{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_573-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"4 StR 573/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 573/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 2005 beschlossen: \n\nDie als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzu-\n\nsehende \"Beschwerde\" des Angeklagten gegen den Beschluß \n\ndes Landgerichts Halle vom 26. Oktober 2004 wird als unbe-\n\ngründet verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung, vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tat-\n\neinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, sowie wegen Ver-\n\nstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen, davon in einem Fall in \n\nTateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. \n\nNachdem die Staatsanwaltschaft ihre zu Ungunsten des Angeklagten \n\neingelegte Revision zurückgenommen hatte, hat der Pflichtverteidiger des An-\n\ngeklagten mit Schriftsatz vom 26. August 2004 \"in Vollmacht handelnd\" die \n\nform- und fristgerecht gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten \n\nzurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist dem Landgericht per Fax übermittelt \n\nworden und dort am 27. August 2004 um 8.35 Uhr eingegangen. Der Be-\n\nschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23. September \n\n2004 \"die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederzulassung der \n\nRevision mit Revisionsbegründung\" beantragt. Sein Verteidiger hat dazu aus-\n\ngeführt: Bei einem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt am 26. August 2004 \n\nhabe der Angeklagte mündlich einer Revisionsrücknahme zugestimmt. Davon, \n\ndaß der Angeklagte anschließend noch an demselben Tage versucht habe, ihn \n\nüber einen Bekannten zu veranlassen, die \"abgegebene Revisionsbegründung \n\nund damit die Revision bestehen zu lassen\", habe er erst nach seiner Rück-\n\nkehr aus einem Auslandsurlaub Kenntnis erlangt. Als der Bekannte des Ange-\n\nklagten ihn am 27. August 2004 in der Kanzlei habe aufsuchen wollen, habe er \n\nsich bereits auf der Fahrt in den Urlaub befunden. Seine Sekretärin habe des-\n\nhalb nichts veranlassen können, zumal die Rücknahmeerklärung bereits an das \n\nLandgericht abgesandt worden war. \n\nDas Landgericht hat den Antrag des Angeklagten mit Beschluß vom \n\n26. Oktober 2004 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, daß die Re-\n\nvision wirksam zurückgenommen wurde. Gegen diesen Beschluß, der seinem \n\nVerteidiger am 12. November 2004 zugestellt wurde, hat der Angeklagte mit \n\nSchreiben vom 5. November 2004, das an demselben Tage beim Landgericht \n\neingegangen ist, \"Beschwerde\" eingelegt. Die als Antrag auf Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts anzusehende \"Beschwerde\" hat keinen Erfolg. \n\n1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfah-\n\nrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststel-\n\nlende Erklärung zu treffen (vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-\n\ntelverzicht 8 m.w.N.; BGH NStZ 2001, 104 sowie hierzu Kuckein in KK 5. Aufl. \n\n§ 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, daß bis zum Eingang der \n\nAkten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a quo ge-\n\ngeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; eben-\n\nso wohl auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt \n\n12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbe-\n\nteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden \n\nwar, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das Rechtsmittelgericht nach einer Ent-\n\nscheidung durch den judex a quo und bei Fortbestehen des Streites zur ab-\n\nschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme \n\nberufen (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04). Ob eine solche \n\nEntscheidung im Revisionsverfahren in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 \n\nStPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt oder aber \n\ndie Entscheidung des Revisionsgerichts formlos und ohne Einhaltung einer \n\nFrist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die \"Be-\n\nschwerde\" des Angeklagten beim Landgericht bereits vor der förmlichen Zu-\n\nstellung des Beschlusses eingegangen ist. \n\n2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. \n\nDer Verteidiger hatte die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme \n\neines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklag-\n\nten, als er die Absendung des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes vom \n\n26. August 2004 veranlaßte, mit dem die Rücknahme der Revision erklärt wur-\n\nde. Seine bei der Besprechung mit seinem Verteidiger erklärte Zustimmung \n\nreicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorge-\n\nschrieben (vgl. Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 32 m.N.). Für den Nachweis der \n\nErmächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann (vgl. \n\nBGHSt 36, 259, 260 f.), genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers \n\n(vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 33 m.N.). \n\nDer Verteidiger war auch zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes \n\nvom 26. August 2004 beim Landgericht noch zur Zurücknahme der Revision \n\nermächtigt. Zwar ist der Widerruf einer solchen Ermächtigung zulässig und wird \n\nschon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder fernmündlich \n\ndem Gericht oder seinem Verteidiger gegenüber erklärt (vgl. Meyer-Goßner \n\naaO Rdn. 34 m.N.). Der Widerruf führt zum Erlöschen der dem Verteidiger er-\n\nteilten Ermächtigung (vgl. BGHSt 10, 245, 246), zur Unwirksamkeit auch der \n\nRücknahmeerklärung jedoch nur dann, wenn er vor der Rücknahmeerklärung \n\nbei dem Gericht eingegangen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Als der Be-\n\nkannte des Angeklagten die Kanzlei aufsuchte, um dem Verteidiger des Ange-\n\nklagten mitzuteilen, daß die Revision durchgeführt werden solle, war die Rück-\n\nnahmeerklärung bereits per Fax bei dem Landgericht eingegangen. Ein Fall, in \n\ndem ausnahmsweise die Unwirksamkeit einer von einem hierzu ermächtigten \n\nVerteidiger erklärten Zurücknahme des Rechtsmittels angenommen werden \n\nkönnte (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13), liegt ersichtlich nicht vor. \n\nAn die danach wirksame Rücknahme der Revision ist der Angeklagte \n\ngebunden, denn die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und un-\n\nanfechtbar (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 8; BGH, Beschluß vom \n\n13. Mai 2003 - 4 StR 135/03; BGH, Beschluß vom 28. Juli 2004 –\n\n 2 StR 199/04). Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf „Wiederzulassung der \n\nRevision mit Revisionsbegründung“ entgegen seinem Wortlaut dahin auszule-\n\ngen ist, daß erneut Revision eingelegt und insoweit Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand beantragt wird. Die erneute Einlegung und auch ein entspre-\n\nchender Wiedereinsetzungsantrag wären jedenfalls unzulässig (vgl. BGHR \n\nStPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7 m. N.). In der Zurücknahme eines Rechtsmit-\n\ntels liegt regelmäßig der Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels \n\n(BGHSt 10, 245, 247). Zudem war die zurückgenommene Revision zunächst \n\nform- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. Sind aber keine \n\nFristen im Sinne \n\ndes § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus-\n\ngeschlossen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7). \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Athing \nkrankheitshalber verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_573-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/4-str-573-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_573-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_573-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/4-str-573-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_573-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:21.331296+00:00"}}