{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_552-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"4 StR 552/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 552/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Rostock vom 16. August 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nacht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens \n\nauf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht. \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklag-\n\nte die seinerzeit 11- bzw. 12jährige Cornelia P., eine Tochter der Tante seiner \n\nEhefrau, in den Sommerferien 1994, in den Herbstferien 1994 und in den \n\nSommerferien 1995, als das Mädchen bei ihm und seiner Familie zu Besuch \n\nwar, in mehrfacher Hinsicht sexuell mißbraucht. Der Angeklagte hat die ihm zur \n\nLast gelegten Taten bestritten. Das Landgericht hält den Angeklagten aber für \n\n\"überführt durch die glaubhaften Bekundungen der mittlerweile verstorbenen \n\nCornelia P.\" bei ihrer polizeilichen Vernehmung. \n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält. Sie genügt nicht den Anforde-\n\nrungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbe-\n\nlastungszeugen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - im wesentlichen Aus-\n\nsage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer \n\nsolchen Beweissituation muß sich der Tatrichter bewußt sein, daß die Aussage \n\ndieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, \n\nzumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten \n\ndurch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (BGH StV 1998, 580, 581). \n\nDies gilt in besonderem Maße, wenn der Belastungszeuge - wie hier Cornelia \n\nP. infolge ihres Ablebens - zur Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht zur \n\nVerfügung steht und deshalb von vornherein Vorhalte und Fragen abgeschnit-\n\nten sind. Um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung \n\ndes Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, wäre es \n\nhier zumindest geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung und alle \n\nUmstände, die zur Anzeigenerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzu-\n\nlegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt \n\n- unwahre Aussage von Cornelia P. in Betracht kommen konnten (vgl. dazu \n\nBGHSt 45, 164, 167 f.; BGH NStZ 2000, 496; BGH, Urteil vom 23. Oktober \n\n2002 - 1 StR 274/02). Ausführungen hierzu waren insbesondere auch mit Blick \n\nauf den auffallend langen Zeitraum zwischen den festgestellten Taten und der \n\nAnklageerhebung veranlaßt, für den dem Urteil eine Erklärung nicht zu ent-\n\nnehmen ist. \n\nÜber die Sache ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden. Dabei wird \n\nder neue Tatrichter Gelegenheit haben, sich auch mit den Einwendungen der \n\nRevision auseinanderzusetzen, soweit sie die Möglichkeit betreffen, daß Cor-\n\nnelia P. anderweitige sexuelle Übergriffe auf den Angeklagten übertragen hat. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/4-str-552-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/4-str-552-04","retrieved":"2026-07-10 16:21:48.938509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-09/4-str-552-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2005-02-09","dockets":["4 StR 552/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_552-04","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.02.2005 – 4 StR 552/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/4-str-552-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 16. August 2004 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:21:48.938509+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}