{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-10","aktenzeichen":"4 StR 596/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 596/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 10. August 2004, soweit es \n\nden Angeklagten betrifft, \n\na) \n\nim gesamten Strafausspruch und \n\nb) \n\nsoweit von der Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunken-\n\nheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und bestimmt, daß \n\ndem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt wer-\n\nden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, \n\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts \n\nrügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch den aus der Beschluß-\n\nformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und zum Maßregelausspruch nach § 69 a StGB keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die \n\nzutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts \n\nvom 5. Januar 2005. \n\n2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im übrigen nicht bestehen \n\nbleiben. \n\na) Zur Aufhebung führt, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft die Prü-\n\nfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nAbs. 1 StGB) unterlassen hat, obwohl sich dies hier aufdrängte. Nach den auf \n\ndie Gutachten von zwei Sachverständigen gestützten Feststellungen besteht \n\nbei dem Angeklagten eine bereits jahrelange ausgeprägte psychische Abhän-\n\ngigkeit vom Kokain- und Amphetamintyp. Diese Abhängigkeit habe \"Krank-\n\nheitswert und sei behandlungsbedürftig\" (UA 34). Dazu komme seit seinem \n\n16. Lebensjahr eine erhebliche Alkoholproblematik, die bereits zu körperlichen \n\nEntzugserscheinungen geführt habe. Bei der verfahrensgegenständlichen Tat \n\nstand der Angeklagte wiederum unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln und \n\nAlkohol. Der schwere Raub diente für den Angeklagten und seine Mittäter auch \n\nder Beschaffung von Geld, um Drogen zu erwerben. Nach Einschätzung beider \n\nSachverständigen, denen das Landgericht auch insoweit gefolgt ist, ist der An-\n\ngeklagte hinsichtlich seiner Drogenproblematik \"einsichtig und selbstkritikfä-\n\nhig\". Bei ihm liege auch eine ausreichende Motivation und Therapiefähigkeit \n\nvor, so daß insgesamt eine gute Therapieprognose gestellt werden könne. \n\nAngesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu \n\nübermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-\n\nhang zwischen dem schweren Raub und der Abhängigkeit belegen, hätte der \n\nTatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr \n\nbesteht, daß er auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige \n\nTaten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-\n\nnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; \n\nBGHR StGB § 64 Ablehnung 8). Dem steht hier nicht entgegen, daß die Sach-\n\nverständigen eine körperliche Abhängigkeit des Angeklagten von Drogen noch \n\nnicht angenommen haben. Denn für die Feststellung eines Hanges genügt be-\n\nreits die eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder \n\ndurch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich \n\nzu nehmen; diese Neigung muß noch nicht den Grad einer physischen Ab-\n\nhängkeit erreicht haben (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5). \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit \n\neine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. Einer etwaigen Nachholung der Un-\n\nterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision \n\neingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). Auch hat der Beschwerdeführer die Nichtan-\n\nwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittel \n\nausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). \n\nb) Der aufgezeigte Erörterungsmangel zu § 64 StGB zieht hier - wie vom \n\nGeneralbundesanwalt beantragt - die Aufhebung des Strafausspruchs nach \n\nsich. Auch wenn angesichts des massiven Vorgehens der Täter gegen die \n\nhochbetagten Geschädigten - insoweit entgegen der Auffassung des General-\n\nbundesanwalts - kein durchgreifender Rechtsfehler darin zu erblicken ist, daß \n\ndas Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 \n\nStGB nicht erörtert hat, kann der Senat nicht mit genügender Sicherheit aus-\n\nschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die Unterbringung des Angeklagten \n\nangeordnet, dies bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berück-\n\nsichtigt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00 - und \n\nvom 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02). \n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenaus-\n\nspruch die Grundlage. Insoweit wird der neue Tatrichter mit Blick auf die frühe-\n\nren Verurteilungen vom 30. September 2003 und vom 16. März 2004 die Mög-\n\nlichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu erör-\n\ntern haben. Nach den im Urteil mitgeteilten Daten zu den Tatzeiten in jenen \n\nVerfahren käme eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung \n\nder durch Urteil vom 16. März 2004 verhängten Geldstrafe (zum Verschlechte-\n\nrungsverbot vgl. BGHSt 35, 208; Rissing-van Saan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 45, \n\n46) allerdings nur in Betracht, wenn das Urteil vom 30. September 2003 wegen \n\nErledigung der dort verhängten Strafe keine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. dazu \n\nTröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 9 f.). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/4-str-596-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-10/4-str-596-04","retrieved":"2026-07-10 16:22:50.256841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-10/4-str-596-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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