{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_559-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"4 StR 559/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 Abs. 1 Zur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten Abschluß eines \"0190er- Nummernvertrages\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 559/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 1. mit \n\nZustimmung – des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am \n\n29. Juni 2005 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. \n\nIm Fall II. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts \n\nFrankenthal vom 26. Juli 2004 wird der Vorwurf des \n\n\"Verstoßes gegen das Ausländergesetz\" gemäß § 154 a \n\nAbs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das \n\nvorbezeichnete Urteil \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der \n\nAngeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit \n\nmit mittelbarer Falschbeurkundung (Fall II. 1), \n\nder gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung \n\n(Fall \n\nII. 2) sowie der \n\nFälschung beweiserheblicher Daten in 83 Fällen \n\n(Fall II. 3) schuldig ist, sowie \n\nb) \n\nin dem Fall II. 2 der Urteilsgründe betreffenden \n\nEinzelstrafausspruch und \n\nim Gesamtstrafen-\n\nausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n4. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe \n\nverworfen, daß sich die Anordnung der Einziehung im \n\nangefochtenen Urteil auch auf eine „Stofftasche mit \n\nTelefonkarten“ bezieht. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Verstoßes gegen das \n\nAusländergesetz\" \n\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und mittelbarer \n\nFalschbeurkundung, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und \n\ngewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in \n\n83 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt und diverse Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der \n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\n1. Der Angeklagte, griechischer Staatsbürger, stellte im September 1999 \n\nbei der Stadtverwaltung B. einen Antrag auf Erteilung einer \n\nAufenthaltserlaubnis und wies sich dabei mit einem unechten oder verfälschten \n\ngriechischen Reisepaß, ausgestellt auf einen \"L. P. \" \n\nvor. Irrtumsbedingt erteilte ihm daraufhin das Landratsamt C. eine bis Ende \n\nSeptember 2004 befristete Aufenthaltserlaubnis (Fall II. 1 der Urteilsgründe). \n\n2. Unter dem vorbezeichneten Falschnamen beantragte der Angeklagte \n\nEnde Dezember 1999 bei der d. GmbH, einem Unteranbieter der von der \n\nD. T. herausgegebenen Servicerufnummern, die Einrichtung \n\neiner 0190er Rufnummer. Von vornherein handelte der Angeklagte in der \n\nAbsicht, das Gebührenaufkommen auf der von \n\nihm einzurichtenden \n\n\"Sexhotline\" manipulativ zu erzeugen und sich hierdurch die Auszahlungen der \n\nAnbietervergütungen durch die d. GmbH zu verschaffen. Durch die \n\nInanspruchnahme falscher Personalien wollte er zum einen sicherstellen, daß \n\nes tatsächlich zu einem Vertragsschluß kommt, was bei Angabe seiner richtigen \n\nIdentität wegen früheren einschlägigen Verhaltens nicht zu erwarten gewesen \n\nwäre; zum anderen wollte er dadurch verschleiern, daß er selbst die \n\nVerbindungsentgelte verursachte. Tatsächlich stellte ihm die d. GmbH \n\n\"irrtumsbedingt\" \n\neine \n\nauf \n\nseinen Festnetzanschluß \n\nin B. \n\naufgeschaltete 0190er-Servicerufnummer bereit. Um das Gebührenaufkommen \n\nseiner \"Sexhotline\" künstlich in die Höhe zu treiben, benutzte der Angeklagte \n\nzunächst von ihm selbst wieder aufgeladene Telefonkarten der D. \n\nT. , mit denen er seine 0190er Nummer selbst anwählte oder durch Dritte \n\nvon öffentlichen Kartentelefonen anwählen ließ. Insoweit hat das Landgericht \n\nden Vorwurf des Computerbetruges (§ 263 a StGB) gemäß § 154 a StPO von \n\nder Verfolgung ausgenommen. Weil sich diese Vorgehensweise als sehr \n\naufwendig erwies, ging er im Tatzeitraum März bis November 2000 dazu über, \n\nMobilfunkkarten (sog. SIM-Karten) anzukaufen, denen (nicht ausschließbar \n\nohne Beteiligung des Angeklagten) von dritten Personen jeweils unter falschen \n\nPersonalien betrügerisch abgeschlossene Verträge zugrunde lagen. Mit den so \n\nerworbenen SIM-Karten wählte der Angeklagte dann seine 0190er Nummer an. \n\nDie SIM-Karten nutzte er dabei in der Regel solange, bis es infolge der \n\nNichtzahlung der Telefonrechnungen zur Sperrung der Rufnummern kam. Da \n\nbei der \n\nfür den Angeklagten \n\nfreigeschalteten Servicerufnummer eine \n\n„Auszahlungsgarantie“ für die anfallenden Gebühren - unabhängig von der \n\nEintreibbarkeit der Verbindungsentgelte durch die Telefonnetzbetreiber - \n\nbestand, erhielt die d. GmbH die angefallenen Gebühren von den beteiligten \n\nTelefonnetzbetreibern über die D. T. AG, die ihrerseits die \n\nEntgelte von den Mobilfunknetzbetreibern einzog, ausbezahlt. Unter Abzug \n\nihres Anteils für die Bereitstellung der Rufnummer leitete die d. GmbH die \n\nAnbietervergütungen an den Angeklagten weiter, was dieser von vornherein \n\nbeabsichtigt hatte. Im Tatzeitraum überwies die d. GmbH auf das Konto des \n\nAngeklagten Vergütungen in Höhe von insgesamt knapp 800.000 DM. Das \n\nGeld verbrachte der Angeklagte fast vollständig nach Griechenland. Die \n\nMobilfunknetzbetreiber fielen mit ihren Gebührenansprüchen insgesamt aus. \n\nDenn da die Mobilfunkverträge jeweils unter Angabe falscher Personalien \n\nabgeschlossen worden waren, \n\nkonnten \n\ndie Netzbetreiber \n\ndie \n\nVerbindungsentgelte, die sie an die D. T. ausbezahlten, ihrerseits \n\nnicht eintreiben (Fall II. 2 der Urteilsgründe). \n\n3. Auch nachdem der Angeklagte nicht mehr manipulierte Telefonkarten \n\nverwendete, lud er mit einem eigenen Ladegerät mindestens 83 abtelefonierte \n\nTelefonkarten der D. T. AG wieder auf, um die Karten gewinnbringend \n\nweiterzuverkaufen oder für sich zu verwenden (Fall II. 3 der Urteilsgründe). \n\nII. \n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch, wie der Generalbundesanwalt \n\nin seiner Antragsschrift vom 2. Februar 2005 zutreffend ausgeführt hat. \n\nDagegen hält das angefochtene Urteil in dem aus der Beschlußformel \n\nersichtlichen Umfang der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Zu Fall II. 1 der Urteilsgründe \n\nDas Urteil weist keinen Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht den \n\nAngeklagten im Fall II. 1 wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt hat. \n\nEbenso zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch der mittelbaren \n\nFalschbeurkundung (§ 271 StGB) durch Erschleichung der auf seinen \n\nAliasnamen lautenden Aufenthaltserlaubnis nach §§ 3 ff. AufenthG/EWG vom \n\n24. Januar 1997 (BGBl I 51) für schuldig befunden (vgl. BGH EzSt 1987 StGB § \n\n271 Nr. 1). Daß die gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltserlaubnis (EG) bereits \n\nnach der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage nur deklaratorischer Natur war \n\n(vgl. BTDrucks. 15/420 S. 101), steht der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift \n\nnicht entgegen (vgl. BGHSt 42, 131, 132). Der Senat hat jedoch mit \n\nZustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO den \n\nVorwurf des \"Verstoßes gegen das Ausländergesetz\" von der Verfolgung \n\nausgenommen. \n\nDer Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 wird von der Beschränkung nicht \n\nberührt und kann deshalb bestehen bleiben. Das Landgericht hat die \n\nEinzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe dem Strafrahmen \n\ndes § 267 Abs. 1 StGB entnommen. Daß sich die vom Landgericht \n\nangenommene Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 AuslG strafschärfend ausgewirkt \n\nhat, ergeben die Urteilsgründe nicht und schließt der Senat aus. \n\n2. Zu Fall II. 2 der Urteilsgründe \n\nAuf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen hat das \n\nLandgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler der gewerbsmäßigen Hehlerei \n\ndurch Ankauf der betrügerisch erlangten SIM-Karten gemäß § 259 Abs. 1, 260 \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB und wegen des unter falschem Namen abgeschlossenen \n\nVertrages mit der d. GmbH der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) für \n\nschuldig befunden. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht \n\ndas gesamte deliktische Geschehen als rechtliche Handlungseinheit angesehen \n\nhat. \n\nnicht. \n\nDagegen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges \n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Betruges \n\nschuldig gemacht, beruht auf einer unzureichenden Bewertung der \n\nRechtsbeziehungen im Rahmen der sog. Mehrwertdienste bei den 0190er-\n\nSondernummern. \n\na) Das Landgericht sieht den Betrug durch den Angeklagten dadurch als \n\nverwirklicht an, daß er durch die Täuschung über seine Identität die d. GmbH \n\nzu dem Abschluß des Vertrages über die Einrichtung der 0190er-\n\nServicenummer veranlaßt hat. Dadurch sei die d. GmbH verpflichtet worden, \n\ndem Angeklagten die entstehenden Anbietervergütungen auszuzahlen. Dies \n\nstelle eine \"Vermögensgefährdung zu Lasten der beteiligten Netzbetreiber“ dar, \n\ndie sich in der Folge durch die erfolgten Auszahlungen vertiefte; dabei habe die \n\nd. GmbH \"gleichzeitig als zwischengeschaltete Zahlstelle für den Netzbetreiber \n\neinerseits und den Angeklagten andererseits fungiert\" (UA 38/39). Dem kann \n\naus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. \n\nb) Zutreffend hat das Landgericht als Geschädigte des dem Angeklagten \n\nals Betrug angelasteten Verhaltens nicht die d. GmbH als den sogenannten \n\nNummernprovider, sondern die Mobilfunknetzbetreiber angesehen (zu den \n\nBegriffen vgl. Härting Recht der Mehrwertdienste, 2004, Rdn. 21, 93). Denn \n\ndiese trugen hier nach den Feststellungen aufgrund der „Auszahlungsgarantie“ \n\ndas Inkassorisiko (vgl. dazu Härting aaO Rdn. 252, 272 f.) allein. Sie waren \n\ndanach \n\nihrerseits gegenüber der D. T. AG als sogenanntem \n\nZugangsprovider sowie diese wiederum gegenüber der d. GmbH zur \n\nAuszahlung der Anbietervergütungen verpflichtet, die zuletzt – wie vom \n\nAngeklagten geplant – an ihn weitergeleitet wurden. \n\nEin \n\ndadurch \n\nbei \n\nden \n\nFunknetzbetreibern \n\neingetretener \n\nVermögensschaden stellt sich aber entgegen der Ansicht des Landgerichts \n\nnicht als bloße Realisierung einer bereits durch den Vertragsschluß der d. \n\nGmbH mit \n\ndem \n\nAngeklagten \n\nentstandenen \n\nschadensgleichen \n\nVermögensgefährdung (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 263 Rdn. 94 \n\nff. m.N.) dar. Eine solche Annahme setzte voraus, daß die d. GmbH schon \n\ndurch die Einrichtung der 0190er-Nummer zugunsten des Angeklagten über \n\ndas Vermögen der Funknetzbetreiber eine diese schädigende Verfügung \n\ngetroffen hätte. Das trifft indes nicht zu. Denn mit dem Abschluß des Vertrages \n\nverspricht der Nummernprovider lediglich die Schaltung der Mehrwertnummer \n\nsowie die Abrechung und Weiterleitung der Anbietervergütungen, die die Nutzer \n\nan die Funknetzbetreiber bzw. an den oder die Zugangsprovider zu zahlen \n\nhaben (Härting aaO Rdn. 264). Eine Vermögensverfügung zum Nachteil der der \n\nFunknetzbetreiber lag darin nicht. \n\nDenn eine tatbestandsmäßige Vermögensverfügung setzt voraus, daß \n\nsie unmittelbar in das Vermögen des Geschädigten mindernd eingreift (h.A.; \n\nBGHSt 14, 170 unter Bezugnahme auf die Rspr. des Reichsgerichts RGSt 47, \n\n151, 153 u. RGSt 58, 215, 216; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 282 zum \n\nProzeßbetrug; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 99 ff.). Wenn der Getäuschte \n\nnicht selbst der Geschädigte ist, so kann der für den Betrug erforderliche \n\nursächliche Zusammenhang zwischen der Verfügung des Getäuschten und der \n\nVermögensbeeinträchtigung des Geschädigten nur dann vorliegen, wenn schon \n\nim Augenblick der Verfügung des Getäuschten durch sie unmittelbar das \n\nVermögen des Geschädigten eine Einbuße erleidet (RGSt 58 aaO). An dem \n\nUnmittelbarkeitserfordernis der Vermögensverfügung \n\nfehlt es, wenn der \n\nGetäuschte dem Täter \n\nlediglich die \n\ntatsächliche Möglichkeit gibt, den \n\nVermögensschaden \n\ndurch weitere \n\nselbständige \n\ndeliktische Schritte \n\nherbeizuführen (vgl. die Beispielsfälle OLG Celle NJW 1975, 2218; OLG \n\nDüsseldorf NJW 1974, 1833; OLG Hamm wistra 1982, 152, 153; OLG \n\nSaarbrücken NJW 1968, 262). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof \n\netwa allein im Erschleichen einer Kundenkarte im sogenannten „Zwei-Partner-\n\nSystem“ keinen Betrug gesehen, weil dadurch dem Täter lediglich ein \n\nKreditrahmen eingeräumt werde; darin \n\nliege noch keine schädigende \n\nVermögensverfügung, vielmehr werde der Tatbestand des § 263 StGB erst \n\ndurch die ohne Zahlungsbereitschaft erfolgende Verwendung der Kundenkarte \n\nbeim Erwerb von Ware verwirklicht \n\n(BGHR StGB § 263 Abs. 1 \n\nVermögensverfügung 2). Entsprechendes gilt hier erst recht, zumal zum \n\nZeitpunkt des Abschlusses des Vertrages des Angeklagten mit der d. GmbH \n\ndie letztlich geschädigten Funknetzbetreiber noch gar nicht feststanden. \n\nDie Erschleichung des Vertrages über die Einrichtung der 0190er-\n\nNummer als solche eröffnete dem Angeklagten zwar die faktische Möglichkeit, \n\ndurch die Anrufe bei dieser Nummer letztlich die von der d. GmbH an ihn \n\nweitergeleiteten Verbindungsentgelte \n\n„abzukassieren“. Doch wurde die \n\nVermögenslage der Funknetzbetreiber dadurch noch nicht berührt. Vielmehr \n\nwar erst die mißbräuchliche Nutzung der hehlerisch erworbenen bzw. \n\nmanipulierten Telefonkarten durch den Angeklagten selbst entscheidend für die \n\nSchädigung der Funknetzbetreiber. \n\nc) Der Vorwurf des Betruges muß deshalb entfallen. Nach den \n\ngetroffenen Feststellungen scheidet auch eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung \n\ndes Angeklagten an der betrügerischen Beschaffung der SIM-Karten (vgl. BGH \n\nStV 2004, 488 = wistra 2004, 299) aus. Ein Betrug liegt ebenfalls nicht in dem \n\nohne Zahlungsabsicht erfolgten Anwählen der (eigenen) 0190er-Nummer. \n\nHierbei handelt es sich um einen bloß technischen Vorgang, durch den die \n\ngebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird, in dem deshalb regelmäßig \n\nkeine irrtumsbedingte Vermögensverfügung liegt; diese Besonderheit hat zur \n\nEinführung der Strafvorschrift des Computerbetruges (§ 263 a StGB) geführt \n\n(BGH aaO). \n\nd) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen des mißbräuchlichen \n\nEinsatzes der SIM-Karten kommt hier aber auch unter dem Gesichtspunkt des \n\n(gewerbsmäßig begangenen) Computerbetrugs gemäß § 263 a (Abs. 1, Abs. 2 \n\ni.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) StGB nicht in Betracht. Das maßgebliche \n\nInteresse des Angeklagten und das Hauptgewicht seines deliktischen \n\nVorgehens lag von vornherein nicht in der Täuschung der Mitarbeiter der d. \n\nGmbH, sondern im Einsatz der betrügerisch erlangten SIM-Karten. Der \n\nTatbestand des § 263 a StGB in der hier allein in Betracht zu ziehenden \n\nTatvariante der unbefugten Verwendung von Daten erfaßt die Verwendung \n\ngefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Karten \n\naber nur durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160, 162 m.w.N.). Die \n\nFeststellungen des angefochtenen Urteils ergeben indes nicht, daß der \n\nAngeklagte in diesem Sinne „Nichtberechtigter“ war. Allerdings hat der \n\nAngeklagte SIM-Karten verwendet, die aus unter nicht existenten Personalien \n\nabgeschlossenen Verträgen stammten. Doch ist nach der bisherigen – zu EC-\n\nKarten ergangenen – Rechtsprechung „berechtigter“ Karteninhaber auch \n\nderjenige, der die Überlassung der Karte unter Täuschung über seine Identität \n\nvom Kartenaussteller erlangt hat (BGHSt 47 aaO). Danach scheidet eine \n\nStrafbarkeit nach § 263 a StGB auch dann aus, wenn der solchermaßen \n\n„berechtigte“ Karteninhaber die Karte einem anderen überläßt und dieser die \n\nKarte abredewidrig nutzt (so für Mobiltelefonkarten BGH StV 2004, 488 = wistra \n\n2004, 299). \n\nDer Senat ändert deshalb den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte \n\nim Fall II. 2 der Urteilsgründe („nur“) der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit \n\nmit Urkundenfälschung schuldig ist. \n\n3. Die Änderung des Schulspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe führt zur \n\nAufhebung der in diesem Fall erkannten Einsatzstrafe von vier Jahren \n\nFreiheitsstrafe. Denn auch wenn der Tatrichter nicht gehindert ist, den bei den \n\nNetzbetreibern durch den Angeklagten angerichteten Schaden auch auf der \n\nGrundlage des geänderten Schulspruchs strafschärfend zu berücksichtigen, \n\nkann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafe ohne den Vorwurf des \n\nBetruges niedriger ausgefallen wäre. Dies hat auch die Aufhebung des \n\nGesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird auch \n\nGelegenheit haben, den Anrechnungsmaßstab für die in der Schweiz erlittene \n\nAuslieferungshaft zu bestimmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Januar 2002 \n\n– 2 StR 416/01: Maßstab 1 : 1). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 263 Abs. 1 \n\nZur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch \n\nTäuschung \n\nerreichten \n\nAbschluß \n\neines \n\n\"0190er-\n\nNummernvertrages\". \n\nBGH, Beschluß vom 29. Juni 2005 - 4 StR 559/04 - \n\nLandgericht Frankenthal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_559-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/4-str-559-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_559-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_559-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-29/4-str-559-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_559-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:13.637936+00:00"}}