{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_569-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"4 StR 569/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 569/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Hagen vom 28. Mai 2004 wird verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es \n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen \n\ngerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt, ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils kei-\n\nnen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der \n\nErörterung bedarf nur die Rüge zu § 51 Abs. 1 BZRG: \n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der Prüfung der Fra-\n\nge, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB \n\nbesteht, ein Geschehen aus dem Jahre 1984 mitberücksichtigt hat. Der damals \n\n7-jährige Angeklagte hatte gemeinsam mit einem Spielkameraden ein \n\n4-jähriges Kind zunächst mit dem Gesicht nach unten in einen Sandkasten ge-\n\nlegt und es mit Sand zugedeckt. Anschließend sprang der Angeklagte vom \n\nRand des Sandkastens mit den Füßen auf den Kopf des Kindes, das dadurch \n\nzu Tode kam. Die Revision vertritt die Auffassung, dieser Vorfall könne in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 BZRG nicht verwertet werden. Dem \n\nAngeklagten könne es nicht zum Nachteil gereichen, daß er zum Zeitpunkt des \n\nGeschehens noch strafunmündig war. Wäre er wegen dieser Tat bestraft wor-\n\nden, so wäre die entsprechende Verurteilung bereits aus dem Strafregister ge-\n\ntilgt worden. Nach § 51 Abs. 1 BZRG hätte dann die Tat auch nicht bei der Be-\n\nurteilung des Hanges im Rahmen des § 66 StGB zu seinem Nachteil verwertet \n\nwerden dürfen. \n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BZRG setzt \n\nnach ihrem klaren Wortlaut eine Verurteilung voraus. Eine erweiternde Ausle-\n\ngung dieser Ausnahmevorschrift auf Fälle, in denen eine Verurteilung nicht \n\nerfolgt ist, verbietet sich. Zweck des Verwertungsverbots in § 51 Abs. 1 BZRG \n\nist es, den Verurteilten vom Strafmakel zu befreien und dadurch seine Resozia-\n\nlisierung zu fördern (vgl. Rebmann/Uhlig BZRG § 51 Rdn. 1; Götz/Tolzmann \n\nBZRG 4. Aufl. § 51 Rdn. 4). Dieser Normzweck greift nicht, wenn eine Verurtei-\n\nlung nicht stattgefunden hat. Der Bundesgerichtshof hat daher ein Verwer-\n\ntungsverbot in einem Fall verneint, in dem das frühere Verfahren durch Einstel-\n\nlung geendet hatte (BGHSt 25, 64). Dies hat erst recht zu gelten, wenn es – \n\nwie im vorliegenden Fall – nicht einmal zur Durchführung eines Strafverfahrens \n\ngekommen ist. \n\nDer Senat braucht daher hier nicht die Frage zu entscheiden, ob § 51 \n\nAbs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Ver-\n\nurteilungen bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 \n\nStGB entgegensteht (so BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2000 – 2 StR 352/00 = \n\nStV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn. 42). Dagegen \n\nkönnte mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG sprechen, daß gemäß § 246 a \n\nStPO die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB das Gutachten eines \n\nSachverständigen voraussetzt, der zu den Persönlichkeitsmerkmalen des An-\n\ngeklagten, die einen Hang begründen können, in der Hauptverhandlung zu hö-\n\nren ist. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Athing \nkrankheitshalber verhindert zu \nunterschreiben \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_569-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/4-str-569-04","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_569-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_569-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/4-str-569-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_569-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:37.621375+00:00"}}