergab die Leistungen \n\netwa Mitte des Jahres 1997 zu einem Honorar von 306.000 DM an eine andere \n\nFirma. Obwohl weder bei den beschlagnahmten Unterlagen der \"Baubetreuung \n\nA. \" noch bei der GUPE Aufzeichnungen gefunden wurden, aus denen \n\nsich Hinweise auf ein Tätigwerden des Angeklagten beim Projekt \"Landes-\n\nsportschule\" ergaben, ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, es sei \n\nnicht auszuschließen, daß die GUPE dem Angeklagten als Subunternehmer in \n\nErwartung einer späteren Auftragserteilung auf eigenes Risiko \"bereits vorab\" \n\nvier Aufträge zur Durchführung von \"Vorarbeiten\" für die Projektsteuerung beim \n\nBauvorhaben Landessportschule erteilt und der Angeklagte diese Aufträge \n\nauch ausgeführt, mithin entsprechende Leistungen zu Recht abgerechnet ha-\n\nbe. \n\nDas Landgericht hat seine Annahme, der Angeklagte habe die mit \n\n115.632,50 DM in Rechnung gestellten Arbeiten möglicherweise tatsächlich \n\nerbracht, nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. \n\nIm Fall VI./VII. 8 des Urteils ist bereits nicht zu ersehen, ob der Ange-\n\nklagte überhaupt im Rahmen der Projektsteuerung \"Landessportschule\" tätig \n\ngeworden ist. Er berechnete der GUPE am 4. Dezember 1995 einen Betrag in \n\nHöhe von 37.662,50 DM mit der pauschalen Begründung \"nach Fertigstellung \n\nund Abarbeitung aller beauftragten Leistungen\". Um welche Leistungen es sich \n\nhierbei handelte und ob diese einen Bezug zur Projektsteuerung aufwiesen, ist \n\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Den Inhalt des der Rechnung zugrundeliegen-\n\nden Auftrags teilt das Landgericht nicht mit. \n\nMit den den Fällen VI./VII. 9 bis 11 des Urteils (UA 18/19) zugrundelie-\n\ngenden Rechnungen machte der Angeklagte Forderungen für \"die Prüfung der \n\nübergebenen Planungsunterlagen ... einschließlich Nachkalkulation nach DIN \n\n276\" (Fall 9), für \"die Projektbegleitung\" (Fall 10), sowie für \"Rechnungsprüfun-\n\ngen, Ausarbeitung der Zeitplanung mit Jahresscheiben sowie die Abstimmung \n\nmit dem Sozialministerium\" (Fall 9) geltend. \n\nAbgesehen davon, daß diese Rechnungspositionen nicht nur mit der \n\nFeststellung des Landgerichts, die GUPE habe den Angeklagten lediglich mit \n\n\"Vorarbeiten\" betraut, nicht in Einklang zu bringen sind, sondern es auch in \n\nwirtschaftlicher Hinsicht fernliegend erscheint, daß sich die GUPE bereits vor \n\nAbschluß eines Vertrages mit dem Landessportbund auf eigenes Risiko in dem \n\nfestgestellten Umfang gegenüber dem Angeklagten verpflichtete, setzt sich das \n\nLandgericht nicht damit auseinander, ob der Angeklagte im Abrechnungszeit-\n\nraum überhaupt in der Lage war, die in Rechnung gestellten Leistungen auszu-\n\nführen. Die Arbeiten waren ersichtlich ohne eine maßgebliche Unterstützung \n\ndurch den Landessportbund als Bauherrin nicht zu erbringen. Es liegt jedoch \n\nnicht nahe, daß der Landessportbund, der sich im fraglichen Zeitraum gegen-\n\nüber der GUPE vertraglich noch nicht gebunden hatte, die GUPE bereits so \n\nweitgehend in die Planungen des Bauvorhabens einbezogen hatte, daß deren \n\nMitarbeiter nicht nur über Einzelheiten des Planungsfortgangs auf dem laufen-\n\nden gehalten sondern ihnen bereits maßgebliche (Planungs-) Unterlagen über-\n\nlassen wurden, die sodann unter anderem zu Prüfungszwecken an den Ange-\n\nklagten hätten weitergeleitet werden können. Die insoweit lediglich vagen An-\n\ngaben des Zeugen H. , eines Mitarbeiters des Landessportbundes, es sei \"für \n\nden LSB wünschenswert gewesen, daß die GUPE auch ohne einen Pro-\n\njektsteuerungsvertrag bereits an den Planungen teilnahm\" und \"er [der Zeuge] \n\ngehe auch davon aus, daß die GUPE ... mehr Leistungen im voraus ... erbracht \n\nhabe, als sie dem Landessportbund in Rechnung gestellt habe\"(UA 29), bele-\n\ngen dies jedenfalls nicht. \n\nIn diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, \n\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen für die GUPE im Abrechnungs-\n\nzeitraum keine Außenkontakte wahrnahm, obwohl ihm in den Fällen 8 bis 10 \n\nvon der GUPE entsprechende Aufträge erteilt worden waren - Einzelheiten teilt \n\ndie Strafkammer auch insoweit nicht mit - und er im Fall 11 sogar die \"Abstim-\n\nmung mit dem Sozialministerium\" als gesonderte Position abrechnete (UA 30). \n\nSoweit die Strafkammer dies damit erklärt, die GUPE habe im vorvertraglichen \n\nStadium die Einschaltung des Angeklagten noch nicht nach außen offenlegen \n\nwollen, es sei aber nicht auszuschließen, daß der Angeklagte Mitarbeiter der \n\nGUPE auf Beratungen, Besprechungen und Abstimmungen vorbereitet habe, \n\nerweist sich diese Annahme als bloße Vermutung. Das Landgericht hat nämlich \n\nkeinerlei Feststellungen dazu getroffen, daß jedenfalls Mitarbeiter der GUPE \n\nstatt des Angeklagten die in Auftrag gegebenen bzw. von ihm abgerechneten \n\nAußenkontakte wahrnahmen. \n\n2. Fälle VI./VII. 1 und 2 des Urteils (= Taten 11 und 12 der Anklage) \n\nSoweit der Angeklagte in diesen beiden Fällen ebenfalls freigesprochen \n\nworden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Es \n\nist aufgrund einer nachvollziehbaren Würdigung der Beweise zu dem Ergebnis \n\ngelangt, daß die GUPE die A. GmbH beim Bauvorhaben \"Sekundarschu-\n\nle I. \" mit der Durchführung von Tiefbau- und Fußbodenarbeiten betrau-\n\nte und diese Vertragspflichten auch erfüllt wurden. Mit Ungereimtheiten bei der \n\nAbrechnung der Leistungen durch die GUPE gegenüber dem Landkreis \n\nW. hat sich die Strafkammer auseinandergesetzt. Die von ihr insoweit \n\ngezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich und deshalb revisionsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\n3. Verurteilung im Fall II. der Urteilsgründe (= Tat 10 [nicht 11] der An-\n\nklage) \n\nAuch insoweit bleibt der Revision der Staatsanwaltschaft der Erfolg ver-\n\nsagt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, hierauf weist die Be-\n\nschwerdeführerin zu Recht hin, ist zwar davon auszugehen, daß trotz einer \n\nentsprechenden Beauftragung der A. GmbH an der Entwässerungsanlage \n\nder Kaserne keine Reparaturarbeiten durchgeführt wurden (UA 9). Gleichwohl \n\nhat der Angeklagte der GUPE 235,5 Stunden Arbeitsleistung für Dachreparatu-\n\nren \"einschließlich Entwässerung\" sowie für sonstige Arbeiten zur Sicherung \n\ndes Gebäudes in Rechnung gestellt (UA 6). Der Senat kann ausschließen, daß \n\ndie Strafkammer diesen Umstand bei der Beweiswürdigung außer acht gelas-\n\nsen und deshalb der Verurteilung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Scha-\n\ndensumfang zugrundegelegt hat. Vielmehr ist das Landgericht noch nachvoll-\n\nziehbar zu dem Ergebnis gelangt, daß die in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden \n\ninsgesamt durch die im einzelnen nicht mehr aufklärbaren \"sonstigen Arbeiten \n\nzur Sicherung des Gebäudes laut gemeinsamer Festlegung und übergebener \n\nStundenabrechnungen\" angefallen sein können. \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdi-\n\ngung hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspiel-\n\nraums. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/4-str-15-04","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/4-str-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:12.608464+00:00"}}