{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_549-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"4 StR 549/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 331, 332 Die Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die \"einvernehm- lich\" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 549/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n7. Juli 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2005, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Halle vom 3. Mai 2004 wird verworfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechlich-\n\nkeit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts beanstandet. \n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, \n\nhat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat zu dem in dem Anklagesatz der zugelassenen \n\nAnklage dem Angeklagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\nDie Stadt H. führte im Jahr 1998 einen Ausschreibungswettbewerb \n\ndurch, der die am M. gelegenen Grundstücke M. 22, 23 und 24 um-\n\nfaßte. Eine Arbeitsgemeinschaft des Investors F. \n\n(im folgenden: F. ) und des Architekturbüros K. er-\n\nhielt den Zuschlag. Auf den Grundstücken sollte unter Erhalt der historischen \n\nBausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes M. 23 ein Kaufhaus er-\n\nrichtet werden. In dem notariellen Kaufvertrag, mit dem die F. die \n\nGrundstücke M. 23 und 24 von der Stadt H. erwarb, hatte sich die \n\nF. verpflichtet, das Wohn- und Geschäftshaus M. 23 als Baudenkmal \n\nzu erhalten und zu sanieren. \n\nIm Jahr 2001 beschloß die Stadt H. , die bisher getrennten Amtsbe-\n\nreiche des Stadtplanungs- und Bauordnungamts unter der Leitung eines Bei-\n\ngeordneten zusammenzuführen. Dieses Amt trat am 15. Januar 2002 der An-\n\ngeklagte an. Am 1. Februar 2002 kam es zu einer Besprechung des Angeklag-\n\nten mit Vertretern der F. , an der auch die Amtsleiter des Bauplanungs- \n\nund Bauordnungsamts teilnahmen. Im Verlauf der Besprechung wiesen die \n\nVertreter der F. darauf hin, daß die Standsicherheit des Gebäudes \n\nM. 23 bei Durchführung des Bauvorhabens nur mit sehr hohen finanziellen \n\nAufwendungen gewährleistet werden könne. Auf ihre wiederholte Frage, was \n\ngeschehen werde, wenn das Gebäude einstürzt, erklärte der anwesende Leiter \n\ndes Bauordungsamts, daß er dann von einem vorsätzlichen Geschehen aus-\n\ngehen und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten müsse. In einem sol-\n\nchen Fall sei mit einem Bußgeld von 100.000 € bis 150.0 00 € zu rechnen. Dar-\n\nauf hin äußerte der Angeklagte sinngemäß: „Das ist die Lösung, laßt einfach \n\neinen Bagger dagegen fahren. ... F. müsse für die Vernachlässigung \n\nder Sicherungsmaßnahmen und das Einstürzen des Gebäudes natürlich ein \n\nBußgeld zahlen. Das Problem sei dann aber erledigt“. Im Anschluß stellte der \n\nAngeklagte – nicht bedenkend, daß er über von der Stadt eingenommene Buß-\n\ngelder keine unmittelbare Verfügungsmacht hatte - laut Überlegungen an, wo-\n\nfür er das von der F. zu zahlende Bußgeld verwenden könnte. In \n\ndiesem Zusammenhang äußerte er, „daß er mit dem Geld die Prioritätenliste \n\nder Stadt H. ein wenig abarbeiten könnte, indem er 100.000 € für \n\nerforderliche Baumaßnahmen an Kindergärten verwenden und mit 50.000 € die \n\nmangelhafte Ausstattung seines Dezernatsbereichs mit Computern verbessern \n\nkönne. Auf den Vorschlag des Angeklagten reagierten die Vertreter der F. \n\nweder zustimmend noch ablehnend. Zur Zahlung eines Bußgeldes kam es im \n\nweiteren nicht, da das Gebäude M. 23 weder abgerissen wurde noch \n\naus sonstigen Gründen zum Einsturz kam. \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Bestechlich-\n\nkeit (§ 332 StGB) aus tatsächlichen Gründen mit der Begründung freigespro-\n\nchen, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß nach dem Verständnis des \n\nAngeklagten die Verhängung eines Bußgeldes „lediglich ein notwendiges Übel \n\nfür eine schnelle, unbürokratische Lösung der Probleme um das Gebäude \n\nM. 23 sein sollte.“ Es lasse sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit \n\nfeststellen, daß er das an die Stadt zu entrichtende Bußgeld als Gegenleistung \n\nfür eine eigene Diensthandlung oder deren Unterlassung angesehen habe. \n\nAuch eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) scheide aus, da \n\nes auch insoweit an „der zweifelsfrei festzustellenden Verknüpfung“ zwischen \n\nder Amtsausübung und der zu zahlenden Geldbuße fehle. \n\n3. Der Freispruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nEine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß §§ 331 ff. StGB wegen des in der \n\nzugelassenen Anklage erhobenen Schuldvorwurfs besteht bereits aus Rechts-\n\ngründen nicht. Auf die von der Revisionsführerin erhobenen Beanstandungen \n\nzur Beweiswürdigung des Landgerichts kommt es daher nicht an. \n\na) Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in der \n\nTatbestandsalternative des „Forderns“ setzt voraus, daß der Amtsträger den \n\nVorteil entweder „für“ die Dienstausübung (§ 331 StGB) oder „als Gegenleis-\n\ntung“ für die Vornahme einer Diensthandlung (§ 332 StGB) fordert. Nach bei-\n\nden Bestimmungen ist damit erforderlich, daß der Vorteil dem Empfänger mit \n\nBlick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll, daß er nach dem aus-\n\ndrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis der Beteiligten seinen \n\nGrund gerade in der Dienstausübung hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 15, 239 ff.; \n\n39, 45, 46; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 3, 4; BGH \n\nNStZ 1994, 488, 489; NJW 2004, 3569, 3571). An einer derartigen Verknüp-\n\nfung zwischen Vorteil und Dienstausübung (sog. Unrechtsvereinbarung) fehlt \n\nes hier indes. \n\nb) Die Zahlung eines Bußgeldes an die Stadt H. kommt als „(Dritt-) \n\nVorteil“ im Sinne der §§ 331 ff. StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil sie \n\ndie gesetzliche Folge der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentat-\n\nbestandes, nämlich eine \n\nrepressive Maßnahme zur Ahndung von \n\nVerwaltungsunrecht, ist. Damit steht sie nicht in einem – wie auch immer \n\ngearteten - Beziehungsverhältnis zu der Dienstausübung des Angeklagten. \n\nDaher kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf an, \n\nob der Angeklagte den Vertretern der F. anläßlich der Besprechung vom 1. \n\nFebruar 2002 (konkludent) zu verstehen gegeben hat, er werde dafür Sorge \n\ntragen, daß bauordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung des \n\nEinsturzes des Gebäudes M. 23 unterlassen werden. \n\nc) Auch die Begehung der die Zahlungspflicht auslösenden Ordnungs-\n\nwidrigkeit scheidet als vorteilsgewährende Handlung aus. Zwar ist unter Vorteil \n\ngemäß den §§ 331 ff. StGB jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger \n\noder der begünstigte Dritte keinen Anspruch haben und die ihre wirtschaftliche, \n\nrechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv meßbar verbessert (vgl. \n\nLackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 331 Rdnr. 4 mit zahlr. Nachw.). Jedoch würde es \n\nauch insoweit an dem Erfordernis der Gegenseitigkeit fehlen. Der ungenehmig-\n\nte Abriß des denkmalgeschützten Gebäudes wäre – im Falle seiner Durchfüh-\n\nrung – nämlich ausschließlich im eigenen Interesse der F. und nicht um \n\nder Dienstausübung des Angeklagten willen erfolgt. Anders könnte es sich al-\n\nlerdings verhalten, wenn eine Ordnungswidrigkeit einvernehmlich ausschließ-\n\nlich zur Verschleierung einer \"Spende\" begangen würde. So liegt der Fall hier \n\njedoch nicht. \n\nd) Das dem Angeklagten angelastete Verhalten kann daher, wie das \n\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nur als eine - nach § 30 Abs. 1 \n\nStGB straflose - versuchte Anstiftung zu einem Vergehen (vgl. § 21 Denkmal-\n\nschutzG Sachsen-Anhalt) oder zu einer Ordnungswidrigkeit (vgl. § 22 Abs. 1 \n\nNr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 5 DenkmalschutzG Sachsen-Anhalt) gewertet wer-\n\nden. \n\n4. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird auch nicht dadurch in \n\nFrage gestellt, daß das Landgericht das spätere Geschehen vom 4. März 2002 \n\nnicht zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat. \n\na) Nach den Feststellungen fand am 4. März 2002 in Anwesenheit des \n\nAngeklagten eine weitere Besprechung mit den Vertretern der F. , \n\nS. und Dr. C. , statt. Gegenstand dieser Zusammenkunft war die \n\nMöglichkeit der Erteilung einer Genehmigung für den Abriß und Neubau des \n\nGebäudes M. 23. Hierbei wurden die Vertreter der F. von Seiten der \n\nStadt H. schließlich aufgefordert, kurzfristig einen begründeten Abbruch-\n\nantrag einzureichen. Unmittelbar nach der Besprechung wurde S. vom \n\nAngeklagten darauf angesprochen, „sich als in H. tätiges Unternehmen \n\nfür die Belange der Stadt (zu) engagieren“. Als S. daraufhin von einer seit \n\nlängerem geplanten Spende für das H. haus der Stadt berichtete, „erhob \n\nder Angeklagte die Forderung, dies ihm einmal schriftlich mitzuteilen“. Noch an \n\ndemselben Nachmittag versandten S. und Dr. C. ein Schreiben an \n\nden Angeklagten, in welchem sie sich für das vorausgegangene Gespräch be-\n\ndankten. Ferner erklärten sie, daß sie „vor dem Hintergrund der in Aussicht \n\ngestellten Kooperationsbereitschaft der Stadt bezüglich des Projektes M. \n\ngerne bereit (seien), das H. haus mit einer Spende von 50.000 Euro zu un-\n\nterstützen“ und versuchen werden, auch den Generalunternehmer ... zu einer \n\nSpende von weiteren 50.000 Euro zu bewegen“. \n\nb) Das Landgericht hat diesen Sachverhalt, der eine Strafbarkeit des \n\nAngeklagten nach § 332 StGB nahelegt, keiner eigenen strafrechtlichen Über-\n\nprüfung unterzogen, sondern ihn lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu \n\ndem Tatgeschehen vom 1. Februar 2002 berücksichtigt. Dies ist im Ergebnis \n\nnicht zu beanstanden, da das Geschehen vom 4. März 2002 von der zugelas-\n\nsenen Anklage nicht erfaßt wird. \n\nDer Anklagesatz der Anklage vom 19. Februar 2003 schildert nur den \n\nAblauf der Besprechung vom 1. Februar 2002. Die – eher beiläufige – Schilde-\n\nrung der Besprechung vom 4. März 2002 im wesentlichen Ergebnis der Ermitt-\n\nlungen reicht nicht aus, um dieses Geschehen zum Gegenstand der Aburtei-\n\nlung zu machen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 16; Kuckein, StraFo \n\n1997, 33, 34). \n\nBeide Vorkommnisse sind auch nicht Teil eines einheitlichen geschicht-\n\nlichen Lebensvorganges, der die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne \n\ndes § 264 StPO rechtfertigen könnte. Zwar betreffen beide Vorgänge die \n\ndienstliche Tätigkeit des Angeklagten in Bezug auf das Gebäude M. 23. \n\nWährend jedoch die Besprechung vom 1. Februar 2002 ausschließlich die \n\nFrage eines rechtswidrigen Abrisses betraf, hatte das spätere Treffen vom 4. \n\nMärz 2002 die Erteilung einer Abrißgenehmigung durch die Stadt H. zum \n\nGegenstand. Im ersten Fall ging es zudem nur um die mögliche Verwirkung \n\neines Bußgeldes, während bei dem zweiten Vorfall die Zahlung einer „Spende“ \n\ninmitten war. Beide Geschehnisse sind damit nicht derart unmittelbar \n\nmiteinander verknüpft, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen \n\nHandlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt ha-\n\nben, richtig gewürdigt werden kann (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 213). Dies gilt \n\nnamentlich vor dem Hintergrund, daß zwischen beiden Vorgängen ein Zeitraum \n\nvon über einem Monat \n\nlag und auch materiellrechtlich Tatmehrheit \n\nanzunehmen wäre. \n\nVRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Athing \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\n Maatz \n\n Ernemann Sost-Scheible \nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: nein \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 331, 332 \n\nDie Vereinbarung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, die \"einvernehm-\n\nlich\" zur Verhängung eines Bußgeldes führt, ist grundsätzlich kein Vorteil im \n\nSinne der Bestechungstatbestände. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 StR 549/04 - Landgericht Halle","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_549-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/4-str-549-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_549-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_549-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/4-str-549-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2004/4_StR_549-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:09.015741+00:00"}}